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Ob die hierin liegende Modifikation beabsichtigt sei, läßt sich aus den Motiven nicht ersehen; ist aber nicht einmal wahr­scheinlich, wenn man daraus einen Schluß ziehen darf, daß bei Komplott und Bande in §. 112 und 119 ausdrücklich das bloße Eingehen mit Strafe bedroht ist (es. §. 94.), wäh­rend cs hier nicht als Ausnahmsbestimmung hervorgehoben wird; und endlich würde sie eine Unbilligkeit enthalten, weil das Ver­hältniß des Zusammenwirkens des Anstifters und Thäters kei­nen Strasverschärfungsgrund abgibt, während Komplott und Bande wegen der größeren Gefährlichkeit und Strafbarkeit dieser Art der Ausführung eines Vergehens einen solchen bil­den, und hierdurch die bei ihnen schon auf das bloße Einge­hen gesetzte Strafe sich rechtfertigt. In gleicher Weise sollte man für Lie Straflosigkeit des Anstifters rc. es für hinreichend halten, wenn er vor begonnener Ausführung die angewende- ten Bestimmungsgründe beseitigt, und nicht, wie §. 108 thut, die Straflosigkeit noch abhängig machen von der wirklichen Unterlassung der Ausführung, oder deren Verhinderung durch den Anstifter oder das Anrufen obrigkeitlicher Hülfe. Wenn die Motive diese Beschränkung eine Forderung der Gerechtig­keit nennen, weil in der Einwirkung des Anstifters die ur­sprüngliche Ursache zu dem Verbrechen liege, und daher jener so lange für die Handlungen des Thäters zu haften habe, als er sie nicht zeitig und durch jedes ihm zu Gebote stehende Mittel zu verhindern gesucht, so steht dem anderseits wieder entgegen, daß, Falls trotz der Beseitigung der Bestimmungsgründe die That nicht unterbleibt, man nicht mehr den ursprünglichen Anstifter als die Triebfeder der Ausführung betrachten kann, vielmehr eine solche erst nach Kundgebung des gegentheiligen Willens vor- genommene Ausführung lediglich einer Umwandlung des früher gleichsam für den Anstifter gefaßten Vorsatzes in einen selbst­ständigen, alle Verantwortlichkeit auf den Thäter übertragen­den bcimessen muß. Als besondere Qualifikationen der Ur­heberschaft wird das Komplott und die Bande hervor­gehoben; jenes als die Uebereinkunft Mehrerer zur Ausfüh­rung eines gemeinschaftlich bezweckten Verbrechens, zu dessen Begriff nicht schon das Zusammenwirken mehrerer Personen gehört, diese als die Verbindung mindestens dreier Personen zur Verübung mehrerer, einzeln noch unbestimmter Verbrechen. Wer in Folge dessen vor, bei oder nach der That mit­wirkt oder durch seine Gegenwart sich dazu bereit gezeigt hat, wird von der vollen Strafe getroffen, und nur, wenn sie keine völlig bestimmte ist, gibt der Grad des Einflusses auf den Entschluß und der Mitwirkung zur That einen Maßstab. Die Bestrafung des bloßen Eingehens eines Komplottes oder einer Bande hält man, wie schon oben berührt, für gerecht­fertigt, insbesondere, daß die Strafe des nicht beendigten Versuches und zwar bei der Bande des schwersten der beab­sichtigten Vergehen gegen den Anführer, gegen die übrigen Theilnehmer eine nach dem Maße ihres Einflusses und der von ihnen für die Ausführung übernommenen Stoffe arbiträr einzurichtende Strafe eintreten soll. Während es sich für das Komplott von selbst versteht, daß diese Strafe für den Fall der erfolgten Ausführung wegfällt, rechtfertigt sich die im §. 121 verordnete Zusammenrechnung bei der Bande durch die Richtung derselben auf mehrere, nur einzeln noch nicht bestimmte Vergehen. Die Beschränkung der Straflosigkeit auf den freiwilligen und aus Reue geschehenen Rücktritt sämmt­licher Theilnehmer vor begonnener Ausführung ist schon oben gebilligt; unter derselben Beschränkung muß aber auch das

