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daß gerade an dieser Stelle eine so durchgreifende Bestim­mung habe gegeben werden sollen, während ferner der Umstand, daß zunächst von der Akteneinsicht durch den Angeklagten selbst die Rede ist, darauf hinweist, daß man dabei an die Akteneinsicht durch den Anwalt gar nicht gedacht habe.

Einer Bestimmung über den Ort der Akteneinsicht konnte sich das Gesetz mit Recht überheben, wie cs denn auch in Wirklichkeit eine solche nicht enthält, da dieselbe in die Klasse der zu der Geschäftsleitung gehörigen Maßnahmen gehört. Soviel über das Recht; die Aeußerung über vie Zweckmäßig­keitsfrage bleibt einer spätern Erörterung vorbehalten.

L. Alsberg.

Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

§. 179. (§. 194.)

(Verjährung erkannter Strafen.) Verjährung erkannter Strafen tritt ein, wenn vom Tage des verurtheilenden oder, im Falle erhobener Berufung, des in zweiter In­stanz ertheilten Erkenntnisses:

1) bei der acht Jahre übersteigenden zeitlichen Zucht­hausstrafe zwanzig,

2) bei andern Freiheitsstrafen und bei Geldstrafen zehn Jahre abgelaufen sind.

§. 180. (§. 195.)

Die Verjährung der erkannten Strafen hebt deren gesetz­liche Folgen (§§. 13, 14 und 19) nicht auf.

§. 181. (§. 196.)

Die [] lebenslängliche Zuchthausstrafe wird nicht ver­jährt [].

§. 182. (§. 197.)

(Unterbrechung.) Die Verjährung der erkannten Strafen wird unterbrochen:

1) durch die Ergreifung des Verurtheilten zum Zwecke des Strafvollzuges;

2) durch ein neues, vor Ablauf der Verjährungszeit be­gangenes, gleiches oder gleichartiges (§. 171) Ver­brechen.

§. 183. (§. 198.)

(Wirkungen.) Die Verjährung der gerichtlichen Verfol­gung oder der erkannten Strafe des neuen Verbrechens, durch dessen Begehung die frühere Verjährung unterbrochen wurde (§. 182) hat die Wirkung, daß die Unterbrechung nun für nicht eingetreten gilt.

8. 184. (8. 199.)

Die nämliche Wirkung hat die Erstehung der auf das neue Verbrechen erkannten Strafe.

§. 185. (§§. 200 u. 201.)

Wenn da, wo eine Freiheitsstrafe ganz oder theil­weise vollzogen wurde, seit dem letzten Tage der Straf­erstehung die im §. 179 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Verurtheilte inzwischen ein neues gleichartiges Verbrechen (s. §. 171) verübt hat, so wird ein nach dieser Zeit begangenes Verbrechen nicht mehr als Rückfall betrachtet.

§. 186. (§. 202.)

Die nämliche Wirkung tritt unter gleicher Voraus­setzung ein, wenn da, wo bloss Geldstrafe erkannt wurde, zehn Jahre vom Tage der ganz oder theilweise erfolgten Erlegung der Geldstrafe abgelaufen sind.

(Fortsetzung folgt.)

Zur Beachtung.

Mehrfache Anfragen und Aufforderungen zu direkter Zu­sendung des Rechtsfreundes veranlassen uns, wiederholt dar­auf aufmerksam zu machen, daß auf den Rechtsfreund bei al­len Postämtern für den vierteljährlichen Preis von 20 Sgr. abonnirt werden kann, und daß eine direkte Zusendung der Nummern unthunlich ist. Die bisher erschienenen Blätter wer­den, soweit der Vorrath reicht, bei neuen Bestellungen nach­geliefert. Die Redaktion.

Berzeichniß

der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.

a. Bei der Kriminalkammer des Obergerichts:

5. Juni. Anton Tragbar von Naumburg, wegen wört­licher und thätlicher Beleidigung eines Forst­laufers.

— Christian Horchler von Kassel und Konsorten, wegen Schlägerei.

Alexander Koch daselbst und Konsorten, wegen Diebstahlsversuchs.

— Heinrich Dingler von Balhorn und Konsorten, wegen Diebstahls.

8. Juni. Johannes Leimbach von Grandenborn, wegen wörtlicher und thätlicher Widersetzlichkeit gegen Gensd'armen.

— Johannes Wille von Waldau, wegen Bedro­hung und Beleidigung seines Vaters.

— Joseph Goldschmidt von Hof, wegen Ent­wendung.

— Heinrich Figge von Oberzwehren, wegen Ent­wendung.

— Franz Schäfer von Hoheneiche, wegen Körper­verletzung.

9. Juni. Georg Bernhard von Oelshausen, wegen Wi­dersetzlichkeit.

— Ehefrau Schuchardt von Witzenhausen, wegen Meineids.

Wilhelm Reif von Schemmern, wegen Körper­verletzung.

b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-Gerichts:

6. Juni. Elisabeth Gerk von Neuenhaßlau, wegen Dieb­stahls.

— Joseph Bergmann (Johannes Sohn) von Großkrotzenburg, wegen Landfriedensbruchs.

Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Druck von Friedrich Scheel in Kassel.

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