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Nechtsfreund.

BeihlÄtt zur Neuen Hessischen Zeitung.

^F 11. Sonnabend, 16. Juni .18411

Der ReiUtsfreund erscheint jeden Sonnabend, ’/2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel der Luckhardt'schen und Dollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Aus kurfürstl. Ministerium des Innern sind uns folgende

Beschlüsse zur Veröffentlichung mitgetheilt:

A n s z u g

aus dem

Protokolle des Ministeriums des Innern.

Cassel, am 1. Juni 1849.

Nr. 4279. Die Annahme ausländischer Juden und Jüvin- nen zu Lehrern, Gewerbsgehülfen, Lehrlingen oder Dicust- boten re. betreffend.

Beschluß: Den Herren Bezirksdirektoren ist im Einverständ­nisse mit Kurfürstlichem Gesammt-Staatsministerium zu eröffnen, daß das in §. 31 der Verordnung vom 29. November 1823 nnd im Staatsministerial-Ausschreiben vom 30. Decbr. 1828 enthaltene Verbot der Annahme ausländischer Juden und Jüdinnen zu Lehrern, Ge­werbsgehülfen, Lehrlingen oder Dienstboten re. als mit den Grundsätzen der neueren Gesetzgebung unvereinbar und durch diese aufgehoben zu betrachten ist, demnach es in Fallen dieser Art einer Dispensation nicht mehr bedarf, vielmehr ohne Rücksicht auf das Glaubensbe- kenntniß lediglich nach den sonst bestehenden allgemeinen Gesetzen und Vorschriften zu verfahren ist.

(gez.) Eberhard.

Nr. 4496. Den Nothhandel der Israeliten betreffend.

Beschluß: Den Herren Bezirks-Direktoren ist im Einver­ständnisse mit_ Kurfürstlichem Gesammt - Staatsmini- stcrium zu eröffnen, daß die im §. 6 des Gesetzes vom 29. Oktober 1833, „zur gleichförmigen Ordnung der besondern Verhältnisse der Israeliten", enthaltenen Vor­schriften über die Gestattung und die Wirkung des Noth­handels der Israeliten schon nach der Bestimmung in §. 2 des Gesetzes vom 29. Oktober v. I., die Religions­freiheit betreffend, wonach die Ausübung aller bürgerli­chen und staatsbürgerlichen Rechte von dem Glaubens­bekenntnisse überhaupt für unabhängig erklärt und da­mit die im §. 29 der Verfassungs-Urkunde enthaltene Beschränkung auf das christliche Glaubensbekenntniß hinweggefallen ist, als gesetzlich aufgehoben zu betrachten sind —, daher über die Befugniß zum Betriebe der einzelnen Arten dieses Handels künftig nur die deßhalb in den betreffenden Landestheilen geltenden allgemeinen Vorschriften entscheiden können, auch durch einen sol­

chen Betrieb im Genusse der staatsbürgerlichen Rechte, insbesondere der Fähigkeit zu öffentlichen Aemtern, und zum Erwerbe des Ortsbürgerrechts, sowie der Wahl­fähigkeit und Wählbarkeit in Hinsicht aus die Landtage, künftig keinerlei Beschränkung oder Verminderung be­wirkt wird.

(gez.) Eberhard.

An sämmtliche Bezirks-Vorstände.

Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz­buches für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

Tit. VI. Urheber. Gehülfe. (§§. 105 — 135.) Der Entwurf berührt hier näher das Verhältniß der Urheber­schaft, Gehülfenschaft und Begünstigung in Beziehung auf eine strafbare That. I. Urheberschaft (§. 105—121). Ur­heber ist nicht nur der Thäter, sondern auch der Anstifter, der vorsätzlich den Entschluß des Thäters herbeigeführt hat, z. B. namentlich durch Auftrag, Zusicherung eines Lohnes. Nach §. 107 soll schon die bloße Annahme des Auftrages für beide Theile die Strafe des nicht beendigten Versuches, freiwilliges Zuriicktreten vor begonnener Ausführung jedoch Straflosigkeit nach sich ziehen. Ebenso soll nach §. 108 der Anstifter straf­los bleiben, wenn er vor begonnener Ausführung wieder ernst­lich von derselben abgemahnt, oder Falls dieß nicht hilft, die That selbst verhindert, oder obrigkeitliche Hülfe anruft. Be­hufs Beurtheilung der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Bestimmungen ist vor Allem zu fragen, in welches Stadium des beabsichtigten Verbrechens beide Theile dadurch treten, daß der Anstifter bezw. Auftraggeber den Andern zum Vorsatz, bzw. zur Zusage bestimmt? Keinensalls in ein weiteres, als das einer Vorbereitungshandlung, die als solche nach §. 94 keiner Bestrafung unterliegen soll, mag nun von der Auöfüh- rnng des Verbrechens freiwillig und aus Reue, oder ohne solche, oder gezwungener Weise, oder wegen inmittclst einge- trctcner Unmöglichkeit der Vollführung abgestanden sein. Dem entspricht jedoch weder die im ersten Absätze des §. 107 ange­drohte Strafe des nicht beendigten Versuches, noch das im zweiten für die Straflosiigkeit gestellte Ersorderniß des frei­willigen Aufgebens des verbrecherischen Unternehmens; vielmehr hätte man dort ebenwohl Straflosigkeit und hier nicht deren Beschränkung auf freiwilliges Abstchen erwartet.