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stand eines neuen Strafurtheilcs wird. Die Fortsetzung einer unD derselben strafbaren That, als Ausführung des nämlichen Entschlusses, wird als ein einziges (fortgesetztes) Verbrechen bestraft; die Fortsetzungen und deren Zahl kommen nur als Gründe erhöhter Strafbarkeit in Betracht. Ein fortgesetztes Vergehen soll auch da angenommen werden, wo die mehrfachen Ucbertretungen des nämlichen Strafgesetzes in Bezug auf dasselbe fortdauernde Verhältniß verübt worden sind. Die Fassung dieser letzteren in den Motiven durch Bezugnahme auf den dem Schreiber dieses unzugänglichen Breidcnbach'schen Kommentar begründeten Bestimmung ist nicht recht klar. Soll darunter nicht bloß verstanden werden, daß dec mehrfachen Uebertretungen, ohne Folge eines einmaligen Entschlusses zu sein (§. 165), z u einander in einem fortdauernden Verhältnisse stehen (;. B. fortgesetzter Ehebruch zwischen denselben Personen ohne ursprünglich auch auf die Fortsetzung gerichteten Entschluß), so fiele unter dem Wortlaut jener Bestimmung z. B. auch der Fall einer wiederholten Gesindeveruntreuung, sobald sie nur derselben Herrschaft gegenüber Statt findet, oder wiederholter Ehebruch jedes Mal mit einer andern Person jedoch in Beziehung auf dieselbe, was gewiß außer der Absicht liegt. — Sind durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze übertreten, oder mehrere Personen verletzt, dann tritt die Strafe der schwersten Uebertretung ein und die der übrige» kommen nur als Gründe erhöhter Strafbarkeit in Betracht.
Tit. IX. Rückfall (§. 169— 174). Unter Rückfall wird die wiederholte Verübung eines gleichartigen Vergehens nach bereits angetretener Strafverbüßung verstanden. Bei der Aufzählung der einzelnen Vergehen, für welche die Rückfälligkeit in Betracht kommen soll, hält sich der Entwurf wesentlich an die seitherige Praxis, ebenso rücksichtlich der Wahl der Strasantretung und nicht der Verkündigung des Urtheils oder beendigten Strafverbüßung, als des Zeitpunktes, nach welchem der Rückfall Statt finden kann; neu, aber sehr entsprechend ist die Erweiterung auf gleichartige Vergehen, so daß z. B. Diebstahl, Betrug und Fälschung aus Gewinnsucht, Unterschlagung, Raub re. in dieser Beziehung eine Kategorie bilden. Wenn hierneben Fälschung von Münzen und Papiergeld wieder als eine besondere Kategorie aufgeführt wird, so entsteht der Zweifel, ob sie auch da nicht als Rückfall der erstgenannten Kategorien gelten soll, wo sie aus Gewinnsucht verübt wurde. Da man diese Frage bejahen zu müssen glaubt, möchte eine entsprechende genauere Fassung nicht überflüssig erscheinen. Der Rückfall begründet einen Zusatz zu der ordentlichen Strafe, und zwar der erste bis um die Hälfte, jeder weitere je bis um ein weiteres Viertheil derselben, jedoch darf der Zusatz nie mehr betragen als die vorhergegangenen Bestrafungen zusammengenommen; auch tritt, wo der Zusatz eine Ueberschreitung des höchsten Strafmaßes verursacht, keine Verwandlung ein. (Forts, folgt.)
Anfragen, Rügen und Wünsche.
Wann sterben die Civilkammern des Obergerichts zu Kassel endlich zu der Einsicht kommen, daß es eine unwürdige
Behandlung der Anwälte ist, wenn man sie zwingt, in den Reposituren, unter der Aufsicht des Repositurper- sonals, die Akteneinsicht vorzunehmen? Man hätte erwarten sollen, daß die Bestimmung der Kriminalproceßordnung, wonach das Sekretariat als Ort für die Einsicht der Akten bezeichnet und vorgeschrieben ist, die Civilkammern veranlaßt haben würde, auch ihrer Scits eine Aenderung des bisherigen nichtswürdigen Gebrauchs eintreten zu lassen. Jedenfalls dürfte das Justizministerium Grund genug zu einem deßbalbigen Einschreiten haben, da hier wenigstens eine gesetzliche Bestimmung nicht im Wege steht und es sich nur um Beseitigung eines Gerichtsmißbrauchs handelt.
Verzeichniß
der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.
«. Bei der K r i m i n a l k a m m e r des Obergerichts:
3. Juli. Jakob Range von Aue, wegen Diebstahls.
— Valentin Flügel von Frieda, w. Erpressung re.
— Johannes Wetzel von Kalden, w. Widersetzlichkeit gegen einen öffentlichen Diener im Dienst.
— Jakob Heiderich von Hasselbach, w. Widersetzlichkeit gegen Pfändung.
5. Juli. Kaspar Krause von Markershausen, w. verschiedener Vergehen.
— Georg Hampe von Hombressen, w. Mißhandlung und Körperverletzung.
— Valentin Wenderoth von Mardorf, w. Bettelns.
— Joseps Mcgges von Volkmarsen, w. wörtlicher und thätlicher Beleidigung eines öffentlichen Dieners im Dienst.
6. Juli. Friedrich Beim es von Schmirgelt, w. Täuschung eines Gensd'armen.
— Apotheker Lieder von Herleshausen, w. Widersetzlichkeit gegen eine Pfändung.
— Heinrich Bode von Meimbressen, w. Entwendung.
— Andreas Müller von Bischhausen, W. Forstfrevels.
— Johann Georg Butterweck von Ostheim und Konsorten, w. Diebstahls.
— H. Sandrock von Seifertshausen, w. Gesinde- diebstahls.
— Konrad Schmerbach von Frieda, w. Widersetzlichkeit.
7. Juli. Heinrich Rudolph und Konsorten von Weimar, w. Widersetzlichkeit gegen eine Pfändung.
— Kaspar Volk von Hümme, w. Mißhandlung seiner Frau.
— Reinhard Vogt von Datterode, w. Mißhandlung seines Vaters.
b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-GerichtS:
4. Juli. Johanne Hoppe von Rinteln, w. Unterschlagung.
— Gertrude Thiel von Völkershain, dermalen dahier, w. Diebstahls.
Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Truck von Friedrich Scheel in KasseU