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Nicht minder bedenklich für den Ausgang der Sache er­schien es, daß die Staatsbehörde, auf das vom Angeklagten im Jnstruktionsverfabren abgelegte Gestänvniß vertrauenv, keine Auskunftspersonen hatte verladen lassen. Der Ange­klagte war jedoch gutmüthig genug, sein früheres Gestänvniß zu wiederholen. Äußer der obenerwähnten Hauptfrage wurden noch weitere Fragen an die Geschworenen darüber gestellt, ob der Angeklagte bereits wegen Diebstahls in die erwähnten Strafen verurtheilt worden sei, und ob derselbe hiervon so und so viel Jahre, Monate, Tage verbüßt; sowie ob derselbe sich zur Zeit der Verübung der That im Zustande unverschul­deter Noth befunden habe. Die Geschworenen bejahten sämmt­liche Fragen unv wurde der Angeklagte hierauf zu 6jähriger Eisenstrafe verurtheilt.

Als interessante Nebenpunkte bei Verhandlung dieser Sache kommen noch vor eine gegen ein Mitglied des Gerichtshofes vom Vertheidiger vorgebrachte Recusation, weil Dasselbe als Mitglied des Bczirksralhs bei Aufstellung der Geschworenen­liste mitgewirkt habe, ein Antrag des Vertheidigers die Rccu- sationsgründe angeben zu Dürfen, und ein weiterer Antrag desselben auf Verweisung der Sache zum Schwurgerichte des nächsten Quartals in Gemäßheit des §. 336 des Strafpro- ceßgesetzes zur wiederholten Verhandlung, weil der Wahrspruch der Geschworenen seines Erachtens falsch sei. Alle diese An­träge wurden vom Gerichte verworfen.

Die Anklagesache gegen Christine Grau von Treis a. d. L. wegen Kindesmords kam nicht zur völligen Erledigung, indem sich während der Verhandlung Spuren von Verrücktheit bei der Angeklagten zeigten. Ein ärztliches Gutachten, welches alsbald eingezogen wurde, erklärte den Geisteszustand der An­geklagten wenigstens für zweifelhaft, worauf der Gerichtshof den Beschluß faßte, daß unter Aussetzung der Sache und Ver­weisung derselben zum nächstfolgenden Schwurgerichte annoch die erforderliche Ermittelung über Den geistigen Zustand der Angeklagten vorzunehmen sei.

In der Anklagesache gegen Konrad Feustner von Betzies­dorf wegen Körperverletzung und Tödtung ging die Anklage auf vorsätzliche Körperverletzung und verschuldete TödtungZ>es Joh. Kornemann von Bürgeln. Das Faktum war kurz Fol­gendes: Der Angekl. hatte am 30. Juli v. J. Nachmittags zwei andere Burschen von Betziesdorf und einen Burschen von Bürgeln nach dem letztgenannten Orte begleitet. Nachdem die­selben im Wirthshause daselbst mit andern Bürgeler Burschen eine mäßige Zeche gemacht hatten und vom Wirthe Feierabend verkündigt war, begab sich die ganze Gesellschaft auf die Straße; die Betziesvorfer in der Absicht, nach Haus zurück- zukehren. Hier entspann sich nun ein kleiner Streit unter den Burschen, welcher zuletzt in Thätlichkeiten überging und die Betziesvorfer veranlaßte, eilig Den Heimweg cinzuschlagen. Der Angekl. holte sich jedoch zuvor zu seiner Vertheidigung von einem Hofe eine Wagenrunge. Als die Betziesvorfer Vas Dorf verlassen hatten, riefen ihnen Bürgeler Burschen nach: es geschehe ihnen nichts, sie möchten nur stehen bleiben. Feust­ner macht nun auch Halt, währenv Vie beiven andern Betzies- dorfer weiter eilen. Mehrere Bürgeler Burschen kommen heran und einer derselben versetzt dem Angekl. einige Schläge mit der Hand in Die Anke. Dieser ruft seine Kameraden vergebens um Hülfe an und ergreift sodann auch wieder die Flucht. Drei Bürgeler folgen angeblich nicht in feindlicher Absicht; darunter auch Johannes Kornemann. Aber kaum ist

