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2) eventuell vaS schriftliche Schworen, dem jetzt auch der Entwurf unseres neueren Civilproceßgesetzes §. 607 beipflichtet;

3) weiter eventuell die preußische Gerichtsordnung;

4) ganz eventuell die Reichskammergerichtsordnung,daß der vollmächtige Anwalt zum Wenigsten einer von Adel sein soll".

Bei uns gelten des Reichs gemeine Rechte, hier das rö­mische Recht und die Reichskammergerichtsordnung; aber sie gelten auch nicht und zwar nicht nur, wenn der Gesetzgeber sie nicht will, sondern auch wenn der Richter Gründe hat, anderer Meinung zu sein, was man Gerichtsgebrauch nennt. Vorliegend tritt der letzte Fall ein, und es ist Gerichtsge­brauch, daß Fürsten durch Vollmächtige schwören, auch wenn diese nicht zum Wenigsten von Adel sein.

Dem Kenner wird nicht entgehen, wie nicht hier allein derbyzantinische Sumpf" in der ersten Klasse und der Ge­richtsgebrauch unter den Chirographariern rangirt.

Man wird vielleicht fragen, wie gerade in Rom und Konstantinopel bei der unbeschränktesten Herrschaft der Kaiser das anscheinend ihrer Autorität gegenüber allzu konsequente Festhalten an der Natur des Eides Statt finden konnte, wäh­rend es in den christlich-germanischen Staaten so verschwand, daß man selbst heute, wo die Aufhebung der Jagd, Lehen, Erbleihen u. s. w. zu Gunsten eines freien Eigenthums überall dembyzantinischen Sumpf" Anerkennung widerfahren läßt, nicht wagt, die ganze Konsequenz des fremden Rechts eintreten zu lassen? Nach dem römischen Recht wird es nicht leicht zu einem Eid des Regenten gekommen sein. Dort steht es fest, daß man nur über eigene, über solche Thatsachen schwören konnte und mußte, die man selbst kannte, nur den Eid in Wahrheitsform, nicht in Glaubensform. Dem heid­nischen Rom würde der letzte ein Mißbrauch religiöser Ver­sicherungen und eine unnatürliche Beschränkung der persönli­chen Freiheit gewesen sein. Bedenkt man, wie wenig Rechts­geschäfte der Regent mit dem Einzelnen selbst abschließt, so leuchtet ein, wie selten er in die Lage kommt, solche Behaup­tungen eidlich abläugnen zu müssen.In Hessen steht es durch den Gerichtsgebrauch fest, daß in der Regel bei allen Fällen, wo es sich um eine dem Schwörenden fremde That- sache handelt, der Glaubenseid Platz greife." (Zeit­schrift für R. u. G. in Kurl). II. 247.) Damit wird das Gebiet der zu beschwörenden Thatsachen, also das des Eides überhaupt, in unglaublicher Weise ausgedehnt. In gleicher Weise verhält es sich mit den s. g. richterlichen oder noth­wendigen Eiden, dem Erfüllungs- und Reinigungseide.

(Schluß folgt.)

Zur Interpretation des §. 225 der Straf- Pro ceß-Ordnung.

Enthält der §. 225 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848, die Umbildung des Strafverfahrens betreffend, eine Bestim­mung über die Frage, ob den Anwälten Akten zur Einsicht in ihre Wohnung zu verabfolgen sind oder ob ihnen die Ak­teneinsicht nur im Lokale des Sekretariats zu gestatten ist?

Es ist seit mehreren Jahren von dem Obergerichte zu Kassel die Einrichtung getroffen worden, wonach den Anwäl­ten die Akten in Strafsachen zur Einsicht zum Zwecke

der Vertheidigung und zur Ausführung von Rechtsmitteln in ihre Wohnung verabfolgt wurden. Es sucht sich gegenwärtig aber die Meinung Geltung zu verschaffen, als wenn die Ver­abfolgung von Akten in Strafsachen dem §. 225 des Ge­setzes vom 31. Oktober v. I. widerstreite und es wird deß­halb nicht unzeitgemäß sein, wenn über das richtige Ver­ständniß dieses Paragraphen einige erörternde Bemerkungen hier eine Stelle finden.

Nachdem der §. 223 die Voraussetzungen in dem Straf­verfahren vor den Obergerichten feftstellt, unter welchen der Staatsprokurator die bei ihm eingegangenen Aktenstücke dem Obergerichtsvirektor oder dem für die Strafrechtspflege bei dem Obergerichte bestellten Vorstande mit dem Anträge vor­zulegen hat, eine Sitzung zur Verhandlung der Sache zu be­stimmen und im §. 224 die Vorschrift enthalten ist, daß die Akten mit der erfolgten Bestimmung des Obergerichtsdirektors 2c. an den Staatsprokurator zurückgehen, welcher sie nach be­wirkten Vorladungen an das Obergerichts-Sekretariat zurück­gibt, heißt es im §. 225 wörtlich:

Hier sind dieselben dem Angeklagten oder seinem Vertre­ter zur Einsicht vorzulegen."

Unbestreitbar ist es, daß diese Bestimmung sich nur auf das obergerichtliche Verfahren und zwar auf ein gewisses Stadium desselben bezieht. Hätte das Gesetz an dieser Stelle eine Bestimmung über den Ort der Akte ne in sicht durch Anwälte geben wollen, so würde es dieselbe durch­greifend für alle Arten des Strafverfahrens, sowohl das schwurgerichtliche als das obergerichtliche und untergerichtliche und das Verfahren vor dem Ober-Appellationsgerichte, und zwar für alle Stadien dieser verschiedenen Arten des Ver­fahrens gegeben haben, und man kann daher nicht annehmen, daß mit dem Wörtchen:hier" eine solche exorbitante, dem seitherigen Gerichtsgebrauch widerstreitende Bestimmung einge­führt werden sollte, welche in einer umständlichen, keiner ab­weichenden Deutung fähigen Weise zu erkennen gegeben sein würde. Es wird dieses um so einleuchtender erscheinen, als, wenn es auch im §. 224 heißt, daß der Staatsprokurator die Akten an das Obergerichts-Sekretariat abzugcben habe, hierunter, da nur eine lebendige Person Akten annehmen und aufbewahren kann, nur die Person des Obergerichts-Sekretars verstanden werden kann. Es kann dashier" im §. 225, wenn man dasselbe auf den §. 224 zurückbezieht, daher eben­falls keine lokale Bedeutung haben, sondern man muß sich dafür erklären, daß das Gesetz nur eine temporelle Deutung dahin zulasse, daß in dem angegebenen Stadium des obergerichtlichen Verfahrens die Akten dem Angeklagten oder seinem Vertreter auf Verlangen vorgelegt werden. Es läßt sich hiergegen auch nicht einwenden, daß der Anwalt auch in andern Stadien und Arten des Verfahrens die Aktenein­sicht verlangen könne, daß daher dashier" im §. 225 nicht wohl auf das vorausgesetzte Stadium des obergerichtlichen Verfahrens allein bezogen werden könne, da die Bestimmung im §. 225 die Befugniß zur Akteneinsicht in andern Stufen und Arten des Verfahrens nicht ausschließt (unius positio non est alterius exclusio). Es behandelt der §. 225 auch nicht gerade den wichtigsten Fall, in welchem dem Anwälte die Ak­teneinsicht erforderlich ist; wichtiger ist dieselbe ins Besondere in schwurgerichtlichen Sachen; ebenso wichtig und häufig noch wichtiger in Sachen, welche sich in der Instanz der Rechts­mittel befinden, und man wird daher nicht annehmen können,