Nechtsfreund.
Beiblatt zur Neuem Hessischen Zeitung.
JV 6 Sonnabend, 12. Mai 1848.
Der RechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, Vr bis 1 Bogen stark. Es kann aus denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmannschen Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetzbuches für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
Tit. III. Zurechnung — Nothstand — Nothwehr (§. 57—81). Bei der Zurechnung geht der Entwurf von dem allgemeinen Grundsätze aus, daß im Strafrecht eine solche nur Statt finde bei rechtswidrigem Vorsatze und Fahrlässigkeit, mithin ausgeschlossen werde durch unverschuldeten Irrthum in thatsächlichen Verhältnissen, welche die Strafbarkeit allererst begründen, während Rechtsunwissenheit und religiöse Anschauung — denn dieß will wohl der Entwurf mit dem Ausdrucke: „religiöser Wahn" sagen — die Zurechnung nicht ausschließt. Dabei versteht sich die Anwendung der Unzurechnungsfähigkeit wegen Irrthums in thatsächlichen Verhältnissen auch auf bloße Schärfungsgründe und die deßhalbige Zurechnung so sehr von selbst, daß es nicht besonders erwähnt zu werden brauchte, namentlich auch nicht aus den in den Motiven angeführten Gründen, weil die Fassung des gegenwärtigen Entwurfes nicht, wie der badische, zur Annahme einer völligen Unzurechnungsfähigkeit verleitet. — Unzurechnungsfähig macht namentlich Raserei, Wahnsinn, Verrücktheit, völliger Blödsinn und vorübergehende gänzliche Verwirrung der Sinne oder des Verstandes, letztere jedoch nach der sehr zu billigenden aus dem Großh. hessischen Gesetzbuch entlehnten Bestimmung des §. 63 dann nicht, wenn sich der Thäter absichtlich in jenen Zustand, z. B. Trunkenheit, versetzt hat, um ein in zurechnungsfähigem Zustande beschlossenes Verbrechen auszuführen, oder wenn in Beziehung auf die Handlung, wodurch er sich in jenen Zustand versetzt, und die darin verübte That die Bedingungen der Zurechnung zur Fahrlässigkeit vorhanden sind. — So weit das Alter von Einfluß auf die Zurechnung ist, geht der Entwurf von dem Princip aus, daß gegen Strafgesetzübertretungen Seitens noch nicht 12jähriger Kinder der Strafrichter nicht einzuschreiten, vielmehr die Ortspolizeibehörde für die Anwendung entsprechender Erziehungsmittel (Züchtigung durch die Eltern, Unterbringung in Erziehungs- und Besserungsanstalten) Sorge zu tragen habe. Dasselbe soll auch bis zum 14. Jahre gelten, wenn sich nicht im besondern Falle ergibt, daß die zur Unterscheidung der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Ausbildung bereits vorhanden sei, welchen Falls Gefängniß und Arbeitshausstrafe in herabgesetztem Maße Anwendung leiden soll. Vorausgesetzt, daß entsprechende Erziehungs- und Bes
serungsanstalten hergerichtet werden, kann man diese Bestimmung nur mit Beifall aufnehmen. Denn es werden nicht nur einer Seits durch das Hinausschieben der Zurechnungsfähigkeit unendliche Streitfragen im Gebiete des Strafrechtes über Beginn und Grad derselben, namentlich die Unzulänglichkeit des §. 3 des Gesetzes vom 31. Okt. v. I. beseitigt, sondern auch anderer Seits Mittel geschaffen, welche derartigen Uebertretungen auf eine weit passendere Art zu begegnen vermögen, als der Strafrichter mit der bei der seitherigen Einrichtung der Gefängnisse für die zarte Jugend höchst verderblichen Freiheitsstrafe. Im Uebrigen gibt auch die spätere Jugend bis zum vollendeten 18. Jahre wenigstens einen Milde- rungsgrund ab, ausgenommen, wo die Beschaffenheit der That zeigt, daß sie nicht sowohl aus jugendlichem Leichtsinn, als aus Bosheit oder mit Ueberlegung verübt ist; jedoch soll auch in einem solchen Falle lebenslängliche Zuchthausstrafe nicht erkannt werden. —
Nothstand (§. 68 — 70). Vergehen, die verübt sind zur Rettung aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr für Leib oder Leben, welche Folge eines auf andere Weise nicht abzuwendenden Nothstandes ist, sollen nicht zugerechnet werden, einerlei, ob die Gefahr dem Handelnden selbst, oder anderen Menschen, nicht bloß dessen Angehörigen drohe, einerlei ob die Handlung gegen fremdes Eigenthum oder gegen Leib oder Leben gerichtet gewesen, wenn nur im (extern Falle der Nothstand nicht durch eigenes strafbares Verschulden des Handelnden mit der Kenntniß dieses herbeigeführt worden. Die Erstreckung des Nothstandes auf Gefahren, die irgend einem Mitmenschen drohen, ist ein Gebot der Menschlichkeit; als ein gleiches Gebot, freilich mehr der menschlichen Schwäche, erscheint es aber auch, in Gefahren, die nicht gerade Leib oder Leben, wohl aber den Vermögensstand wesentlich bedrohen, einen die Zurechnung ausschließenden Nothstand anzunehmen, etwa in der im §. 69 Absatz 2 gedachten Weise, zumal eine Verschiedenheit des durch Zwang und Drohung herbeigeführten Nothstandes von dem Nothstand überhaupt nicht ersichtlich ist (z. B. um ein zwar kein Menschenleben, aber doch den Vermögensstand wesentlich bedrohendes Feuer zu ersticken, nehme ich meinem Nachbar Bcttwerk u. dgl., oder um einen Dieb zu verjagen, nehme ich einem Dritten eine Waffe gewaltsam weg). Die Beschränkung des Nothstandes bei Handlungen gegen Leib oder Leben auf eine solche Gefahr, d i e nich t durch eigenes strafbar es V erschulde n d e s H a n d e l n d e n mit d e r K e n n t n i ß dieses herbeigeführt wird, ist in den Worten „mit der Kenntniß dieses"