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und bezeugen alle Proceßlehrer. Aber der Gerichtsgebrauch. Wer ist denn dieser Gerichtsgebrauch? Die Fortbildung des Rechts.

Nach dem römischen Recht geht alle Rechtsbildung vom Volk aus, daher denn natürlich auch die Gewohnheit desselben eine bedeutende Rechtsquelle ist, d. h. das stillschweigende Ein- verstänvniß, so und so als rechtgemäß zu verfahren. Dieser tacitus consensus populi soll aber nicht von solcher Kraft sein, daß er auch das Gesetz fort bildend aufhcbe (legem vincat). Der Gerichtsgebrauch, d. h. der bewußte oder un­bewußte Willen desMundes der Gesetze", der Richter, ist stärker; was liegt ihm am Gesetz? Aber hier spürt Niemand Büreaukratie und wenn sie ihn am Kragen hatte.

Wie spricht sich das neue Proceßgesetz im Entwurf aus? Das ist einerlei und kommt Alles auf den demnächstigen Gerichtsgebrauch" an, auf die Zurechtweisung an's Ober­gericht bei Strippelmann VI. S. 684! Angesichts dieses VI. 684 und r 1770 ] sollte billig und ganz tacite der Streit über das Subjekt der Souveränetät eine gerichtsgebräuchliche Lösung erhalten haben.

Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

Zweiter Theil.

Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.

XI. Titel.

Von dem Verbrechen der Tödtung.

§. 187. (§. 203.)

(Verbrechen der Tövtung überhaupt.) Wer durch eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung vorsätz­lich oder auS Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, ist des Verbrechens der Tödtung schuldig.

§. 188. (§. 204.)

lTödtlichkeit der Beschädigungen.) Als tödt- lich wird jede Beschädigung betrachtet, welche im ein­zelnen Falle als wirkende Ursache den Tod des Be­schädigten herbeigeführt hat, ohne Unterschied, ob ihr tövtlicher Erfolg in anderen Fällen durch Hülfe der Kunst etwa schon abgewendet wurde; ob in dem gegenwärtigen Falle durch zeitige Hülfe derselbe hätte verhindert werden können, oder nicht; ob die Beschävigung unmittelbar, over durch andere, jedoch aus ihr entstandene, Zwischen­ursachen den Tod bewirkt hat; ob dieselbe allgemein tödt- Uch ist, oder nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaf- fenheit des Beschädigten, oder wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie ihm zugefügt wurde, den Tod herbeige- führt hat.

§. 189. (§. 205.)

(Mord.) Wer die ihm zum [] Vorsatz zuzurechnende Tödtung eines Andern mit Vorbedacht oder Ueberlegung verübt , oder die That zwar im Affekte vollbringt, aber nur in Folge eines mit Vorbedacht gefaßten fortdauernden Ent­schlusses, wird als Mörder mit lebenslänglichem Zuchthause bestraft.

[§. 206.]

§. 190. (§. 207.)

(Tödtung eines Einwilligenden.) Wer einen Andern auf dessen ernstliches und bestimmtes Verlangen töd- tet, wird mit Arbeitshaus nicht unter zwei Jahren, oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, und wenn die Tödtung auf solches Verlangen einer todtkranken oder tödt- lich verwundeten Person erfolgt, mit Bezirksgefängni^ oder Arbeitshaus.

§. 191. (§. 208.)

(Beihülfe zum Selbstmord.) Denjenigen, welcher an der von einem Andern an s i ch selbst vorsätzlich ver­übten Tödtung Theil genommen hat, trifft Gefängniß- oder Arbeitshaus-, und, im Fall einer Theilnahme an der Haupthandlung, ohne welche der Andere die Tödtung nicht hätte vollbringen können, Zuchthaus­strafe.

§. 192. (§. 209.)

(Todtschlag.) Wer ohne Vorbedacht oder Ueber­legung, i m Affekt, bie Tödtung eines Andern beschliesst und ausführt, wird, [] wenn die Thal unter erschwe­renden Umständen begangen wurde, mit Zucht­haus nicht unter acht Jahren, in leichtern Fällen mit Arbeitshaus von acht bis zu zwölf Jahren bestraft.

Bei Zumessung dieser Strafe haben die Gerichte unter Anderm als einen erschwerenden Umstand zu betrachten, wenn die That von dem Urheber eines Raufhandels oder an Blutsverwandten in auf - und absteigender Linie, an dem Bruder oder der Schwester, oder von einem Ehe­gatten an dem andern, oder an einer Schwängern, deren Zustand dem Thäter bekannt war, oder an einem im Dienste befindlichen öffentlichen Beamten verübt worden ist.

§. 193. (§. 210.)

(S t r a fm i n d e r u n g s g r u n d.) Ist jedoch der To dl- schläger durch schwere Beleidigungen oder Kränkungen oder thätliche Misshandlungen, welche ohne alle oder ohne eine gerechte Veranlassung ihm selbst oder einer der im §. 133 genannten Personen zugefügt sind, in den Zustand des Affects versetzt worden, in welchem er die Tödtung beschlossen und ausgeführt hat, so kann die A r b c i t s h a u s st r a f e bis auf zwei Jahre herabsinkcu.

Bei Zumessung dieser Strafe haben die Gerichte vor­züglich auf den Grad des Affects, auf die erste Veran­lassung und auf die Grösse und Ungerechtigkeit der von dem Getödteten zugefügten Beleidigungen oder Misshand­lungen Rücksicht zu nehmen.

§. 194. (§. 211.)

(T ödtung aus Fahrlässigkeit.) Wer den Tod eines Menschen durch Fahrlässigkeit verursacht, wird nach dem Verhältniss der grösseren oder geringeren Wahrscheinlichkeit, womit der tödtliche Erfolg seiner Handlung von ihm vorhergesehen werden konnte, in dem ersten Falle mit Arbeitshaus, in dem letztem mit Ge­fängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 195. (§. 212.)

(Fahrlässige, durch vorsätzliche Körperver­letzung verursachte, Tödtung.) Wer, ohne dass ihm die Absicht zu todten beigemessen werden kann, einen Andern in der Absicht, ihn zu mißhandeln oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit zu beschädi­gen, mit Vorbedacht oder Ueberlegung verletzt hat,