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wird, wenn dadurch der Tod des Verletzten verursacht wurde, nach dem Verhältniss der grösseren oder geringeren Wahrscheinlichkeit, womit der tödtliche Erfolg seiner Handlung von ihm vorhergesehen werden konnte, in dem ersten Falle mit Zuchthaus, in dem letztem mit Arbeitshaus oder Gefangn iss nicht unter einem Jahre bestraft.
§. 196. (§. 213.)
(Im Effect.) Wurde der Entschluß zu einer Mißhandlung oder Beschädigung der im vorhergehenden §. 195 bezeichneten Art, wodurch ohne Absicht des Thäters der Tod des Andern verursacht worden ist, ohne Vorbedacht oder Ueberlegung, im Affekt, gefaßt und ausgeführt, so wird der Thäter je nach dem Verhältniss der grösseren oder geringeren Wahrscheinlichkeit, womit der tödtliche Erfolgseiner Handlungen von ihm vorhergesehen werden konnte, in dem ersten Falle mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in dem letztem mit Gefängniss bestraft.
§. 197. (§. 214.)
(Strafminderungsgrund.) Ist jedoch der Thäter durch schwere Beleidigungen oder Kränkungen oder thätliche Misshandlungen, zu welchen er keine oder keine gerechte Veranlassung gegeben hatte, mögen solche ihm unmittelbar oder einer der im §. 133 genannten Personen zuge- fügt worden sein, in den Zustand des Affects versetzt worden, in welchem er die Misshandlung oder Beschädigung , wodurch ohne seine Absicht der Tod des Andern verursacht worden ist, beschlossen und ausgeführt hat, so kann die Strafe in den Fällen des vorhergehenden §. 196 bis zu einem Vierth eile der sonst verschuldeten Strafe herabsinken.
§. 198. (§. 215.)
(Kindsmord.) Eine Mutter, welche ibr uneheliches neu- gebornes Kind [ ] durch Handlungen oder Unterlassungen absichtlich um das Leben gebracht hat, ist des K i n- d e s m o r d e s schuldig.
Die von der Mutter absichtlich verübte T ö d t u n g ihres unehelichen Kindes in und während der G e- b u r t ist dem K i n d e s m o r d e gleich zu bestrafen.
Die K i n d e s in ö r d erin wird mit Z u c h th au s nicht unter acht Jahren bestraft.
[§. §. 216 u. 217]
§. 199. (§. 219.)
(M angelnde Lebensfähigkeit.) Ergiebt sich, daß das getödtete Kind [] das Leben außer dem Mutterleibe fortzu setzen unfähig war, so tritt die Strafe des nicht beendigten V e r s u c h s ein. (Forts, f.)
Verzeichnis
der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.
a. B e i der K r i m i n a l k a in m e r des O b e r g e r i ch t s:
12. Juni. Ludwig Linnenkugel von Kohlgrund, wegen Gesindedicbstahls.
12. Juni. Carl Moser von Greifenhausen, wegen Entwendung.
— Ernst Grebe von Deisel, wegen Widersetzlichkeit.
— Christoph Vaupel von Obermöllrich, wegen boshafter Eigenthumsbeschädigung.
— Jean Gelde dahier, wegen Diebstahls.
— Dietrich Hoberrock von Netra, wegen Beleidigung eines Gensdarmen.
— Jakob Range von Aue, wegen Diebstahls.
— Heinrich Oppermanns Frau von Albungen, wegen Diebstahls.
15. Juni. Wilhelm Sauer und dessen Ehefrau von Martinhagen, wegen Mißhandlung eines öffentlichen Dieners im Dienst.
— Burghard Hübenthal von Hübenrode, wegen Beleidigung und Widersetzlichkeit.
— Johannes Schmerbach von Frieda, wegen Mißhandlung seines Vaters.
— Isaak Fried von Naumburg, wegen Fälschung.
16. Juni. Johannes Möller von Ersrode, wegen Bettelns außerhalb des Wohnorts.
— Heinrich Kranke von Ihringshausen, wegen Diebstahls.
Christoph Thomas von Hoheneiche, wegen gewaltsamer Störung öffentlicher Diener im Dienst.
— Philipp Nommeisen von hier, wegen Diebstahls.
Catharina Mentel von Altenstedt, wegen Diebstahls.
Hieronymus Zettler von hier, wegen Diebstahls.
J. H. Gombert von Falkenberg, wegen Gewaltthätigkeit und Hausfriedensbruchs.
b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-GerichtS:
13. Juni. Tagelöhner Wilhelm Wegner von Segelhorst, wegen Diebstahls.
— Tagelöhner Christoph Maus von Schrecksbach, wegen Diebstahls im vierten Betretungsfalle.
Briefkasten und Briefwechsel.
Hrn. Pfarrer .Koch zu Röhrda wird anheimgegebe», sich wegen des vermeintlichen Druckfehlers an die hiesige HtaatSprokurâr, von welcher das fragliche Verzeichnis: der Redaktion mitgetheick ist, zu wenden. Rach den Akten zu der betreffenden Sache liegt ein Irrthum in der Ortsbc zeichnung nicht vor.
Die drei Aufsätze von Hru. L. G. zu Rdbg. können aus mehrfachen Gründen in der vorliegenden Gestalt nicht zum Abdruck kommen, sie liegen daher zur Zurücknahme bereit.
Herr H. zu W. macht brieflich auf den, den öffentlichen und Privatkredit auf sehr bedrohliche Weise vernichtenden Einfluß der sich maßlos mehrenden Scheinvertäufe von Immobilien an die Frauen, Verwandten -c. aufmerksam, und gewiß mit Recht; es ut die dringende Pflicht der Gc sebgcbung, diesem Mißbrauche baldigst und möglichst wirksam zu begegnen.
Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Druck von Friedrich Scheel in Kassel.