Nechtsfreund.
Beiblätt zur Neuem Hessischem Zeitung.
^F 12. Sonnabend, 23. Juni lS49e
Ter RecfttÄfreund erscheint jeden Sonnabend, */z bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lttckhardt'schen und Dollmann'schcn Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Ter Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz- buches für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
III. Begünstigung (§. 130—135). Der Begünstigung ist schulvig, wer ohne v o r h e r i g e s Einverständniß dem Verbrecher erst nach der That Behufs Sicherung des Genusses der Vortheile aus dem Verbrechen förderlich ist, insbesondere ihn verbirgt oder zur Flucht behülflich ist, die Spuren oder Beweismittel des Verbrechens vertilgt, die gewonnenen Sachen verbirgt, an sich bringt oder zu deren Absatz verhilft. Die Strafe soll regelmäßig nur in Gelb oder Gefängniß bestehen, wenn die Begünstigung aber gewerbsmäßig getrieben wird, bis zu sechsjähriger ArbeitS- und Zuchthausstrafe gesteigert werden können. Dagegen kann Straflosigkeit eintreten, wenn die Begünstigung lediglich den Thäter der gerichtlichen Verfolgung zu entziehen bezweckte und aus einem besondere Entschuldigung verdienenden persönlichen Verhältniß rum Thäter (§. 133: Verwandtschaft, Schwägerschaft, Ehe, Brautstand, Adoptiv-, Pflege-, Vormundsschaftsverhältniß) hervorging. In den beiden Schlußparagraphen geschieht auch derjenigen Fälle Erwähnung, in welchen die unterlassene Ver- binderung beabsichtigter oder die unterlassene Anzeige verübter Verbrechen als Begünstigung bestraft werden soll. Die Motive lassen im Allgemeinen dem Widerwillen des Volksge- fühles gegen die Pflicht zu Denunciationen, wo sie nicht vermöge eines besondern Amtes obliegt, volle Anerkennung widerfahren, halten jedoch eine Ausnahme nöthig, wenn das Vorhaben auf Hoch- oder Landesverrats Brandstiftung, Fälschung von Papiergeld u. dgl. gerichtet ist, wegen der Ge- meingefährlichkeit; wenn es sich um Vergehen, die von Kindern, Pflegebefohlenen rc. beabsichtigt sind, rücksichtlich der Eltern u. s. w. wegen ihrer besondern Schutz- und Aufsichtspflicht; endlich hinsichtlich bereits verübter Vergehen, jedoch nur da, wo ein Unschuldiger zur Untersuchung gezogen ist, weil schon psychologisch das Mitgefühl für diesen größer sein muß, als für einen Verbrecher. Es läßt sich auch gegen alle diese Ausnahmen mit Grund nichts einwenden, um so weniger, als im ersten und letzten Falle die persönlichen Verhältnisse des §. 133 der Anzeigepflicht — hierauf sollte sich auch der Einfluß dieser persönlichen Verhältnisse beschränken, da kein psychologischer Grund für eine Erstreckung auf die Verhinderung durch Abmahnen, Warnen des Gefährdeten rc. vorliegt — entheben, und beim ersten und zweiten Falle man
erst im äußersten Falle, wenn Abmabnen, Warnen des Bedrohten, und überhaupt kein anderes Mittel die Verhinderung herbeizuführen vermag, zur Anzeige zu schreiten braucht, endlich auch jede Verhinderungspflicht aufhört, wenn ihr nicht ohne Gefahr für den Pflichtigen oder seine Angehörigen entsprochen werden könnte. Insbesondere verliert die seither nur für den Hochverrath bestandene Verpflichtung zur Anzeige durch ihre Erstreckung auf andere unabsehbare Gefahren drohende Vergehen schon das Gehässige des Vercinzeltstehens, wie sie denn überhaupt in demselben Maße die Gehässigkeit auch noch weiter verlieren wirb, als auf der anderen Seite die bedrohte staatliche Einrichtung sich der geläuterten Volksanschauung nähert; und die den Eltern rc. rücksichtlich der von ihren Kindern rc. beabsichtigten Vergehen behufs deren Verhinderung eventuell obliegenden Anzeigepflicht rechtfertigt sich namentlich aus dem auch in den Motiven angedeuteten Grund, daß diejenigen Eltern rc., welchen wahrhaft die Verhinderung der Vergehen ihrer Kinder rc. am Herzen liegt, als äußerstes Mittel auch das Anrufen der Obrigkeit nicht unterlassen werden, während die, welche sich die Verhinderung nicht sonderlich angelegentlich sein lassen, mit Recht der Begünstigung ge- zeiht werden.
Tit. VII. Anwendung völlig bestimmter und unbestimmter Strafgesetze, Ausmessung bei letzteren, Strafmilderung, Strafverwandlung (§. 136 — 154). Dem Grade und der Art nach bestimmte Strafen hat der Richter — abgesehen von der Strafmilderung und Strafverwandlung — unverändert anzunehmen. Bei unbestimmten Strafgesetzen richtet sich die Ausmessung innerhalb der gezogenen Grenzen nach der Schädlichkeit und Gefährlichkeit der Handlung, sowie nach der Bösartigkeit und Stärke des Willens. Nach jener wird zunächst die Strafftufe des einzelnen Falles ermittelt, nach dieser die so gefundene Strafart erhöhet ober herabgesetzt (Straferhöhungs-, Strafminde- rungsgründe). Daß z. B. unter den Strafminberungsgrünben auch der aufgeführt wird, wenn sich der Schuldige dem Gerichte selbst als solchen angegeben oder im gerichtlichen Verfahren auf den ersten Vorhalt geständig war, ist eine dem natürlichen Rechtsgefühl entlehnte Bestimmung, welche schon dem vormaligen Jnquisitionsversahren genehm gewesen sein würde, aber auch bei dem jetzigen Strafproceß nicht ohne Anwendung und Erfolg bleiben wird. Verschieben hiervon sind die eigentlichen Straf m i l d e r u n g s gründe, welche eine Herabsetzung auch der bestimmten Strafe herbeiführen, deren es nur 2 allgemeine gibt: jugendliches Alter und ein