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zu befördern, bei Vollbringung der Haupthandlung einen sol­chen unmittelbaren Beistand geleistet hat, ohne welchen das Verbrechen unter den vorhandenen Umständen nicht hätte voll­bracht werden können, soll mit der Strafe des Urhebers be­legt werden.

§. 128. (§. 140.)

Steht der Gehülfe zu dem Urheber in einem Abhängig­keitsverhältnisse und hat er wegen dieses Verhältnisses zu der strafbaren That mitgewirkt, so kann eine geringere Strafe, als die im §. 124 bestimmte, gegen den Gehülfen erkannt werden.

§. 129. (§. 141.)

Wer dem Thäter Beihülfe zugesagt, aber nicht geleistet hat, ist nur dann straflos:

1) wenn er die Zurücknahme seiner Zusage dem Thäter vor angefangener Ausführung der That ausdrücklich er­klärt, oder

2) wenn er, wo ihm dieß ohne sein Verschulden nicht mehr möglich war, die Ausführung des Verbrechens selbst abgewendet, oder unter der gleichen Voraussetzung

3) der Obrigkeit so zeitige Anzeige gemacht hat, daß sie dasselbe verhindern konnte.

§. 130. (§. 142.)

(Begünstigung.) Wer ohne vorheriges Einverständniß dem Verbrecher erst nach der That in Beziehung auf das Verbre­chen wissentlich Vorschub leistet, indem er ihm hinsichtlich der Sicherung oder des Genusses der Vortheile aus dem Ver­brechen förderlich ist, wird des besonderen Vergehens der Be­günstigung schuldig.

Unter dieser Voraussetzung gehört namentlich hierher:

1) wer wissentlich Verbrecher verbirgt oder ihnen zur Flucht behülflich ist;

2) wer Verbrechern vorsätzlich durch Vertilgung der Spuren des Verbrechens oder der Beweismittel Hülfe leistet, oder zu solcher Vertilgung mitwirkt;

3) wer die durch das Verbrechen gewonnenen Sachen wis­sentlich in Verwahrung nimmt, verheimlicht, an sich bringt, oder zu deren Absatz an Andere verhilft.

§ . 131. (§. 143.)

(strafe.) Die Begünstigung wird, mit Rücksicht auf die Größe und Beschaffenheit des Hauptverbrechens, die Beweg­gründe und die durch die Begünstigung entstandenen Nachtheile, von Gefängniß- oder Geldstrafe getroffen, die Fälle ausge- nommen, welche durch besondere Gesetze ausdrücklich mit an­dern Strafen bedroht sind.

§ . 132. (§. 144.)

Wer sich der Begünstigung von Verbrechen gewerbsmäßig schuldig macht, ist mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren zu bestrafen, und in Fällen, wo er zu solcher Begünstigung einen ihm zustehenden selbstständigen Gewerbs­betrieb oder eine ihm zustehende öffentliche Berechtigung miß­braucht hat, zugleich mit zeitlicher oder bleibender Entziehung dieses Gewerbsbetriebes oder dieser Berechtigung.

§ . 133. (§. 145.)

(Straflosigkeit). Wenn die Begünstigung blos zum Schutze des Thäters gegen Entdeckung oder gerichtliche Verfolgung stattgehabt hat und in dem persönlichen Verhältnisse des Be­günstigers zu dem Thäter eine besondere Entschuldigung findet, so kann die deßhalbige Strafe ganz wegfallen.

Ein solches Verhältniß ist namentlich anzunehmen bei

Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in auf- und ab^ steigender Linie ohne Unterschied des Graves, Brüdern und Schwestern und Verschwägerten desselben Grades, Adoptiv­eltern und Adoptivkindern, Pflegeeltern und Pflegekindern, Vormündern und Mündeln des Schuldigen, sowie Verlobten und solchen Personen, zwischen welchen ein analoges Verhält­niß stattfindet.

§ . 134. (§§. 146 u. 147.)

(Unterlassene Verhinderung von Verbrechen.) Diejenigen, welche von dem Vorhaben eines Andern, Hochverrath, Lanves- verrath, Brandstiftung, Fälschung von Papiergeld und Staats- schuldscheinen oder gleichartigen Kreditpapieren zu begehen, sowie Eltern, Vormünder, Erzieher und Lehrherren, welche von irgend einem verbrecherischen Vorhaben der ihrer Gewalt oder Aufsicht untergebenen Personen glaubhafte Kenntniß er­langt und ein solches Vorhaben, sei es durch Warnung des Gefährdeten, oder durch Anzeige bei der Obrigkeit, oder durch andere in ihrer Macht stehende Mittel nicht auf der Stelle zu verhindern gesucht haben, sollen mit der auf Begünstigung des Verbrechens gesetzten Strafe belegt werden, insofern die Verhinderung ohne Gefahr für sie selbst oder eine der im §. 133 genannten Personen geschehen, diese etwa drohende Gefahr auch nicht abgewendet werden konnte.

§. 135.

Wer glaubhafte Kenntniß von dem Thäter eines Verbre­chens hat und weiß, daß ein Unschuldiger wegen desselben zur Untersuchung gezogen ist, soll, wenn er den Thäter nach er­langter Kenntniß der Obrigkeit nicht auf der stelle anzeigt, mit der Strafe der Begünstigung des Verbrechens belegt werden, insofern der Thäter nicht eine der im §. 133 genann­ten Personen ist.

VII. Titel.

Von der Anwendung völlig bestimmter und unbestimmter Strafgesetze, von der Ausmessung der Strafe bei unbestimm­ten Strafgesetzen, von Strafmilderung und Strafverwandlung.

§. 136. (§. 148.)

(Anwendung völlig bestimmter Strafen.) Strafen, welche im Gesetze sowohl dem Grave als der Art nach völlig bestimmt sind, hat der Richter unverändert anzuwenden, Vie Fälle aus­genommen, in welchen gesetzlich anerkannte Gründe zur Straf- milverung over zur Strafverwandlung vorhanden sind.

§. 137. (§. 149.)

(Anwendung unbestimmter Strafgesetze. Soweit das Ge­setz die Strafe der Art oder Größe nach unbestimmt gelassen hat, wird sie vom Richter innerhalb der gesetzlichen Grenzen, nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, bestimmt.

8. 138. (8. 150.)

(Gründe der Strafbarkeit.) Bei dieser Bestimmung hat der Richter theils auf die Schädlichkeit und Gefährlichkeit der zu bestrafenden Handlung, theils auf die Bösartigkeit und Stärke des auf die Hervorbringung des Verbrechens gerichte­ten Willens Rücksicht zu nehmen.

Hat er nach der Verschiedenheit der Fälle, die ein Straf­gesetz umfaßt, die Stufe ermittelt, welche der einzelne Fall nach der Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der zu bestrafenden Handlnng darunter einnimmt, so prüft er, ob die Strafbarkeit des Thäters auch nach der Bösartigkeit und Stärke des auf Hervorbringung des Verbrechens gerichteten Willens (§§. 139 und 150) auf der nämlichen Stufe der Strafbarkeit stehe,