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§. 14k (§. 157.)

Trifft den Schuldigen, der während des Strafverfahrens Untersuchungshaft erduldet hat, eine Geldstrafe, so findet gleiche Abrechnung in der Weise Statt, daß hierbei der im §. 147 für deren Verwandlung in Gefängnißstrafe festgesetzte Maßstab zur Anwendung kommt.

§. 146. (§§. 159 u. 160.)

(Strafverwandlung : a. bei Geldstrafen.) Die Verwand­lung gesetzlich gedrohter oder gerichtlich erkannter Geldstrafen in Freiheitsstrafe findet nur Statt bei Personen, welche und insoweit sie die Geldstrafe nicht zu bezahlen vermögen.

Jedoch können die Gerichte eine gleiche Verwandlung in solchen Fällen eintreten lassen, in welchen die Geldstrafe für den Schuldigen kein entsprechendes Uebel enthalten würde.

§. 147. (§. 162.)

(Maßstab.) Bei der Verwandlung von Geldstrafen in Ge- fängnißstrasen wird die Summe von einem Gulden oder hal­ben Thaler bis zu zwei Thalern einer Gefängnißstrafe von vier und zwanzig Stunden gleich gerechnet.

§. 148. (§. 163.)

In einzelnen Fällen aber, besonders bei eintretender län­gerer Dauer der Gefängnißstrafe, darf das Gericht, zur Ver­meidung einer unverhältnißmäßigen Härte, einen anderweiten Maßstab zum Grunde legen, wobei jedoch die Gefängnißstrafe niemals unter zwei Drittheile derjenigen Dauer ermäßigt werden darf, welche eintreten würde, wenn der im §. 147 angegebene höchste Geldbetrag zur Richtschnur diente.

Würde dessenungeachtet bei der Verwandlung der ange­drohten Geldstrafe das höchste Maaß der Gefängnißstrafe über­schritten werden müssen, so kann an der Stelle der letztem Arbeitshausstrafe erkannt werden.

§. 149. (§. 164.)

Nach den nämlichen Vorschriften (§§. 147 und 148) ge­schieht die Verwandlung unter den Voraussetzungen des §. 146 nuch in den Fällen, wo das Gesetz die Geldstrafe zugleich neben einer Freiheitsstrafe gedroht hat. Bei der Verbindung der sich so ergebenden mit der sonst verschuldeten Freiheits­strafe kommen die Vorschriften der §§. 155 bis 159 zur An­wendung.

§. 150. (§. 165.)

(b. bei Freiheitsstrafen.) Wenn mehrere rechtskräftige Urtheile, welche auf Freiheitsstrafen verschiedener Art erkennen, an dem Verurteilten zu vollziehen sind, oder wenn gegen den Verurteilten während der Strafvollziehung eine Freiheits­strafe anderer Art zu erkennen ist, so tritt eine Verwandlung der gelinderen Strafart in die erkannte härtere ein, wobei 6 Monate Zuchthaus 9 Monaten Arbeitshaus, und 6 Monate Arbeitshaus 9 Monaten Gefängniß gleich geachtet werden.

§. 151. (§. 166.)

Die Verwandlung in eine geringere Strafart nach dem nämlichen Maaßstabe tritt ein, wenn da, wo das Gesetz die Uebertretung nur mit einem bestimmten Theile der auf ein anderes Verbrechen gesetzten Strafe bedrobt hat, die im ein­zelnen Falle verwirkte Strafe unter das niedrigste Maaß jener Strafart herabsinken würde. Wenn dagegen da, wo das Ge­

setz ein Verbrechen mit einer nach der Strafe eines anderen Verbrechens zu bemessenden höheren Strafe bedroht hat, die im einzelnen Falle verwirkte Strafe innerhalb des gesetzlichen Maaßes jener Strafart nicht mehr erkannt werden kann, so wird die Strafe mit Ueberschreitung des höchsten Maaßes in der nämlichen Strafart erkannt, ohne daß eine Verwandlung in die härtere Strafart Statt findet. (Forts, folgt.)

Verzeichniß

der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.

a. Bei der Kriminalkammer des Obergerichts:

14 .Mai. Johanne Berger u. Kons, von Wehlheiden, wegen Entwendung.

15 .Mai. Johannes Grau vonKassel, wegen thätlicher Beleidi­gung einer Schildwache.

Johannes Rechberg von Hersfeld, w. versuchter Bestechung.

Friedrich Eisenträger von Lüderbach, w. Wider­setzlichkeit.

Friedrich Schäfer von Singlis, w. Widersetzlichkeit.

Susman Kaiser von Eschwege, W. Wuchers.

Konrad Ruhland von Densberg, w. Unterschlagung.

Justus Ilkenhans von Allendorf, w. wörtlicher und thätlicher Beleidigung des Bürgermeisters im Dienste.

18 . Mai. Martin Hartnack von Sontra, w. Bettelns.

Johannes Iske von Grebenstein, w. nächtlichen Gartenfrevels.

Anna Gertrud Hirdes von Immenhausen, wegen Diebstahls.

Johannes Brede von Wolfsanger u. Kons., wegen Diebstahls.

Bürgermeister Leithäuser von Oberkaufungen und Genossen, w. Fälschung einer össentlichen Urkunde.

19 .Mai. Louis Brandis von Wannsried, W. Diebstahls.

Johannes Gans von Bebra, w. Betrugs mittelst Fälschung.

Heinrich Gießelmann von Niederelsungen, w. Feldfrevels.

Georg Eichenberg von Vockerode, W. Haus­friedensbruches.

Johannes Koch von Röhrda und Kons., w. Unter­schlagung, Betrugs ic.

Johann Adam Dietrich von Großenburschla, W. Marktdiebstahls.

1). Bei der Kriminalkammer deö Ober-App.-Gerichts-

16.Mai. Adam Bei eb ach von Hersfeld, w. Mißhandlung einer obrigkeitlichen Person re.

Konrad Siemon, Kastenschreiber zu Lenderscheid, W. Unterschlagung re.

Heinrich B e ck e r aus Wolferode, W. Bettelns re.

Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. Truck von Friedrich Scheel in Kassel.