28 —
und je nachdem der Thäter in dieser Beziehung strafbarer oder minder strafbar erscheint, wird die der That an sich entsprechende Strafe verhältnismäßig erhöhet oder herabgesetzt.
§. 139. (§. 151.)
(Straferhöhungsgründe.) Rücksichtlich der Bösartigkeit und Stärke des auf die Hervorbringung des Verbrechens gerichteten Willens steigt die Strafbarkeit insbesondere:
1) je zahlreichere und wichtigere Beweggründe für die Unterlassung der That vorhanden waren, je vielfältigere und größere Pflichten von dem Thäter verletzt wurden und je mehr derselbe im Staude war, die Beweggründe und Pflichten deutlich zu erkennen;
2) je mehrere und größere Hindernisse oder Gefahren die That erschwerten, und je mehr Geflissenheit, List, Dreistigkeit oder Grausamkeit zur Vorbereitung oder Vollbringung derselben angewendet wurden;
3) je geringfügiger die äußeren Veranlassungen zur That waren, und je mehr der Thäter ohne äußere Veranlassung die Gelegenheit dazu selbst ausgesucht hat;
4) je mehr der Thäter durch seinen früheren Lebenswandel Verdorbenheit und Hang zu strafbaren Handlungen gezeigt, je öfter und in je kürzern Zwischenräumen er das nämliche oder gleichartige Verbrechen begangen hat, je zahlreichere und größere Strafen früher gegen ihn erkannt, oder ganz oder theilweise vollzogen worden sind, und je kürzer ter Zeitraum ist zwischen der früheren Verurtheilung oder Bestrafung und der jetzigen Ueber- tretung.
§. 140. (§. 152.)
(Strafminderungsgründe.) In der nämlichen Rücksicht vermindert sich dagegen die Strafbarkeit des einzelnen Falles insbesondere:
1) wenn der Thäter den Umfang der Gefährlichkeit und die Größe ter Strafwürdigkeit seiner Handlung nicht eingesehen hat;
2) wenn er durch Noth, oder durch Ueberredung, Täuschung, Verführung, Befehl oder Drohung zur strafbaren Handlung verleimt worden ist;
3) wenn der Thäter in einer besonders aufgeregten und an sich zu entschuldigenden Gemüthsbewegung gehandelt hat, ohne daß er sich in den bezüglichen Fällen Nr. 1, 2 und 3 in einem Zustande befand, durch welchen die Zurechnung ausgeschlossen oder eine Strafmüderung (§. 141) begründet ist;
4) wenn sein voriger Lebenswandel oder seine Handlungen und sein Benehmen bei oder nach der That zeigen, daß keine Verdorbenheit des Willens vorhanden ist, wie namentlich , wenn er die schädlichen Folgen der strafbaren Handlung selbst zu verhindern, oder den schon verursachten Schaden wieder gut zu machen, aus freiem Antriebe thätig bemüht war, oder
5) wenn er sich dem Gerichte als den Schuldigen selbst angegeben oder im gerichtlichen Verfahren auf den ersten Vorhalt der Anschuldigung seine Schuld bekannt hat.
§. 141. (§. 153.)
(Strafmilderung bei bestimmten und unbestimmten Straf
gesetzen.) Die Zulässigkeit einer milderen Strafe, als das Gesetz gedrohet hat (Strafmilderung, siehe jedoch §. 142), wird, außer den bei einzelnen Verbrechen noch besonders an- zugebenden Fällen, begründet:
1) durch das jugendliche Alter des Schuldigen, nach den in den §§. 66 u. 67 ausgestellten Bestimmungen;
2) durch diejenigen Zustände, welche nach den §§. 58, 62, 64, 68 und 69 bei dem Dasein des dort vorausgesetzten Grades alle Zurechnung ausschließen, insofern sie im einzelne Falle diesem Grade nahe kommen.
Verzeichuiß
der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.
a. Bei der Kriminalkammer des Obergerichts:
8. Mai. Gumbert Heuser von Breitenbach, wegen wörtlicher und thätlicher Beleidigung seiner Frau.
— Ehefrau Seeger von Simmershausen, w. Diebstahls.
— Ferdinand Baurmeister von Kassel, W. Uebertretung der Verordnung wegen Auslieferung einer Feuerversicherungspolice.
— Wilhelm Schmelz von Rotenburg, w. Bettelns.
— Joh. Walter von Wellingerode, w. Fälschung. Augustin Lieberum von Wölfterode, w. Diebstahls.
— Georg u. Joh. Groß von Albcrode, w. Diebstahls.
— Christoph Samuel Wilhelm von Hofgeismar, W. Unterschlagung von Hülfssteuer.
II.Mai. H. W. Blomeyer von Trendelburg, w. Uebertretung des §. 29 pos. 1 des Ges. vom 6. März 1831.
— Heinrich Schulz von Zimmersrove, w. Beschädigung des Telegraphen. Adam Andreas von Densberg, W. Bettelns. Heinrich Grebe und Kons, von Oberkaufungen, W. Mißhandlung.
— Weißbinder Joh. Fischer von Veckerhagen, wegen Mißhandlung, Beleidigung und Bedrohung und Störung der öffentlichen Ruhe.
— Daniel Bachmann von Allendorf und Kons., wegen Unterschlagung von Zunftgeldern. Georg Schäfer von Küchen, W. Unterschlagung.
12. Mai. Heinrich Bielstein von Eschwege, w. Beleidigung eines öffentl. Dieners im Dienste.
— I. Seipel von Geismar, w. Betrugs.
— Fr. Knyrim von Heinebach, w. Bettelns u. Betrugs.
— Heinrich Hartje von Volkmarsen, w. Unterschlagung.
— Georg Führer von Brcitau, W. Bettelns.
b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-Gerichts.
9. Mai. Theodor Scheu von Ehrenbreitstein, W. Diebstahls.
Joh. Christoph Koller von Riepen, w. Diebstahls und Konfinations-Verletzung.
Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Truck von Friedrich Scheel in Kassel.