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Nechtsfreund.

BeihLâtt zur Reuen Hessischen Zeitung»

R3. Sonnabend, 30. Juni 1S4IK

Der RechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, */, bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schcn und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Das Schwurgericht in Marburg im 2tm Quartale 1849.

Die ersten schwurgerichtlichen Sitzungen, welche in Folge der durch das Gesetz oom 31. Okt. 1848 normirten Umbil­dung des Strafverfahrens im Obergerichtsbezirke Marburg abgehalten wurden, begannen am 7. Juni L I. und dauerten bis zum 20. desselben Monats. Es kamen fünf Fälle zur Verhandlung:

1. Gegen Hermann Müller von Niederrosphe wegen Tödtung,

2. gegen Andreas Störmer von Bettenhausen wegen Diebstahls,

3. gegen Christine Grau von Treis an der Lumbde we­gen Kindsmords,

4. gegen Konrad Feustner von Betziesdorf wegen Körper­verletzung und Tödtung,

5. gegen Joh. Georg Reidt, auch Fink genannt, von Merz­hausen wegen Körperverletzung und Tödtung.

Hiervon beschäftigte das Gericht der erste und letzte Fall jedes Mal drei Tage, der vierte Fall zwei Tage und der zweite und dritte je einen Tag. An einzelnen Sitzungstagen dauerte die Verhandlung von Morgens 9 Uhr bis in den Abend, ja selbst bis in die Nacht, wobei nur kurze Pausen eintraten.

Das Präsidium hatte in der ersten Sache der Geh. Ju- 'stizrath Becker, in den übrigen der Ober -Appellationsrath Frölich. Die Beisitzer des Gerichtshofes waren aus den Mit­gliedern des Obergerichts und des Landgerichts zu Marburg entnommen. Als Vertheidiger traten die Obergerichtsan­wälte Sternberg, Heß, Metz und Uloth auf. Unter den Ge­schwornen soll nach der Behauptung eines Vertheidigers eine politische Partei stark vertreten gewesen sein. Von bekannten Persönlichkeiten befanden sich darunter der Professor Bayrhof- fer und David Lederer. Das Loos begünstigte den Ersteren dermaßen, daß er an allen Sitzungen Theil nahm und vier Mal als Obmann fungirte. Das fünfte Mal versah dieses Amt David Lederer. Das Sitzungslokal befindet sich im Re­gierungsgebäude. Das Sitzungszimmer ist hell und freund­lich, jedoch etwas zu klein, indem die Geschwornen zum Theil seitwärts hinter dem Gerichte sitzen müssen, und nur etwa 150 Zuhörer Platz finden. Doch war nur bei zwei Fällen, dem ersten und dritten, eine Ueberfüllung vorhanden. Das Publikum zeichnete sich durch Ruhe und Aufmerksamkeit aus und bestand größten Theils aus gebildeten Leuten. Die Würde der Handlung wurde dadurch sehr gehoben und man entging

dem unangenehmen Eindrücke, den Referent an andern Orten erfahren hat, vorzugsweise solchen Physiognomien zu begegnen, in denen nichts als Neugierde, Schadenfreude und das Inter­esse, die Rolle des Angeklagten für ähnliche Fälle zu studiren, zu lesen ist.

In der Anklagesache gegen Andreas Störmer von Betten­hausen wegen Diebstahls stand ein grauer Verbrecher vor den Schranken des Gerichts, der nur wenige Jahre seines Lebens außerhalb der Strafanstalten zugebracht hatte. Derselbe war schon im Jahre 1807 zu einer zehnjährigen, im Jahre 1811 zu einer fünfzehnjährigen und im Jahre 1816 zu einer lebens­länglichen Eisenstrase wegen Diebstahls und im Jahre 1840 wegen Diebstahlsversuchs und Körperverletzung zu einer vier­jährigen Zuchthausstrafe verurtheilt worden, hatte die drei ersten Strafen jedoch nur theilwcise verbüßt, indem ihn bald die Flucht, bald die Gnade des Fürsten, bald Czernitscheff mit seinen Russen von der längeren Hast befreit hatte. Der­selbe war jetzt angeklagt, daß er im August 1847 einen Pak­ten mit verschiedenen Sachen im Werthe von 27 Thlr. 29 Sgr., welche dem Steueraufseher Egeln zu Wildungen mittelst Einbruchs und Einsteigens gestohlen und von einem Dritten in einem Walde bei diesem Ort versteckt waren, aus diesem Verstecke in diebischer Absicht zu sich genommen habe. Die Staatsbehörde hatte die Anklage nicht auf den bei w. Egeln verübten Diebstahl, welcher vom Angeklagten im Instruktions- Verfahren geläugnet war, gestellt, sondern bei der Anklage die vom Angeklagten im Vorverfahren eingestandenen Thatsachen, wie solche in der oben erwähnten Anklage enthalten sind, zum Grunde gelegt, um desto sicherer eine Schuldigsprechung des­selben herbeizuführen. Dieß Verfahren zeigte sich jedoch be­denklich, da es wahrscheinlicher erschien, daß der Angeklagte den Diebstahl bei rc. Egeln selbst verübt, als daß er erst mittelst des Diebes die gestohlenen Sachen in seinen Besitz bekommen hatte. Und fast wäre die Anklage deßhalb gescheitert. Die Geschwornen baten nämlich, nachdem ihnen die Frage der Anklage vorgelegt worden war, um Erläuterung, wer unter dem in der Frage erwähnten Dritten, welcher den Packen im Walde versteckt haben solle, verstanden, ob darunter na­mentlich auch der Angeklagte mitverstanden sei, sowie eventuell um Abänderung des Ausdruckesvon einem Dritten" in den von Jemanden". Das Gericht ertheilte die Erläuterung da­hin, daß unter dem Dritten ein Anderer als der Ange­klagte zu verstehen sei, und wies den eventuellen Antrag als unstatthaft zurück. Die Geschwornen sprachen indessen dennoch mit 9 gegen 3 Stimmen das Schuldig aus.