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daß gerade an dieser Stelle eine so durchgreifende Bestimmung habe gegeben werden sollen, während ferner der Umstand, daß zunächst von der Akteneinsicht durch den Angeklagten selbst die Rede ist, darauf hinweist, daß man dabei an die Akteneinsicht durch den Anwalt gar nicht gedacht habe.
Einer Bestimmung über den Ort der Akteneinsicht konnte sich das Gesetz mit Recht überheben, wie cs denn auch in Wirklichkeit eine solche nicht enthält, da dieselbe in die Klasse der zu der Geschäftsleitung gehörigen Maßnahmen gehört. Soviel über das Recht; die Aeußerung über vie Zweckmäßigkeitsfrage bleibt einer spätern Erörterung vorbehalten.
L. Alsberg.
Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
§. 179. (§. 194.)
(Verjährung erkannter Strafen.) Verjährung erkannter Strafen tritt ein, wenn vom Tage des verurtheilenden oder, im Falle erhobener Berufung, des in zweiter Instanz ertheilten Erkenntnisses:
1) bei der acht Jahre übersteigenden zeitlichen Zuchthausstrafe zwanzig,
2) bei andern Freiheitsstrafen und bei Geldstrafen zehn Jahre abgelaufen sind.
§. 180. (§. 195.)
Die Verjährung der erkannten Strafen hebt deren gesetzliche Folgen (§§. 13, 14 und 19) nicht auf.
§. 181. (§. 196.)
Die [] lebenslängliche Zuchthausstrafe wird nicht verjährt [].
§. 182. (§. 197.)
(Unterbrechung.) Die Verjährung der erkannten Strafen wird unterbrochen:
1) durch die Ergreifung des Verurtheilten zum Zwecke des Strafvollzuges;
2) durch ein neues, vor Ablauf der Verjährungszeit begangenes, gleiches oder gleichartiges (§. 171) Verbrechen.
§. 183. (§. 198.)
(Wirkungen.) Die Verjährung der gerichtlichen Verfolgung oder der erkannten Strafe des neuen Verbrechens, durch dessen Begehung die frühere Verjährung unterbrochen wurde (§. 182) hat die Wirkung, daß die Unterbrechung nun für nicht eingetreten gilt.
8. 184. (8. 199.)
Die nämliche Wirkung hat die Erstehung der auf das neue Verbrechen erkannten Strafe.
§. 185. (§§. 200 u. 201.)
Wenn da, wo eine Freiheitsstrafe ganz oder theilweise vollzogen wurde, seit dem letzten Tage der Straferstehung die im §. 179 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Verurtheilte inzwischen ein neues gleichartiges Verbrechen (s. §. 171) verübt hat, so wird ein nach dieser Zeit begangenes Verbrechen nicht mehr als Rückfall betrachtet.
§. 186. (§. 202.)
Die nämliche Wirkung tritt unter gleicher Voraussetzung ein, wenn da, wo bloss Geldstrafe erkannt wurde, zehn Jahre vom Tage der ganz oder theilweise erfolgten Erlegung der Geldstrafe abgelaufen sind.
(Fortsetzung folgt.)
Zur Beachtung.
Mehrfache Anfragen und Aufforderungen zu direkter Zusendung des Rechtsfreundes veranlassen uns, wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß auf den Rechtsfreund bei allen Postämtern für den vierteljährlichen Preis von 20 Sgr. abonnirt werden kann, und daß eine direkte Zusendung der Nummern unthunlich ist. Die bisher erschienenen Blätter werden, soweit der Vorrath reicht, bei neuen Bestellungen nachgeliefert. Die Redaktion.
Berzeichniß
der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.
a. Bei der Kriminalkammer des Obergerichts:
5. Juni. Anton Tragbar von Naumburg, wegen wörtlicher und thätlicher Beleidigung eines Forstlaufers.
— Christian Horchler von Kassel und Konsorten, wegen Schlägerei.
Alexander Koch daselbst und Konsorten, wegen Diebstahlsversuchs.
— Heinrich Dingler von Balhorn und Konsorten, wegen Diebstahls.
8. Juni. Johannes Leimbach von Grandenborn, wegen wörtlicher und thätlicher Widersetzlichkeit gegen Gensd'armen.
— Johannes Wille von Waldau, wegen Bedrohung und Beleidigung seines Vaters.
— Joseph Goldschmidt von Hof, wegen Entwendung.
— Heinrich Figge von Oberzwehren, wegen Entwendung.
— Franz Schäfer von Hoheneiche, wegen Körperverletzung.
9. Juni. Georg Bernhard von Oelshausen, wegen Widersetzlichkeit.
— Ehefrau Schuchardt von Witzenhausen, wegen Meineids.
Wilhelm Reif von Schemmern, wegen Körperverletzung.
b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-Gerichts:
6. Juni. Elisabeth Gerk von Neuenhaßlau, wegen Diebstahls.
— Joseph Bergmann (Johannes Sohn) von Großkrotzenburg, wegen Landfriedensbruchs.
Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Druck von Friedrich Scheel in Kassel.
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