dieser dem Angekl. nabe gekommen, als letzterer mit seiner Runge denselben zu Boden schlägt. Auch noch dem in seinem Blute auf der Erve Liegenden soll der Angeklagte mehrere Schläge mit Der Runge in's Gesicht versetzt haben. Korne­mann wurde nach Hause getragen, wo er einige Tage darauf an Den Verletzungen starb. Letztere bestanden aus einer furchtbaren Wunde an der Stirn, wodurch ver Schädel zer­trümmert worden war, einer starken Verletzung am Unterkiefer unv einer Fleischwunde im Gesichte. Der Angekl. behauptete nur einmal mit Der Runge horizontal hinter sich geschlagen zu haben, zwei Zeugen hatten auch nur einen Schlag jedoch von Oben herab, wonach Kornemann niedergestürzt sei, wahr­genommen, bestritten jevoch Die Möglichkeit weiterer Schläge nicht. Ein Dritter Zeuge bekunvete dagegen mit voller Sicher­heit, daß Der Angekl. den w. Kornemann mit einem Schlage von Oben herab zu Boden geschlagen und dann demselben noch zwei Schläge in's Gesicht versetzt habe; ein vierter Zeuge hatte es wenigstens Dreimal knallen hören, und die Gerichts- ärzte waren der Ansicht, daß Kornemann mehrere Schläge und zwar theilweise liegenv erhalten habe. Für tödtlich erklär­ten letztere nur Die Wunde an Der Stirn und hielten dafür, daß Der Verletzte solche zuerst erhalten und darauf nieder­gestürzt sei. Das Gericht legte Den Geschworenen folgende Fragen vor:

1. Ist Der Angeklagte Konrad Feustner von Betziesdorf schuldig, am 30. Juli v. I. auf Joh. Kornemann von Bür­geln auf dem Wege von le^term Orte nach Betziesdorf mit einer Wagenrunge absichtlich geschlagen unv davurch vcmsel- ben Die in Dem Protokolle über Die gerichtliche Leichenschau unv Oeffnung S. 6 unter 2, 4 unv 5 unv S. 8 unter 2, a. b. c. (1. näher beschriebenen Verletzungen, welche Ven Tov Ves Verletzten zur Folge hatten, zugefügt zu haben?

2. (Für Den Fall ver Verneinung Der ersten Frage). Ist der Angekl. schuldig, am 30. Juli v. I. auf dem Wege von Bürgeln nach Betziesdorf auf Joh. Kornemann von Bürgeln mit einer Wagenrunge absichtlich geschlagen und demselben dadurch Die S. 6 unter 2 des Voiunterfuchungs - Protokolls beschriebene Wunde an der Stirn und die Damit zusammen­hängenden innern Verletzungen, welche den Tod des Verletz­ten zur Folge hatten, zugefügt zu haben?

3. Hat Der Angekl. bei dieser Gelegenheit Die Absicht ge­habt, den rc. Kornemann auf den Kopf zu schlagen?

4. Hat sich Der Angekl. bei Verübung Der That in Der Lage befunden, in welcher er sein Leben oder seine Gesund­heit oder seine Ehre durch das rechtswidrige Benehmen des Getödteten von einer Gefahr bedroht sah oder doch für be­droht halten mußte?

5. War der Angekl. in der Lage, annehmen zu müssen, daß er diese Gefahr nur durch Gewalt gegen Die Person, von welcher er sich bedroht sah oder bedroht hielt, abwenven könne?

6. Hat Der Angekl. hierbei eine größere Gewalt angewcn- det, als zur Abwehr Der Gefahr nöthig war?

7. Hatte Der Angeklagte unter Den obwaltenden Umstän­den nicht wenigstens Ursache anzunehmen, daß er in feindli­cher Absicht verfolgt werde?

8. War Der Angekl. durch den Genuß von Branntwein aufgeregt und zwar

9. stark?

Die Geschworenen bejahten Die ite, 7te, 8te und 9te Frage und verneinten Die 3te bis 6te. Als hierauf Der An-