Eingehen einer Bande straflos bleiben. Letzteres verdient be­sonders hervorgehoben zu werden, weil es sonst nach der Fas­sung der §§. 119 121 absichtlich ausgeschlossen erscheint, wofür doch in der That kein Grund vorliegt. Treten nicht alle zurück, so trifft den zurücktretenden Anstifter die Strafe des beendigten Versuches, den gemeinen Theilnehmer die des nicht beendigten, und nur dann bleiben sie straflos, wenn sie die Ausführung verhindert, oder hierzu obrigkeitliche Hülfe augerufen haben. Auch diese ausdrücklich nur für das Kom­plott vorgezeichneten Grundsätze sollte man gerade so für die Bande gelten lassen, und dadurch die gehässige unbedingte Nothwendigkeit der Denunziation Les §. 120 beseitigen. Endlich verdient auch der §. 117, wornach beim Komplott solche Personen, welche nur wegen ihres Abhängigkeitsverhält­nisses zu dem Anstifter sich betheiligt haben, nur als Gehülfen gestraft werden sollen, Anwendung auf die Bande.

II. Gehülfe. (§. 122 129.) Als solcher ist strafbar, wer das Verbrechen eines Andern wissentlich erleichtert oder befördert, z. B. durch Beschaffung von Mitteln over Gelegenheit zur Ausführung, Beseitigung entgegenstehcnder Hindernisse, durch Theilnahme an der Ausführung, durch vorher zugesagte Begünstigung nach der That. Wo dem Urheber lebensläng­liche Zuchthausstrafe droht, trifft den Gehülfen zeitliche, sonst ein geringeres Maß oder die nächste geringere Strafart.

Rückfälligkeit des Urhebers ist für die Strafe des Gehül­fen ohne Einfluß, nicht aber des letzteren eigene Rückfällig- keit. Die Aufnahme des §. 127 wird etwas bedenklich durch seine allgemeine Fassung und die Schwierigkeit der Beant­wortung ver Fragen, was bei der Ausführung eines Verbre­chens die Haupthanvlung, wann der Beistand im Verhältniß zu jener ein unmittelbarer zu nennen sei, und wann gesagt werden könne, es habe ohne die fragliche Beihülfe das Ver­brechen nicht vollbracht werden können. Die geringere Bestra­fung der Beihülfe, welche Folge eines Abhängigkeitsverhält­nisses zum Urheber ist, sowie die völlige Straflosigkeit, wenn der Gehülfe die Zusage vor begonnener Ausführung dem Thäter gegenüber ausdrücklich zurücknimmt, oder die That ver­hindert, oder zeitig Behufs Abwendung Anzeige erhebt, ent spricht völlig den allgemeinen Principien. (Forts, folgt.)

Ist es zweckmäßig, deu Anwälten die Akten­einsicht in Strafsachen nur im Gerichtslokale, in Gegenwart einer Gerichtsperson, zu gestatten, oder ihnen die Akten zur Einsicht in ihre

Wohnung zu verabfolgen?

Bereits vor einigen Jahren hatte das Obergericht zu Kas­sel den alten Grundsatz überwunden, wonach den Anwälten in Strafsachen die Akteneinsicht nur im Gerichtslokale in Ge­genwart einer Gerichtsperson gestattet ward; cs wurden ihnen nach einer Anordnung des Kriminalsenats des Obergerichts zu Kassel die Akten zur Einsicht in ihre Wohnung verabfolgt und es ihnen dabei zur Pflicht gemacht, dieselben innerhalb einer gerichtlich festgesetzten Frist wieder zurückzuliefern. Diese Anordnung ist auch nicht blos bei dem hiesigen Obergerichte in unzähligen Fällen angewendet worden, sondern es scheint