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versuchten Verbrechens als Urheber (einschliesslich des Theilnehmers am Komplotte, §. 109) oder Gebülfe vor der abermaligen Begehung von einem inländischen oder ausländischen Gerichte verurtheilt [ ] war, und die Strafe ganz oder theilweise verbüsst hat, und

2) daß das frühere und das neue Verbrechen Uebertrctun- gen von gleicher Art seien.

§. 171. (§. 185.)

(Gleichartigkeit.) Als gleichartig gelten außer den Ueber# tretungen des nämlichen Strafgesetzes die unter jeder einzelnen Zahl des §. 169 zusammen gestellten strafbaren Handlungen.

[186.]

§. 172. (§. 187.)

(Rückfallsstrafe.) Die abermalige Uebertretung, welche als Rückfall gilt, wird in allen Fällen von härterer Strafe getroffen, als wenn sie die erste wäre.

§. 173. (§. 188.)

(Höchstes Maß.) Die Strafe, welche zu erkennen sein würde, wenn die Uebertretung die erste wäre, kann im ersten Rückfalle bis um die Hälfte, und in jedem weitern Rückfalle je bis um ein weiteres Viertheil erhöhet werden.

Jedoch darf der wegen der Rückfälligkeit eintretende Straf­zusatz nie mehr betragen, als die Strafe der vorhergegangenen Uebertretung, und bei wiederholtem Rückfalle nie mehr, als die auf die früheren Uebertretungen erkannten Strafen zusam­mengenommen.

§. 174. (§. 189.)

(Ueberschreitung des Strafmaßes.) Kann die im einzel­nen Falle verschuldete Rückfallsstrafe innerhalb des gesetzlichen Maßes der auf das Verbrechen gesetzten Strafart nicht mehr erkannt werden, so wird die Strafe mit Ueberschreitung dieses Maßes in der nämlichen Strafart (§. 159) erkannt, ohne daß eine Verwandlung in die härtere Strafart Statt findet.

X. Titel.

Von rer Verjährung der Strafen und der gerichtlichen Ver­folgung strafbarer Handlungen.

§. 175. (§. 190.)

(Verjährung der gerichtlichen Verfolgung.) Die gericht­liche Verfolgung wird verjährt:

1) bei Verbrechen, welche [ ] mit lebenslänglicher oder mit einer acht Jahre übersteigenden zeitlichen Zuchthausstrafe bedroht sind, durch den Ablauf von zwanzig Jahren;

2) bei anderen Verbrechen [], deren gerichtliche Verfol­gung von Amtswegen Statt findet, durch den Ablauf von zehn Jahren, da wo nicht etwas Anderes be­stimmt ist;

3) bei Uebertretungen, deren gerichtliche Verfolgung und Bestrafung nur auf Betreiben des Bctheiligtcn Statt findet, durch den Ablauf von zwei Jahren von der That an, oder, wo er erst später Kenntniß davon er­halten hat, durch den Ablauf von zwei Jahren von der Zeit der erhaltenen Kenntniß an, jedenfalls aber durch den Ablauf von zehn Jahren vom Tage der Verübung an. Hatte jedoch der Bethciligte vor Ablauf von zwei Jahren, von der Zeit der That oder der erhaltenen Kenntniß an, die gerichtliche Verfolgung gegen den Thäter eingeleitet, oder, sofern dieser nicht bekannt

war, wenigstens von der That selbst die gerichtliche Anzeige gemacht, so gellen auch hier die Nr. 2 er­wähnten Verjährungsfristen.

§. 176. (§. 191.)

(Anfang.) Die Verjährung läuft, wo das Gesetz nicht etwas Anderes verfügt, bei vollendetem Verbrechen von dem Augenblicke an, da dasselbe für vollendet gilt, und bei ver­suchtem Verbrechen vom Augenblick der Beendigung der letzten Versuchshandlung an.

§. 177. (§. 192.)

(Unterbrechung.) Die Verjährung der gerichtlichen Ver­folgung eines der im §. 175, Nr. 1 und 2 bezeichneten Verbrechen wird unterbrochen durch jeden Antrag des An­klägers , welcher wegen desselben gegen den Angeschuldigten als solchen gerichtet wurde.

§. 178. (§. 193.)

(Wiederanfang.) Sie beginnt in solchem Falle von Neuem von der Zeit der letzten gerichtlichen Handlung an, die gegen den Angeschuldigten gerichtet war.

(FortseUung folgt.)

Verzeichniß der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.

a. Bei der Kriminalkammer des Obergerichts;

29. Mai. Johannes Eckhardt von Altenbrunslar und Kons., wegen Erpressung und Uebertretung des §. 28 der Verordnung vom 22. Oktbr. 1830.

Wilhelm Rimbach von Witzenhausen und Kons., wegeu Beleidigung, Straßenlärms re.

Catharina Feuer von Oberhohne, wegen Dieb­stahls.

31. Mai. Nikolaus Hesse von Wipperode, wegen Blumen­diebstahls.

1. Juni. Isaak Fried von Naumburg, wegen Fälschung.

Ehefrau des Vergolders Sauer von Kassel und Kons., wegen Diebstahls.

Anna Elisabeth Schmidt von Mühlhausen, we­gen Diebstahls.

2. Juni. Georg Wellhausen von Lippoldsberg, wegen wörtlicher und thätlicher Beleidigung öffentlicher Diener.

Peter Kolbe von Hersfeld, wegen Bettelns.

Friedrich Werner von Wabern und Kons., we­gen Landfriedensbruchs.

Anna Catharina Setze körn von Frieda, wegen Gesindeveruntreuung.

Georg Vogler von Bettenhausen, wegen Miß­handlung und Eigenthumsbeschävigung.

b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-Gerichts-,

30. Mai. Nagelschmied und Fahrbürger Wilhelm Haner von Ziegenhain, wegen Unterschlagung öffentli­cher Gelder.

Ackermann Heinrich Jungermann von Wolf­hagen, wegen angeschuldigter Körperverletzung.

Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. Truck von Friedrich Scheel in Kassel.