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bindung angestiftet hat, im Falle des vorhergehenden §. 113 vor der That die Uebrigen von der Ausführung, so viel an ihm lag, abzuhalten sich bemüht, und denselben seinen Aus­tritt aus der Berbindung ausdrücklich erklärt, so trifft ihn die Strafe des beendigten Versuches, den gemeinen Theilnehmer aber unter der nämlichen Voraussetzung, oder wenn er auch nur seinen Austritt erklärt hat, die Strafe des nicht beendig­ten Versuches.

§. 115. (§. 131.)

Der Anstifter sowohl, als ein anderer Theilnehmer bleibt straflos, wenn er das bevorstehende Verbrechen durch Erklärung seines Austrittes oder durch Abmahnung verhindert, oder, im Falle ihn dieses nicht gelungen, zu dem Ende auf der Stelle obrigkeitliche Hülfe angerufen hat.

§. 116. (§. 133.)

Hat ein Theilnehmer an einer verbrecherischen Verbindung bei der Ausführung einen strafbareren Erfolg herbeigeführt, als verabredet war, so wird dieser Erfolg auch den anderen Theilnehmern unter der Voraussetzung der §§. 86 und 87 zur Fahrlässigkeit zugerechnet.

§. 117.

Miturheber des Verbrechens oder Theilnehmer an dem Komplott, welche zu dem Urheber in einem Abhängigkeitsver- Hältniß stehen, werden nur als Gehülfen bestraft, wenn sie wegen ihrer Abhängigkeit von dem Urheber zu der strafbaren That mitgewirkt haben.

§. 118. (§. 482.)

(Bande.) Wenn sich eine Anzahl von wenigstens drei Personen zur Verübung mehrerer, einzeln noch unbestimmter Verbrechen verbunden hat, so hat dieses hinsichtlich der in Folge dieser Verbindung Statt gefundenen Unternehmungen die Wirkung, daß jeder Theilnehmer, welcher vor, bei oder nach der That mitgewirkt oder durch seine Gegenwart bei der Ausführung sich zur Mitwirkung bereit gezeigt hat, so ange­sehen wird, als ob er an einer besonderen Uebercinkunft zur Ausführung des betreffenden Verbrechens Theil genommen hätte. Dieß gilt nicht bloß, wenn das zur Ausführung ge­brachte Verbrechen unter das nämliche Strafgesetz fällt, zu dessen Uebertretung sich die Bande vereinigt hatte, sondern auch, wenn es sonst nach Maßgabe des §. 171 als ein gleich­artiges anzusehen ist.

§. 119.

(Bloße Eingehung der Bande.) Schon die bloße Ein­gehung derartiger Verbindungen wird an dem Anstifter und Anführer mit der Strafe des nicht beendigten Versuches des schwersten der beabsichtigten Verbrechen geahndet. Die übrigen Theilnehmer unterliegen einer geringeren, nach dem Verhält­nisse ihres Einflusses auf die Eingehung der Verbindung, der Beschaffenheit der von ihnen übernommenen Rolle bei der demnächstigen Ausführung und der sonst in Betracht kommen­den Umstände zu bestimmenden Strafe.

§. 120.

Wenn der Theilnehmer einer Bande sich und seine Mit­schuldigen der Obrigkeit anzeigt, so fällt für ihn die Strafe des §. 119 hinweg, sofern er nicht Anstifter oder Anführer ist, in welchem Falle nur Strafmilderung eintritt.

§. 121. (§. 483.)

Haben Theilnehmer einer Bande in Folge dieser Verbin­dung (§. 118), oder in Folge weiterer besonderer Verabredung

strafbare Handlungen verübt, so werden die dadurch verwirkte Strafe und die Strafe des §. 119 nach der Vorschrift der §§. 155 bis 164 zusammengerechnet.

Neben der Strafe des §. 119 wird dagegen die Strafe des §. 112 nicht zur Anwendung gebracht.

§. 122. (§. 134.)

(Gehülfe.) Wer das vorsätzliche Verbrechen eines Andern wissentlich erleichtert oder befördert, ist als Gehülfe zu be­strafen.

§. 123. (§. 135.)

Als Gehülfe ist namentlich anzusehen:

1) wer den verbrecherischen Entschluß Anderer durch Rath, Ueberredung, Belehrung, Täuschung, Verführung beför­dert oder bestärkt, dem Verbrecher Mittel oder Gelegen­heit zur Ausführung anzeigt oder verschafft, oder Hin­dernisse der Ausführung wegräumt;

2) wer im Zeitpunkte der Ausführung der That durch Theilnahme an der Haupthandlung oder durch Wache­stehen, Kundschaftgeben oder auf andere Weise Beistand leistet, oder die Entstehung der verbrecherischen Wirkung oder die Größe derselben befördert;

3) wer dem Verbrecher in Folge einer der That vorherge- gangenen Zusage durch Handlungen, die eine Begünsti­gung (§. 130) ausmachcn, nach der That förderlich ge­worden ist.

§. 124. (§. 136.)

(Strafe der Gehülfen.) Die Beihülfe wird von geringe­rer Strafe getroffen, als die Urheberschaft, nämlich:

1) von zeitlicher Zuchthausstrafe bei Verbrechen, die mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht sind;

2) bei anderen Verbrechen aber von einem geringern Maaß der auf das Verbrechen gesetzten Strafe, oder der näch­sten geringern Strafart.

§. 125. (§. 137.)

Bei Ausmessung der Strafe der Gehülfen nach dem im vorhergehenden §. 124 bestimmten Maßstabe wird in Fällen, wo die That des Urhebers als Rückfall zu bestrafen, der Ge­hülfe selbst aber nicht rückfällig ist, nicht die auf den Rückfall gesetzte, sondern die einem nicht rückfälligen Urheber gedrohte Strafe zu Grunde gelegt, in Fällen dagegen, wo die That der Gehülfen als Rückfall erscheint, die einem in gleicher Weise rückfälligen Urheber gedrohte Strafe.

Andere auf die Strafbarkeit einwirkcnde persönliche Ver­hältnisse oder Zustände der Gehülfen kommen, wo das Gesetz nicht etwas Anderes verfügt, nur als Strafausmessungsgründe innerhalb der im §. 124 bestimmten Grenzen, und die zu den gesetzlichen Milderungsgrünven gehörenden persönlichen Ver­hältnisse und Zustände desselben als Strafmilverungsgründe in Betracht.

§. 126. (§. 138.)

Wurde von dem Urheber ein schwereres Verbrechen oder ein Verbrechen von schwererer Art vollbracht, als worauf nach der Meinung und Absicht deS Gehülfen seine Beihülfe gerich­tet war, so wird, insofern ihm nicht jener eingetretene fträf- lichere Erfolg im einzelnen Falle zur Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, bei der Ausmessung der Strafe desselben die Strafe des­jenigen Verbrechens zu Grunde gelegt, auf welches, seiner Ab­sicht nach, seine Beihülfe gerichtet gewesen ist.

§. 127. (§. 139.)

Wer in der Absicht, die von dem Andern beschlossene That