Uechisfreun-.
Beiblätt zur Neuen Hessischen Zeitung»
^F 8. Sonnabend, 26, Mai 1S41K
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Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetzbuches für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
Nothwehr. Die mit dem Nothstände in vieler Beziehung sehr verwandte Nothwehr (regelmäßig gehl ihr ein durch den ungerechten Angriff eines Andern hervorgerufe- ner Nothstand voraus; nur entspricht dieser Beschränkung der Veranlassung auf der einen Seile eine Erweiterung des Begriffes der drohenden Gefahr auf der andern Seite) wird in den §§. 71—81 behandelt. Es ist dieß eine der schwierigsten Lehren im Strafrecht nicht nur für den Richter, sondern auch für den Gesetzgeber; für diesen, weil er für möglichste Beschränkung jeder Selbsthülfe Sorge tragen muß, zugleich aber auch sich nicht entschlagen kann, in Fällen, wo der Staat keinen ausreichenden Schutz gewährt, dem Einzelnen die Be- fugniß, sich selbst zu helfen, einzuräumen, — für jenen, weil wegen der nicht zu vermeidenden Unbestimmtheit der Gesetzgebung die Beurtheilung des einzelnen Falles: ob der Angriff ungerecht war, ob der Staat keinen rechtzeitigen Schutz leihen konnte, ob die Grenzen der Nothwehr nicht überschritten seien, sehr verwickelt ist. Eine in diesem Punkte zu sehr ins Einzelne gehende Gesetzgebung würde ihren Zweck nothwendig verfehlen; denn die Anwendung und Grenzen der Nothwehr hängen zu sehr mit der Festigkeit des StaatSregimentes, der Energie seines Schutzes zusammen, als daß man ohne Gefahr nach allen Seiten hin dem richterlichen Ermessen enge Schranken ziehen könnte. Je kräftiger der Staatsschutz, desto mehr ist die Nothwehr und Selbsthülfe zu beschränken, je schwächer jener, desto unentbehrlicher ist eine Erweiterung dieser. Man denke nur an die jüngst verflossene Zeit, wo man ohne Anwendung oder Androhung dieses Faustrechtes bei Dir Ohnmacht des Staatsschutzes den Rohheiten einer zügellosen Masse Preis gegeben gewesen wäre! Von diesem Geiste geleitet beschränkt sich der Entwurf auf die allgemeinsten Grundsätze und läßt die Nothwehr zu als Selbstvertheidigung gegen rechtswidrige Angriffe, welche Leib, Leben, Freiheit oder Ehre gefährden, oder auf eine Vermögeusbeeinträchtigung gerichtet sind, oder in einem Eindringen in fremdes Besitzthum bestehen. Vorfälle der letzten Art werden sich zwar immer mehr oder weniger einer der beiden ersten annähern und ihnen untergeordnet werden können, so daß es einer ausdrücklichen Hervorhebung nicht bedürfte; sollen dadurch aber die Gefährdeten nur noch besonders darauf aufmerksam gemacht werden,
daß ihnen auch in diesem Falle die Befugniß zur Nothwehr zustehe, so läßt sich gegen die getrennte Aufnahme Nichts erinnern. Die rechte Nothwehr, deren Straflosigkeit ebenso den Beiständern zugesichert ist, setzt voraus, daß die Gefahr nicht durch andere dem Bedrohten bekannnte Mittel mit Sicherheit ohne Nachtheil abgewendet werden kann (z. B. ist Flucht, sobald sie einen Nachtheil für die Ehre enthält, kein solches Mittel, wie auch die Motive zu §. 81 ausdrücklich besagen), dann aber bleibt sie auch für den Fall der Tödtung des Augreifen- den, oder, wenn sie zur Abwehr einer Lebensgefahr unvermeidlich war, selbst eines Dritten, straflos. Für die Grenzen der Nothwehr und deren Ueberschreitung gibt der Entwurf einige Andeutungen, daß wenn der drohende Vermögensnachtheil im Allgemeinen und nach den Verhältnissen des Angegriffenen nur von geringem Werthe sei, und das Besitzthum, in welches einzubringen versucht wird, nicht zu solchen Gebäulichkeiten gehöre, deren nähere Bezeichnung noch einem späteren Paragraphen Vorbehalten ist, die vorsätzliche Tödtung oder lebensgefährliche Verwundung nicht entschuldigt sei, daß diese Beschränkung aber dann wieder keine Anwendung finde, wenn die Vertheidigung gegen Räuber, gefährliche Diebe, oder allgemein gegen solche Angriffe gerichtet ist, welche eine Gefahr für die Person des Angegriffenen oder andere Personen mit Grund besorgen lassen. Es scheint hierdurch die richtige Mitte getroffen zu sein. Denn während eS auf Der einen Seite nicht zu verkennen ist, daß Angriffe auf Leib und Leben, Freiheit oder Ehre zum Aeußersten berechtigen, muß sich anderseits doch bei untergeordneteren Gütern, bloßen Vermögens- gegenstänben, das Maß der Nothwehr nach dem Werthe des Gegenstandes richten. Bei dessen Bemessung kommt es aber vorzüglich auf Die besondern Verhältnisse des Angegriffenen an, was vielleicht noch schärfer, als geschehen, hervorzu- heben sein dürfte. Auch möchte die negative Fassung, daß bei Gegeustänben von geringem Werthe vorsätzliche Tövtung u. s. w. nicht entschuldigt wird, zu leicht Veranlassung geben zu einer nicht beabsichtigten übermäßigen Erweiterung Der Befugniß zur äußer str n Nothwehr. Es handelt sich nämlich um die vorsätzliche Tödtung oder lebensgefährliche Verletzung, nicht um die in Folge einer zunächst nur auf Unschädlichmachung des Angreifenden gerichtete Nothwehr kulpos herbeigeführte. Jene kann aber nur da entschuldigt werben, wo die höchsten Güter des Menschen in Gefahr stanven, also bei bloßen Vermögensobjekten nur da, wo sie dem Werth des Leibes und Lebens, der Ehre und Freiheit mindestens annäherungsweise gleichkommen, z. B. bei Gefahr für den ganzen