Nechtsfreund.
Beihlätt zur RèNLN Hessischen Zeitung.
JVO 9* Sonnabend, 2. Juni 1848.
Der NechtSfrennd erscheint jeden Sonnabend, '/r bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lnckhardt'schen und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis betragt vierteljährlich 20 Sgr.
Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetzbuches für Kuchessen.
(Fortsetzung.)
Tit. IV. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Zurechnung eines eingetretenen strafbaren Erfolges zum Vorsatz setzt die beabsichtigte Herbeiführung jenes voraus, mag diese Absicht nun ausschließlich auf den eingetretenen Erfolg gerichtet gewesen sein (dolus determinatus), oder unbestimmt auf verschiedene (dolus indeterminatus), sei letzteres nun gleichmäßig auf mehrere (dolus alternativus) oder vorzugsweise auf den wenigst strafbaren (dolus eventualis). Zurechnung zur Fahrlässigkeit tritt ein, wenn aus einer Handlung ohne Absicht ein strafbarer Erfolg entspringt, der bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit oder Beflissenheit vorherzusehen und zu vermeiden gewesen wäre. Beides trifft zusammen, wenn aus einer auf einen bestimmten beabsichtigten Erfolg gerichteten Handlung ein anderer nicht beabsichtchter Erfolg hervorgeht. Mit dem letzteren Falle hat der s. g. dolus eventualis viel Aehnlichkeit und unterscheidet sich wesentlich nur dadurch, daß bei ihm der strafbarere Erfolg bez. die Möglichkeit seines Eintrittes vorausgesehen, und wenn dennoch die Handlung nicht unterbleibt, eventuell in die zunächst nur auf den geringeren Erfolg gerichtete Absicht ausgenommen wird. Besondere Schwierigkeit verursacht hierbei die Beziehung der zur Herbeiführung des beabsichtigten Erfolges vorgcnommenkn Handlung auf dessen Eintritt, worüber die Motive zum §. 84, der einen besonderen Fall erwähnt, ausführlicher reden. Es kann nämlich sein, daß der beabsichtigte Erfolg nicht gerade durch diejenige Handlung her- beigeführt wurde, welcher der Thäter ibn zudachte, sondern durch eine anderweite frühere oder spätere, z. B. eine Mutter beabsichtigt ihr neugebornes Kind zu todten 'und wirft es zu diesem Zwecke ins Wasser; aber auf dem Wege dahin war es, in Folge von Vorrichtungen, womit die Mutter ihrem Kinde nur das Schreien unmöglich machen wollte, um nicht dadurch an ihrem Vorhaben verhindert zu werben, bereits erstickt. Kann diese Kindestödtung der Mutter zum Vorsatze zugerechnet werden? Die Motive bejahen es für ein anderes Beispiel (um Jemanden erdrosseln zu können, will ich ihn vorher durch einen Schlag auf den Kopf betäuben, und tödte ihn schon hierdurch) aus dem Grunde, weil wegen der Gemeinschaftlichkeit des Zweckes die mehreren Handlungen in solcher Verbindung stehen, daß sie nur für eine einzige fort
gesetzte gelten können. Dieß ist auch gewiß richtig und in vollem Maße anwendbar auf den obigen Fall, indem es sich von selbst versteht, daß auch die letzte Handlung, welcher eigentlich der beabsichtigte Erfolg zugedacht war, wirtlich vorgenommen wurde, oder nicht aus Reue und freiwilligem Aufgeben des Vorsatzes, sondern aus der Erkenntniß, daß der Zweck bereits durch die nur vorbereitende Handlung erreicht sei, unterblieb, indem sonst der eingetretene Erfolg nur zur Fahrlässigkeit zugerechnet werden kann. Ging der Erfolg dagegen aus einem späteren Akte hervor, als dem, von welchem es der Handelnde erwartete, so kommt es darauf an, ob derselbe wußte, daß der Erfolg noch nicht eingetreten war, oder nicht. Im ersteren Falle liegt der späteren Handlung ein neuer Vorsatz zu Grunde. Sehr zweifelhaft wird aber die Beurtheilung, wenn der Handelnde bei dem späteren Akte glaubte, daß durch den früheren die Vollendung bereits ber- vorgcbracht worden sei. z. B. eine Mutter wirft ihr neugeborenes Kind, das sie schon erdrosselt zu haben glaubt, zur Verheimlichung der That ins Wasser, während cs in Wirklichkeit noch lebt und erst im Wasser umkam. Die Kommission hat sich über die Entscheidung dieser Frage nicht geeinigt; zwei Mitglieder wollen den Erfolg der späteren Handlung zum Vorsatze zurechnen, wenn der Handelnde nach vermeintlichem Eintritte des beabsichtigten Erfolges und bestimmt durch diese Voraussetzung die weitere Handlung vorgenommen, und nicht dabei eine der ursprünglichen Absicht entgegengesetzte Willensrichtung Statt sand; das dritte Mitglied nimmt nur dann Zurechnung an, wenn der Thäter die spätere Handlung nicht unterlassen haben würde, auch wenn er gewußt hätte, daß sie den eingetretenen Erfolg herbeiführen werde. Die Majorität, deren Ansicht denn auch dem §. 84 zu Grunde liegt, motivirt dieselbe mit der Betrachtung, daß auch die spätere Handlung als aus dem Willen, die Vollendung zu bewirken, hervorgegangen anzusehen sei, so sehr, daß sie sogar die schließliche Ausnahme für eine Inkonsequenz erklärt und nur durch die Härte einer Anwendung des Gesetzes auch auf den Fall einer späteren Sinnesänderung für gerechtfertigt hält; die Minorität bezieht sich darauf, daß man den durch die zweite Handlung herbeigeführten Erfolg im Verhältniß zu dieser keinen beabsichtigten nennen und daher nur zur Fahrlässigkeit zurechnen könne, zum Vorsatze aber nur dann, wenn es feststehe, daß der Thäter den eingetretenen Erfolg unter allen Umständen habe erreichen wollen, und sich bewußt gewesen sei, daß er, wenn etwa nicht durch die erste, jedenfalls durch die zweite herbeigeführt werde. In der That scheint