best Sch aus nicht unter einem Jahr, oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren;
2) in den Fällen des §. 204, Nr. 3, und §. 209 mit Lvrirksgefängniß nicht unter drei Monaten, oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren;
3) in den Fällen des §. 204, Nr. 4 und 5, mit G e- fäNgNiß nicht unter v i e r Wochen, oder, wenn im einzelnen Falle die Voraussetzungen deS §. 205 vorhanden sind , mit B e z i r k s g c f ü n g n i fj, oder A r- b e i t s b a u S bis zu drei Jahren;
4) in den Fällen des §. 206 mit Gefängniß bis zu drei Monaten, und wenn die Urheber solcher Verletzungen Waffen, Messer oder andere lebensgefährliche Werkzeuge als Angriffsmittel gebrauchten, mit Gefängniß bis zu sechs Monaten.
§. 211. (§. 233.)
(S t r a f m i n d e r u n g s g r u n d.) Ist jedoch der Handelnde ohne alle, oder doch ohne gerechte Veranlassung durch schwere Beleidigungen oder Kränkungen oder thätliche Misshandlungen, mögen diese ihm unmittelbar oder einer der im §. 133 genannten Personen zugefügt worden sein, in den Zustand des Affekts versetzt worden, in welchem er die Körperverletzung beschlossen und aus- geführt hat, so können die im vorhergehenden §. 210 gedrohten Strafen bis auf ein Viertheil herabsinken.
§. 212. (§. 234.)
War im Falle einer eingetretenen Körperverletzung die Absicht des Thäters auf eine bloße Mißhandlung des Andern gerichtet s ], so kann eine Milderung der durch die §§. 204, 206, 210 u. 211 gedrohten Strafen eintreten [ ].
§. 213. (§. 235.)
(Körperverletzung gegen Verwandte r c. [ ]) Wird das Verbrechen der Körperverletzung gegen Personen verübt, denen der Thäter eine besondere Achtung und Ehrerbietung schuldig ist, namentlich gegen Blutsverwandte und Verschwägerte in au fs teigen der Linie, gegen Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, Er- zieher oder Vormünder, Lehrherrn, Dienstherrn und Vorgesetzte im Dienst, so ist die nach den Bestimmungen der §§. 204 bis 212 sonst verschuldete Strafe durch Zusatz zu erhöhen, welcher nicht weniger als einen Monat, und nicht mehr als zwei Jahre in der nämlichen Strafart betragen darf.
§. 214. (§. 236.)
Beim Dasein der in dem vorhergehenden §. 213 genannten Verhältnisse zwischen dem Verletzten und einem Gehülfen wird bei Ausmessung der Strafe des Letztern die im vorhergehenden §. 213 gedrohte höhere Strafe zu Grunde gelegt.
§. 215. (§. 237.)
(Fahrlässige Körperverletzung.) Wer sich einer der in den §§. 204 und 209 bezeichneten Verletzungen aus Fahrlässigkeit schuldig macht, wird mit Gefängniß bestraft.
In den Fällen des §. 204, Nr. 3, 4 und 5, kann je# toch statt der G e f ä n g n i ß st r a f e auch auf eine ver- hältnissmässige Geldstrafe (cfr. §. 147) [ ] erkannt werden.
§. 216. (§. 238.)
(Beschränkung der Strafverfolgung.) Wegen Körperverletzungen, die sich als Verletzungen der in den §§. 206, 210, Nr. 4, und 215 bezeichneten Art varstellen, findet eine gerichtliche [] Bestrafung nur a u f den Antrag des Verletzten statt, unbeschadet einer wegen Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verwirkten Strafe. []
(Fortsetzung folgt.)
Berzeichnifi
der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.
a. Bci der Kriminalkammer des Obergerichts:
26. Juni. Georg Möller von Quentel u. Kons., wegen Fälschung.
— Wittwe Anna Katharine Barthel und deren Sohn von Bettenhausen, w. Bettelns.
— Balthasar Pflüger von Bettenhausen, W. Bettelns.
— Heinrich Schmeck von Mengsberg und Konsorten, w. falschen Zeugnisses.
— Charlotte Schreiber von Homberg, W. Fund- dicbstahls.
28. Juni. Wilhelm Schrenkeisen sen. von Homberg, w. ungebührlichen Betragens gegen seine Mutter. — Ehesrau K e r sten von Altenritte, w. Diebstahls.
— Eckhard Presson dahier, w. wörtlicher und thätlicher Beleidigung seines Vaters.
— Joseph Strohmeyer von Bischhausen, wegen Widersetzlichkeit gegen Gensd'armen.
— Jacob Finck von Niederzwehren und Konsorten, w. lebensgefährlicher Bedrohung des Bauunternehmers Ehlert und sonstiger Excesse.
29. Juni. Johannes Wiegand und Konsorten von Hofgeismar, w. falschen Zeugnisses.
— Konrad Neumeyer von Nothfelden, W. thätlicher Beleidigung eines Forstlaufers.
— Ehefrau des Jacob Schmidt von Großen- burschla, w. Marktdiebstahls.
30. Juni. Martin Göbelvon Schemmern, w. Entwendung.
— Justus Voland von Nausiß, W. Bettelns.
— Christian Klinge von Vernawahlshausen und Konsorten, w. Mißhandlung.
— Paulus Siebert und dessen Frau von Voll- marShausen, w. wörtlicher Beleidigung ihrer Eltern.
b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-Gerichts:
27. Juni. Joseph Bergmann von Großkrotzenburg, w. Landfriedensbruchs.
— Hildebrand Schmidt von Germerode, wegen Diebstahls.
— Tuchmacher Christoph Beck von Kleinallmcrode, w. Bettelns außerhalb des Wohnorts.
Scranttportficbcr Herausgeber: Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Truck von Friedrich Scheel in Kassel.