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Nechtsfreund.

Beihlätt zur ReuLN HeMfchLK ZeitARg»

J\g 7. Sonnabend, 19» Mai 1840*

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, '/- bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt schen und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Das Anklageprincip nach dem Strafproceß- gesetze vom 31. Oktober 1848.

Zn einer Strafsache wegen Mißhandlung kam erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Obergerichte zur Sprache, daß die Körperverletzung einen gewissen Nachtheil als bleibende Folge hinterlassen habe. Der Staatsprokurator legte diesen Umstand seinem Strafantrage mit dem Bemerken zu Grunde, daß er bei der eidlichen Versicherung des Verletzten die Ein­ziehung eines gcrichtsärztlichcn Gutachtens nicht' für erforder­lich halte. Die Kriminalkammer des Obergerichts dagegen verordnete unter Aussetzung des Erkenntnisses die Vervollstän­digung der Untersuchung durch Einziehung eines gerichtsärzt­lichen Gutachtens, und gab zu dem Ende die Sache an die Staatsprokuratur ab. Letztere beantragte bei der Generalstaats- Prokuratur die Einführung einer Beschwerde wegen Justizver- weigerung bei dem Ober-Appellationsgericht, davon Seiten der Staatsprokuratur auf Ertheilung eines endlichen Erkennt­nisses auf den Grund der geschlossenen Verhandlungen ange­tragen und auch von Seiten des Angeklagten ein weiterer Termin nicht erlangt worden, demnach nach §. 121 des Strasprozcßgesetzes entweder ein verurtheilendes oder ein frei- sprechendes Erkenntniß zu fällen gewesen sei."

Auf die von dem Generalstaatsprokurator erhobene einfache Beschwerde erkannte das Ober-Appellationsgericht am 11. April d. 3.:

rc. in Erwägung,

daß in den vor die Obcrgerichte gehörigen Strafsachen das die mündliche Verhandlung vorbereitende Verfahren als geschlossen anzusehen ist, sobald der Staatsprokurator unter den Voraussetzungen des §. 223 des Strafprozeß­gesetzes vom 31. Oktober vor. I. beantragt hat, eine Sitzung zur mündlichen Verhandlung der Sache zu be­stimmen und diese Bestimmung von dem Gerichtsvor- stanve ergangen ist;

die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Ge­richte aber sodann jede weitere thatsächliche Grundlage, auf welche das Erkenntniß zu ertheilen ist, erschöpfend zu beschaffen hat;

daß insbesondere das angezogene Strafprozeßgesetz keine Bestimmung enthält, aus welcher auf eine zulässige Abweichung von dieser Regel namentlich für den Fall geschlossen werden könnte, wenn sich im Laufe der Ver­handlung Thatsachen ergeben, welche weiterer Ermitte­lung , ohne daß Erledigung in dem nämlichen Termin thunlich ist, bedürfen;

der §. 112 des Strafprozeßgesetzes vielmehr ausdrück­

lich vorschreibt, daß in einem solchen Falle Fortsetzung der Sache in einem andern Termine eintreten solle;

daß daher auch in dem untergebenen Falle das Gericht erster Instanz zum Zweck der verordneten Vervollständi­gung des Verfahrens einen andern Termin zu bestimmen hatte, nicht aber, wie geschehen, zu dem gedachten Zwecke die Sache an die Staatsprokuratur abgeben konnte;

nach Ansicht re.

wird die angefochtene Entscheidung mit der Verordnung auf­gehoben, daß zur Fortsetzung des Verfahrens anderer Termin zu bestimmen sei. V. R. W.

Die Beschwerde in der Richtung, welche der Staatsproku­rator derselben gegeben wissen wollte, ist mithin entweder von dem Generalstaatsprokurator gar nicht erhoben, oder von dem Ober-Appellationsgerichte stillschweigend für unbegründet erklärt worden.

Die Ansicht des Staatsprokurators beruht auf einer folge­richtigen Durchführung des Anklageprincips, welchem es wider­streitet, wenn das Gericht, statt sich auf die von der Anklage und Vertheidigung beigebrachten Beweismittel zu beschränken, durch selbstständige Aufsuchung und Benutzung von Beweis­gründen in die Rolle des Anklägers oder Vertheidigers fällt. Es läßt sich für die Ansicht des Staatsprokurators ferner mit Schein der erste und zweite Satz des §. 10 des Strafproceß- gesetzes anführen, indem aus der Befugniß des öffentlichen Anklägers, von der Anklage gänzlich abzustehen, durch ein argumentum a majore ad minus die Befugniß sich folgern läßt, die gerichtliche Verfolgung des Vergehens auf gewisse Be­weise zu beschränken, und aus dem zweiten Satze des ange­führten §. 10 durch ein argumentum e contrario gefolgert werden kann, daß abgesehen von der rechtlichen Beurthei­lung der Thatsachen und dem Strafmaße das Gericht im klebrigen, also auch bei der Wahl der Beweismittel, an die Anträge des öffentlichen Anklägers gebunden sei.

Das Anklageprincip läßt sich mehr oder weniger rein durchführen. Zwischen dem durchaus an das inquisitorische Verfahren angelehnten fiskalischen Proceß unserer peinlichen Gerichtsordnung vom 23. April 1748 und dem gleich dem Civilproceß auf der Verhandlungsmaxime beruhenden römischen Akkusationsproceß haben verschiedene Gesetzgebungen den An­klageproceß in mannichfaltiger Abstufung ausgebildet. Als es in Kurhessen galt, die landesherrliche Zusage vom 7. März v. I. wegen Einführung des Anklageprocesses zu verwirklichen, hielt die Staatsregieruug nach den gedruckten Motiven zu §. 10 des Entwurfs das Anklageprincip für genügend ge­wahrt, wenn die Selbstständigkeit gerichtlicher Entscheidungen durch die Erhebung der Anklage in der Hauptverhandlung