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Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

§. 159 (§. 174*).

(Höchstes Maß der Freiheitsstrafen.) Für den besonderen Fall zusammentreffender Verbrechen besteht das höchste Maß der zeitlichen Zuchthausstrafe in dreißig Jahren, und für eben diesen Fall das höchste Maß der Arbeitshausstrafe in zwanzig Jahren und das höchste Maß der L^irksgefängnißstrafe in sechs Jahren.

§. 160. (§. 175.)

(Bei der [] lebenslänglichen Zuchthausstrafe.) Durch die [] lebenslängliche Zuchthausstrafe werden alle anderen Strafen oder Strafzusätze wegen zusammentreffender Verbre­chen ausgeschlossen.

§. 161. (§. 176.)

(Bei Dienstentsetzung u. s. w.) Bei dem Zusammen­treffen von Dienstverbrechen, wodurch Dienstentsetzung und zu­gleich Dienstentlassung, ober eine dieser Strafen mehrmals verschuldet ist, wird nach Maßgabe der §§. 154 und 156 auf einen Zusatz von Arbeitshaus- oder Bezirksgcfängnip# strafe erkannt.

§. 162. (§. 177.)

(Zusammentreffende Geldstrafen.) Wenn Geldstrafen zu­sammentreffen, so werden sie zusammengerechnet, und kommen, ohne Rücksicht auf die Größe der Summe, in ihrem Ge- sammtbetrage zur Anwendung.

§. 163. (§. 178.)

(Mit Freiheitsstrafen u. s. w.) Wenn Geldstrafen und zeitliche Freiheitsstrafen mit einander, oder mit Dienstent­setzung oder Dienstentlassung zusammentreffen, so kommen diese Strafen neben einander zugleich zur Anwendung.

§. 164. (§. 179.)

Die in den vorhergehenden §§. 155 bis 163 enthaltenen Vorschriften kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein von einem Verurtheilten vor der Verurtheilung begangenes Verbrechen nach derselben Gegenstand eines neuen Straf­urtheils wird, insofern derselbe die bei der ersten Verurthei­lung gegen ihn erkannte Strafe nicht bereits erstanden hat.

§. 165. (§. 180.)

(Fortgesetzte Verbrechen.) Mehrfache Uebertretungen des nämlichen Strafgesetzes durch Handlungen, welche zusammen als Ausführung des nämlichen, auf ein bestimmtes Verbrechen gerichteten Entschlusses erscheinen, und eben so mehrfache Uebertretungen des nämlichen Strafgesetzes, welche als Folgen der nämlichen fahrlässigen Handlung zu betrachten sind, wer­den als Bestandtheile oder Fortsetzung einer und derselben That angesehen und als ein einziges (fortgesetztes) Verbre­chen bestraft, wobei zwar die Fortsetzungen und deren Zahl

*) Diejenigen Stellen des Textes, welche mit d e u t- schen Lettern gedruckt sind, sind aus dem großh. Badenschen Strafgesetzbuche unverändert angenommen; dagegen bezeichnet der Text mit lateinischen Lettern Abweichungen von dem genannten Strafgesetzbuche, welche entweder dem Entwürfe eigenthümlich oder aus anderen Strafgesetzbüchern hcrüber- genommen sind.

Das Zeichen der Klammern: [ ] bedeutet, daß an der betreffenden Stelle in Beziehung auf das Badensche Straf­gesetzbuch eine Auslassung Statt gefunden hat.

als Gründe erhöhter Strafbarkeit in Betracht kommen, jedoch das höchste Maß der auf das Verbrechen gesetzten Strafe niemals überschritten werden darf.

§. 166.

Ein fortgesetztes, nach der Vorschrift des vorherge­henden §. 165 zu bestrafendes Verbrechen wird auch dann angenommen, wenn die mehrfachen Uebertretungen des nämlichen Strafgesetzes in Bezug auf dasselbe fort­dauernde Verhältniss verübt worden sind.

§. 167. (§. 181.)

Außer diesen Fallen können mehrfache Uebertretungen des nämlichen Strafgesetzes als ein fortgesetztes, nach der Vor­schrift des vorhergehenden §. 166 zu bestrafendes, Verbrechen nur da angenommen werden, wo das Gesetz dieß besonders verordnet.

§. 168. (§. 182.)

(Uebertretung mehrerer Gesetze oder Verletzung mehrerer Personen durch eine That.) Hat Jemand durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Straf­gesetz gegen verschiedene Personen übertreten, so wird er, wo nicht ein besonderes Gesetz etwas Anderes verordnet, zu der Strafe verurtheilt, welche auf die schwerste Uebertretung, oder welche, wenn mehrere der Uebertretungen die mit glei­cher Strafe bedrohten schwersten sind, auf eine dieser Uebertretungen gesetzt ist, wobei aber die gleichzeitigen ande­ren Uebertretungen ebenfalls als Gründe erhöhter Strafbar­keit in Betracht kommen, jedoch auch nur in der Art, daß das höchste Maß der auf die schwerste Uebertretung oder eine derselben gesetzten Strafe nicht überschritten werden darf.

IX. Titel.

Von der Bestrafung des Rückfalles.

§. 169. (§. 183.)

(Rückfall, bei welchen Verbrechen?) Die Verbrechen, bei welchen die abermalige Begehung als Rückfall bestraft werken soll, sind folgende:

1) Diebstahl und Diebshehlerei, Betrug und Fälschung aus Gewinnsucht, Wucher, Unterschlagung, Raub und Erpressung;

2) Münzfälschung und Fälschung von Staatspapieren und gleichartigen Kreditbriefen (§. );

3) mit Vorbedacht verübte Körperverletzung, und Tödtung oder Körperverletzung bei Naufhändeln;

4) Nothzucht, Schändung unmündiger oder bewußtloser Personen, Verführung von Kindern [] (§. ), und widernatürliche Unzucht;

5) vorsätzliche Brandstiftung und Eigenthumsbeschädigung aus Bosheit, Rachsucht oder Eigennutz (§. );

[]

6) Landstreicherei und Betteln;

7) Widersetzlichkeit, öffentliche Gewaltthätigkeit und Auf­ruhr;

8) Amtsverbrechen aus Eigennutz;

9) falsche Anzeige, Verläumdung und Ehrenkränkung;

10) unbefugte Ausübung der Heilkunde.

§. 170. (§. 184.)

(Voraussetzungen.) Es wird jedoch in jedem Straffalle, der als Rückfall bestraft werden soll, vorausgesetzt:

1) daß der Uebertreter wegen des früher vollendeten oder