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Nechtsfreund.

GWMWD zur Reurn Hessischen Zeitung.

JV io. Sonnabend, 9» Juni 1S41K

Der RecKtSfreund erscheint jeden Sonnabend,/2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz­buches für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

Tit. V. Vollendung und Versuch (§. 90 104). Hier schließt sich der Entwurf völlig an die auch bisher von einer geläuterten Praxis befolgten Grundsätze nicht nur rücksicht­lich der Begriffsbestimmung, sondern auch des Strafmaßes an. Darnach wird insbesondere unter Versuch der Anfang der Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens verstanden, und hier wieder, je nachdem der Thäter Alles gethan, was sei­nerseits zur Vollendung geschehen mußte, und nur der beabsichtigte Erfolg nicht eingetreten ist, oder nicht, zwischen beendigtem und nicht beendigtem Versuche unterschie­den. Daneben ist auch noch die Rede von bloßen Vorbe- reitungsHandlungen (die die Ausführung nur vorbe­reiten, aber noch nicht anfangen), welche als solche keiner Strafe unterliegen sollen. Ausweislich der Motive wollte zwar ein Mitgliev der Kommission die Unterscheidung zwischen Ausführungs- und Vorbereitungshandlungen als zu schwan­kend ganz aufgeben und den Versuch überhaupt für strafbar erklären, wenn bereits äußere Handlungen behufs Ausfüh­rung des Verbrechens ohne Rücksicht auf den Grad der Ent­fernung von der Vollendung unternommen seien, jedoch behielt sie die Mehrheit im Anschluß an alle neueren Gesetzbü­cher bei. Die praktische Verschiedenheit beider Ansichten ist nicht bedeutend und lediglich durch die Rücksicht herbeigeführt, daß die sogenannten Vorbereitungshandlungen überhaupt nicht, ein unbeendigter Versuch aber nur dann nicht bestraft. werden soll, wenn von dessen Beendigung aus freiwilliger Reue abge­standen worden ist. Zudem wird man nach der Vornahme bloßer Vorbereitungshandlungen wegen der bis dahin man- gelnden bestimmt erkennbaren äußeren Richtung der betref­fenden Handlung auf Ausführung des beabsichtigten Vergehens nicht leicht von einem unfreiwilligen Aufgeben des Vorhabens reden können, wenigstens nicht anders, als wie denkbarer Weise ein noch gar nicht geäußerter Vorsatz unfreiwillig auf­gegeben werden könnte, in welchem letzteren Falle nach keiner Ansicht eine Bestrafung eintritt, ohne daß er erheblich ver­schieden von jenem Falle wäre. Z. B. ich habe den Vorsatz gefaßt, den A. zu tövten, und ehe ich die geringste Äusfüh- rungs- oder Vorbereitungshandlung vorgenommen, stirbt A. Sollte nun der Umstand, daß ich mir zu dem Ende bereits eine Waffe angeschafft, oder dies zu thun, mich nach einem

Laden begeben, bez. erst meine Wohnung verlassen hatte, mich strafbarer machen? Die Billigkeit erfordert, daß man auch diese bloßen Vorbereitungshandlungen, weil sie nur auf Be­schaffung eines zur Ausführung der beabsichtigten That erfor­derlichen Mittels, nicht aber auf diese selbst gerichtet sind, unbestraft lasse, und der angeführte Grund enthält zugleich eine ziemlich sichere Begriffsbestimmung der bloßen Vorberei­tungshandlung überhaupt. Der Entwurf berührt auch die Frage, in wiefern die Anwendung untauglicher Mittel einen strafbaren Versuch begründe, und nimmt einen solchen an, 1) wenn nur die Art, Stärke oder Menge der Anwendung eines an sich tauglichen Mittels den beabsichtigten Erfolg nicht her­beiführte, 2) oder wenn irrtümlich ein untaugliches Mit­tel angewendet, oder 3) bei einer Person oder Sache eine Eigenschaft vorausgesetzt wurde, ohne welche das beabsichtigte Verbrechen nicht begangen werden konnte. Nur aus Unver­stand oder Aberglauben angewcndete, unter keinerlei Umstän­den dienliche Mittel sollen keinen strafbaren Versuch begründen.

Wenn der Entwurf unter die irrthümliche Anwendung untauglicher Mittel, welche einen strafbaren Versuch begründen soll, nicht nur die Fälle rechnet, wo das angewendete untaug­liche Mittel irrthümlich für ein anderes, taugliches, sondern auch diejenigen, wo cs zwar nicht für ein anderes, aber doch für tauglich gehalten wurde, so geht er in der letzten Rich­tung im Vergleich mit der nachhergedachten Ausnahme zu weit. Denn jeder Irrthum lediglich über die Tauglichkeit eines angewendeten Mittels ist Folge eines gewissen Unver­standes, auf dessen Grad es nicht weiter ans cm men kann. Nicht unbedenklich erscheint auch die Annahme eines strafbaren Versuches in dem zu dritt angeführten Falle, wenn dahin nach seiner allgemeinen Fassung auch die Fälle gehören, wo cs ohne die fragliche Eigenschaft gänzlich am objektiven Thatbestände mangeln würde, z. B. Mordversuch, obgleich die betreffende Person nicht mehr lebte; Diebstahlsvcrsuch, ob­gleich die betreffende Sache meine eigene, oder eine derelin- guirte war; Versuch einer Widersetzlichkeit, obgleich die be­treffende Person gar kein öffentlicher Diener war. Denn auch für den Versuch muß wenigstens insofern auf eine objektive Grundlage gesehen werden, daß unter Anwendung der gehö­rigen Mittel die Vollendung möglich gewesen wäre. Sollte eine solche ideale Ausdehnung außer der Absicht des Ent­wurfes liegen, so bedürfte es wenigstens einer beschränkenderen Ausdrucksweise. Die Strafe des beendigten Versuches soll mindestens ein Viertel der vollen Strafe und wenn diese in lebenslänglichem Zuchthaus besteht, nicht unter acht Jahren