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er sich hierin einen Mangel zu Schulden kommen, so fehlt es den Gerichten nicht an Mitteln, sich vor künftigen Unordnun­gen zu sichern. Der Einsender glaubt daher nach allem Die­sen als sicher annehmen zu dürfen, daß es unserem Ministe­rium der Justiz, welchem die hier besprochene Frage zur Ent­scheidung vorgelegt ist, gefallen werde, eine Aenderung in diesem nicht unwichtigen Punkte zuzulassen und die Ver­abfolgung der Akren in die Wohnungen der Anwälte auch fernerhin zu gestatten. L. A.

Anfragen, Rügen und Wünsche.

Pünktlichkeit ist, wie Frankreichs Ludwig XV. sich ausge- drückt hat, die Höflichkeit der Könige. Unsere Richter sind in Betracht der ihnen für ihre amtliche Wirksamkeit von der Verfassung gewährleisteten Unabhängigkeit insofern mit Königen zu vergleichen. Noch passender wird aber dieser Vergleich, wenn man sie durch willkürliche Einführung und Abschaffung von Gerichtsgebräuchen sogar zur Selbstständigkeit von Gesetzgebern sich erheben sieht. Allein jene Höflichkeit der Könige, deren sich der erwähnte Ludwig XV. trotz seines Absolutismus be­fleißigte, wird bei den Gerichten nicht selten vermißt. Von jeder andern Art derselben ist freilich die Rede nicht, weil ihr von jeher Observanz und Kanzleistyl unserer Gerichte ent­gegenstanden. Mit Unwillen wird es im juristischen Publi­kum wahrgenommen, daß einige Richter in der Residenz die zu bestimmten Stunden vorgeladenen Parteien namentlich in minderwichtigen Sachen, deren Verhandlung nicht ohne die Anwesenheit eines Richters Statt finden kann, lange auf sich warten lassen, ehe es ihnen beliebt, auf ihrem curulischen Stuhle Platz zu nehmen. Geschieht es nun aus welchem Grunde es wolle, jene Höflichkeit der Könige ist cs nicht, und es bleibt immerhin zu beklagen, daß es Individuen gibt, welche ihre Stellung dem Publikum gegenüber niemals begrei­fen zu können scheinen.

Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

§. 200. (§. 218.)

(Absichtlich hülflose Niederkunft.) Hatte sich eine außerehelich Schwangere in eine Lage versetzt, in der sie bei der Niederkunft der erforderlichen Hülfe entbehrte, in der Absicht, [] diese ihre Lage [] zur Tödtung des Kindes zu benutzen, so wird sie [] mit Bezirksgefängni^ oder Arbeits- haus bis zu vier Jahren bestraft, wenn der Tod des Kin­des durch andere dazwischen getretene, von ihrem Willen unabhängige, Umstände ab gewendet wurde. []

§. 201. (§. 220.)

Hatte sich die außerehelich Schwangere vorsätzlich, jedoch ohne eine gegen das Leben des Kindes gerichtete Absicht (§. 200) in die Lage versetzt, in der sie bei der Niederkunft der erforderlichen Hülfe entbehrte, und ist sodann ihr Kind in Folge der Hülflosigkeit bei der Niederkunft ohne Mitwirkung anderer, der Mutter zum Vorsatz zuzurechnenden, Handlungen oder Unterlassungen, um das Leben gekommen, so wird sie []

mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jah­ren bestraft.

§. 202. (§. 221.)

Hat eine außereheliche Mutter vorsätzlich hülflos geboren und ihr Kind verborgen oder bei Seite geschafft, so wird sie, wenn nicht zu ermitteln ist, ob das Kind lebend oder lebensfähig oder todt geboren, oder, in­sofern es gelebt hat und lebensfähig war, ob dasselbe in Folge der Hülflosigkeit bei der Niederkunft um das Leben gekommen sei, oder nicht, mit Gefängniß bestraft.

§. 203. (§§. 222 bis 224.)

(Strafe der Anstiftung, Theilnahme und Beihülfe bei dem Kindesmord.) Die Anstif­tung, Theilnahme und Beihülfe bei dem Ver­brechen des K i n d s m o r d e s werden meinen Grundsätzen über die Bestrafung Mords beurtheilt.

nach den allge- des gemeinen (Forts, folgt.)

Verzeichnis

der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.

a. B e i der K r i m i n a l k a m m e r des O b e r g e r i ch t s:

19. Juni. Matthias Schäfer von Bettenhausen, wegen Bet­telns außer dem Wohnort.

Wilhelm Herwig u. Kons, von Niederzwehren, wegen Diebstahls resp. Theilnahme daran.

Leib Plaut Buxbaum von Falkenberg, wegen versuchter Verleitung zu falschem Zeugniß.

Georg Reitz von Wolfhagen, u. Kons, wegen Mißhandlung und Widersetzlichkeit.

22. Juni. Schmied Friedrich Wiegand von Obcrnurf, wegen Widersetzlichkeit.

Konrad Gießler von Guxhagen wegen Bettelns.

Joh. Christian Giebe von Altenstebt, wegen Bettelns.

Nikolaus Ungeroth von Röhrda, wegen Dieb­stahls.

Eckhard Güte von Jesberg, wegen Widersetzung.

A. Elisabeth Kümmel von Schemmern, wegen Diebstahls.

23. Juni. Friedrich Schnitzer von Völkershausen, wegen wörtlicher und thätlicher Beleidigung eines öf­fentlichen Dieners.

Jakob Grebe von Watlenbach, wegen Unter­schlagung.

b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-Gerichts:

20. Juni. Schäfer Jakob Breitenstein von Treysa, we­gen HutefrcvelS.

Elisabeth Gerk von Neuenhaßlau, wegen Dieb­stahls.

Nikolaus Witzel und Genossen von Wahlers­hausen, wegen Landfriedensbruchs.

Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. Truck von Friedrich Echeel in Kassel.