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Vermögensstand, oder einen wesentlichen Theil desselben, oder Gegenstände, deren Verlust nationale Ansichten über Ehre und Freiheit verletzen, oder den individuellen Werth des Lebens raubt. Die für das Eindringen in fremdes Besitzthum gezogenen Schranken kann man bei abgehender Wissenschaft der in Bezug genommenen Unterscheidung augenblicklich nicht beurtheilen, nur werden die meisten Fälle dieser Art von der Beschaffenheit sein, daß sie bei der Unbestimmtheit der Gefahr, die das Aeußerste befürchten läßt, auch zur äußersten Nothwehr berechtigen muß, in gleicher Weise wie bei Räubern und gefährlichen Dieben. Wenn der Entwurf in letzterer Beziehung Bedenken trägt, die n ä ch tl i ch e n Diebe den gefährlichen gleich zu stellen, so ist dagegen nichts zu erinnern, nur muß man darauf aufmerksam machen, daß, wie überhaupt bei der Nothwehr, so auch hier nicht bloß auf die wirkliche objektive Gefahr, sondern wesentlich auch auf die subjektive Vorstellung des Bedrohten von deren Größe Rücksicht zu nehmen ist (z. B. kann man nicht verlangen, daß man sich etwa erst durch Anzünden eines Lichtes überzeuge, ob der nächtliche Dieb zugleich ein gefährlicher sei, sondern schon die nicht ganz unbegründete Vorstellung und Besorgniß dessen muß auch die vorsätzliche Tödtung entschuldigen). — Darauf daß die Ueberschreitung der Nothwehr nicht bloß eine vorsätzliche, sondern auch eine fahrlässige sein könne, und auch im letz- tern Falle bestraft werden müsse, weist zwar der Entwurf hin, aber nicht recht klar und erschöpfend. Während §. 76 nur von vorsätzlicher Ueberschreitung der Nothwehr redet, wird im §. 77 die Strafbarkeit auch der fahrlässigen Ueberschreitung unterstellt und im §. 79 bestimmt der Zurechnung einer bei Ueberschreitung der Nothwehr eingetretenen Tödtung oder anderen Verletzung — also jeder Ueberschreitung — auch zur Fahrlässigkeit gedacht. Der letztere Grundsatz ist auch gewiß der richtigere und bei gehöriger Berücksichtigung der im §. 78 für die Fälle, wo es sich als wahrscheinlich ergibt, daß der Angegriffene unter Einwirkung von Ueberraschung oder Furcht im Zustande gestörter Besonnenheit das Maß erlaubter Vertheidigung überschritten hat, verheißenen Straflosigkeit auch nicht im Mindesten benachtheiligend für eine gerechte Anwendung der Nothwehr. Im Uebrigen — abgesehen von den Fällen der eigentlichen Nothwehr — wird die Selbsthülfe (hier mehr Angriff) nur gestattet dem rechtmäßigen Besitzer, um einen Eindringling wieder zu vertreiben oder eine entwendete Sache dem noch im Fortbringen Begriffenen wieder abzunehmen, und solchergestalt auf ihr richtiges Gebiet zurückgeführt, indem die Motive mit Recht bemerken, daß man das Gebiet erlaubter Selbsthülfe zu weit ausdehnen würde, wenn man sie nach dem Vorgänge des badischen Gesetzbuches schon zur Abwendung einer bloßen Erschwerung der Rechtsverfolgung im Civilwege und noch dazu bei Ansprüchen jeder Art gestatten wollte. Nur würde es der Absicht des Gesetzgebers gewiß entsprechen, die Selbsthülfe auch auf die Wiederabnahme von geraubten Sachen zu erstrecken.
(Fortsepung folgt.)
Entscheidullgen der Kriminalkammer des Ober- Appellationsgerichts im Strafproceß-Recht.
IV.
Kontumacial - Verfahren, a) Entschuldigung des Ungehorsams findet nicht Statt.
Georg Scheidemantel aus Schwarzenfels war zum Verhandlungstermine in einer nicht peinlichen Sache als Angezeigter vor die Kriminalkammer des Obergerichts in Hanau vorgeladen. Vor dem Termine erschien er, laut einer auf der Vorladung befindlichen Registratur, bei dem Amtsaktuar in Schwarzenfels und zeigte eine Ordre vor, durch welche er als Soldat angewiesen war, noch vor jenem Termine in Kassel sich zu melden; einen Antrag auf Terminsverlegung verband er hiermit nicht.
Im Verhandlungstermine blieb er aus; der Kontumacial- antrag des Staatsprokurators aber wurde zurückgewiesen und letzterem in Beziehung auf re. Scheidemantel das Weitere überlassen. Auf die gegen diesen Ausspruch erhobene einfache Beschwerde der Staatsbehörde erkannte die Kriminalkammer des Oberappellationsgerichts am 9. Mai 1849:
re. in Erwägung,
daß nach §. 55 des Gesetzes vom 31. Oktober v. I. die Umbildung des Strafverfahrens betreffend, der Angeschuldigte, welcher auf gehörige Vorladung im Verhandlungstermine nicht erschienen oder nicht in zulässiger Weise vertreten ist, in den geeigneten Strafsachen auf erfolgenden Antrag als der angeklagten That schuldig verurteilt werden soll;
daß hiernach die bloße Thatsache des Nichterscheinens auf erfolgte gehörige Ladung ohne Vertretung im ersten Verhandlungstermine, dessen Verlegung nicht etwa in Gemäßheit des §. 48 des gedachten Gesetzes bewirkt worden ist, zu einem Kontumacialerkenntniß genügt, und es darauf, ob der Angeschuldigte seinen Ungehorsam entschuldigt hat, oder zu entschuldigen vermag, wenn nicht mit dieser Entschuldigung zeitig der Antrag auf Verlegung des Termins verbunden war, nicht ankommt,
ein solcher Antrag auf Terminsverlegung aber in der auf der Vorladung enthaltenen Registratur nicht gefunden werden kann,
daß somit die Staatsbehörde allerdings durch die Zurückweisung des begründeten Kontumacialantrags verletzt erscheint,
wird die angefochtene Verfügung des Obergerichts mit der Verordnung aufgehoben, daß das Obergericht zu Hanau auf den nachgewiesenen Ungehorsam des Angeklagten Scheidemantel in Gemäßheit des §. 55 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848, die Umbildung des Strafverfahrens betreffend, was Rechtens endlich zu erkennen habe*) re.
*) Die Staatsbehörde zweiter Instanz nahm in ihrem Anträge auch auf das Institut der Einsprache, bes. Proc. Ges. §. 401, 448, Bezug.