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nicht recht klar ausgedrückt, und überhaupt nicht jedem Zwei­fel überhoben. Der Zusatz „strafbar" bei Verschulden läßt darauf schließen, als halte man das absichtliche oder fahrlässige Herbeifüh­ren eines Nothstandes strafbar. Wenn es über kein straf­rechtlich zu ahndendes Vergehen ist, sich muthwillig in eine Gefahr zu stürzen, so kann man auch nicht von einem straf­baren, sondern nur von einem eigenen Verschulden im Gegensatz zum Zufalle reden. Damit fällt aber auch eigentlich jeder Grund jener Beschränkung; denn so wenig man bei den im §. 62 aufgeführten Gründen der Unzurech­nungsfähigkeit fragt, ob sie zufällig oder verschuldeter Weise eingetreten, darf man dieß bei dem einer vorübergehenden Ohnmacht der Sinne oder des Verstandes gleichzuachtenden Nothstände thun, und nur die Bestimmung des §. 63 würde man für analog anwendbar erklären können, wenn sich über­haupt Anwendungsfälle denken lassen sollten. Auch sieht man in der That keinen psychologischen Unterschied, ob ich z. B. um den Armen der Justiz, oder des Feindes, oder des Räu­bers zu entgehen, mich eines Kahnes bemächtige unv da er zwei zu tragen nicht im Stande ist, den Andern über Bord werfe; der Nothstand selbst ist in allen drei Fällen gleich unv dessen Herbeiführung kann in den beiden letzten eben so gut eigene Schuld sein, wie im ersten. Eine einzelne Arides Noth­standes : Zwang und Drohung — hebt der Entwurf besonders hervor und stellt ihm den in gesetzlicher Form und innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit ergangenen Befehl eines vor­gesetzten öffentlichen Dieners an seinen Untergebenen gleich.

(Forts, folgt.)

Entscheidungen der Kriminalkammer des Ober- Appellationsgerichts im Strafproceß-Recht.

III.

Nach erfolgter Fortsetzung des Instruktions-Verfah­rens auf Beschluß der Änklagekammer bedarf es nicht eines nochmaligen Verweisungsbeschlufses der Naths kammer. '

In den beiden Strafsachen gegen Retzung wegen Brand­stiftung und gegen Erb wegen Körperverletzung hatte die An­klagekammer des Obergerichts in Rotenburg, an welche die Sachen durch Verweisungsbeschlüsse der Rathskammer des Obergerichrs in Fulda gelangt waren, die Fortsetzung des Vorbereitungsverfahrens verfügt. (Proc. Gest §. 187). Nach Erledigung dieser Verfügungen gelangten die Akten wieder unmittelbar an die An kl a g e kammer Behufs Erkennung der Anklage; es wurde jedoch eine Entscheidung abgelehnt, weil es zuvor eines anverweiten Verweisungsbeschlusses der Raths­kammer bedürfe. Die letztere aber versagte die nochmalige Ertheilung eines solchen Beschlusses, weil die frühere Ver­weisung noch fortbestehe und insbesondere durch die angeord- netc Vervollständigung der Untersuchung nicht beseitigt sei, weil die Beurtheilung, ob die Vervollständigung genügend sei, und welchen Einfluß das Ergebniß auf die zu treffende Entscheidung habe, nur von der Änklagekammer ausgehen könne und weil das Proc. Gesetz nirgends bestimme, daß in einem Falle, wie dem vorliegenden, die Rathskammer eine weitere Entscheidung zu ertheilen habe.

Die Staatsprokuratur erhob nunmehr einfache Beschwer­den gegen die ablehnenden Entscheidungen der Anklagekam­mer und die General-staatsprokuratur (Organist Ges. §. 74) fügte eventuelle Beschwerden gegen die Verweigerungen der Raths kammer hinzu. Das Ober-Appellationsgericht erließ in beiden Sachen am 28. April d. I. gleichlautende Decrete wie folgt:

in Erwägung:

daß Die gegenwärtige Sache durch Beschluß der Raths­kammer des Obergerichts zu Fulda vom 9. Februar d. I. an die Anklagekammer des Obergerichts zu Rotenburg ver­wiesen worden ist,

daß Letztere nun zwar eine Fortsetzung des Vorberei- tungsvcrfahrens für nöthig erachtet und ungeordnet,

durch diese Vorverfügung jedoch die durch den obigen Verweisungsbeschluß begründete Zuständigkeit zur Ertheilung eines Anklageerkenntnisses oder einer der in den §§. 187 und 188 des Strafproceßgesetzes vom 31. Oktober v. I. gedachten sonstigen Verfügungen keineswegs verloren hat,

da weder eine ausdrückliche Bestimmung in dem oben­erwähnten Gesetze enthalten ist, wornach diejenigen Straf­sachen, in welchen die Anklagekammer eine Fortsetzung des Vorbereitungsverfahrens verordnet hat, nach Erledigung dieser Vorverfügung einer abermaligen Verweisung an letz­tere bedürfen, noch in der Natur der Sache die Nothwen­digkeit oder Zweckmäßigkeit einer solchen begründet erscheint, der Verweisungsbeschluß der Rathskammer vielmehr von der Änklagekammer weder aufgehoben werden kann, noch durch die obengedachte Verfügung aufgehoben worden ist und in dem Erlaß der letzteren nur der Ausspruch ge­funden werden muß, daß die Änklagekammer für ihre Co­gnition in der Sache noch einer weiteren thatsächlichen Er- nnltelung bedürfe,

daß die letztere sonach verpflichtet war, nach Erledigung des von ihr gegebenen Jnstruktoriums, auf die ihr gesche­hene Wiedervorlage der Akten das Rechtliche in der Sache zu erkennen,

daß sich hiermit die eventuelle Beschwerde der General- Staatsprokuratur erledigt; wird Vie Anklagekammer des Obergcrichts zu Rotenburg an­gewiesen, in Gemäßheit der §§. 187 bis 189 des Strafpro­ceßgesetzes alsbald das Rechtliche in der Sache zu erkennen rc.

Einige Worte über die durch das Strasproceß- gesetz vom 31. Oktober 1848 angeordnete

Vollziehung der Strafen.

Der §. 135 des Strafprocetzgesetzes enthält die Bestim­mung, daß Geldstrafen und Konfiskate, welche Geld zum Ge­genstände haben, von den öffentlichen Kassen, in welche sie fließen, auf Ersuchen der öffentlichen Ankläger erhoben werden sollen. Gleichergestalt sollen von den öffentlichen Kassen die Kosten erhoben unv an die etwa berechtigten Personen bez. zur Verwcnvung an Vas Gericht abgeliefert werben.

Es entsteht hierbei zunächst die Frage, ob auch die Kosten durch Vermittelung der öffentlichen Ankläger von den öffent­lichen Kassen erhoben werden sollen? Der angeführte Para-