Einzelbild herunterladen
 

25

Civilrechtliche Entscheidungen des Oberappella­tionsgerichts.

Das Alter zweier oder mehrerer Pfandrechte, welche durch Einweisungen in das Gehaltsviertel eines Staatsdieners re. begründet sinv, bestimmt sich nicht bloß nach dem Tage der Einweisungsverfügung, sondern zugleich nach der Zeit der Benachrichtigung der betreffenden Staatsbehörde :c.

Dieser Grundsatz ist in dem Dekrete des Oberappellations­gerichts vom 15. Septbr. 1848 in Sachen des Kaufmanns W. zu Oldendorf, Klägers und Appellanten, gegen den Staatsanwalt der Grafschaft Schaumburg, Verklagten und Appellaten, die Einweisung einer Schuldforderung in das Gehaltsviertel eines Staatsvieners betreffend, ausgesprochen. Dasselbe lautet:

In Erwägung,

daß wenn auch durch die zum Zwecke der Vollstreckung eines rechtskräftigen Erkenntnisses verfügte Einweisung in den Gehalt eines Schuldners, insoweit dieser Gehalt der gericht­lichen Beschlagnahme unterliegt, ein gerichtliches Pfandrecht an dem der Beschlagnahme unterworfenen, wenn gleich noch nicht fälligen Gehalt im Allgemeinen begründet wird,

und bei dem Zusammentreffen mehrerer solcher Pfandrechte in der Regel das Alter derselben über den Vorzug entscheidet, doch dieses Alter nicht lediglich nach dem Datum der Einweisungsverfügung, sondern zugleich nach der Zeit, zu welcher sie der betreffenden Staatsbehörde in gehöriger Weise bekannt gemacht werden, zu best mmen ist,

indem zur Entstehung des auf der richterlichen Auspfän­dung beruhenden Pfandrechts (pignus in causa judicati cap- tum) nicht schon die die Exekution anorvnenve Verfügung des Gerichts genügt, sondern die wirkliche Vollziehung der Hülfsvollstreckung, also bei körperlichen Sachen die Ergreifung des Besitzes derselben und bei Forderungsrechten die Benach­richtigung des Schuldners des Verurtheilten hinzutreten muß, wird die vom Prokurator eingeführte Appellation zurück­gewiesen :e.

Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

§. 106. (§. 121.)

Hat der Thäter bei der Ausführung des Verbrechens einen strafbareren Erfolg herbeigeführt, als worauf die Anstiftung gerichtet war, so wird dieser Erfolg dem Anstifter unter den Voraussetzungen der §§. 86 und 87 zur Fahrlässigkeit zu­gerechnet.

§. 107. (§. 122.)

(Auftrag zum Verbrechen.) Wurde von einer Perfon zur Begehung eines Verbrechens ein Auftrag ertheilt, oder für dieselbe ein Lohn gegeben oder versprochen, so sind, sobald der Andere den Auftrag angenommen, oder die Begehung des Verbrechens zugesagt, oder in Folge des ihm gegebenen oder versprochenen Lohnes oder des ertheilten Auftrages zur Aus­führung des Verbrechens bereits Vorbereitungshandlungen un­ternommen hat, beide Theile wegen nicht beendigten Versuches des beabsichtigten Verbrechens zu bestrafen.

Sie bleiben jedoch straflos, wenn sie das verbrecherische

Unternehmen, ehe es zu einem Anfänge der Ausführung kam, freiwillig wieder aufgegeben haben.

§. 108. (§§. 123 u. 124.)

(Straflosigkeit des Anstifters.) Der Anstifter, welcher die auf den Andern angewenveten Bestimmungsgründe dem letztern gegenüber beseitigt unv diesen zugleich von der Ausführung des Verbrechens ernstlich abgemahnt hat, bleibt straflos, jedoch nur insoweit, als es vorher zu einem Anfänge der Ausführung noch nicht gekommen war.

Ist dem Anstifter die solchergestalt bezweckte Verhinderung des Anvern überhaupt nicht, over nicht in sichernder Weise gelungen, so bleibt der Anstifter ebenwohl straflos, wenn er auf der Stelle das Verbrechen entweder selbst verhindert, oder, insofern er solches nicht konnte, zu dem Ende obrigkeitliche Hülfe angcrufen hat.

§. 109. (§. 125.)

(Verbrecherische Verbindung.) Die Uebercinkunft Mehrerer zur Ausführung eines gemeinschaftlich bezweckten Verbrechens, zu dessen Begriff nicht schon das Zusammenwirken mehrerer Personen gehört, hat in Bezug auf die Zurechnung des Er­folges die Wirkung, daß, wenn das verabredete Verbrechen ausgeführt wurde, jeder Theilnehmer, welcher in Folge der Uebercinkunft vor oder bei oder nach der That mitgewirkt, oder durch seine Gegenwart bei der Ausführung sich zur Mit­wirkung bereit gezeigt hat, von der auf dieses Verbrechen ge­setzten Strafe getroffen wird.

§. HO. (§. 126.)

(Strafe.) Ist die vom Gesetz gedrohete Strafe keine völlig bestimmte, so wird das jeden einzelnen Thcilnehmer treffende Maß derselben innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach dem Verhältnisse seines Einflusses auf den gemeinschaft­lichen verbrecherischen Entschluß, und seiner Mitwirkung vor, bei oder nach der That selbst bestimmt.

§. Hl. (§. 127.)

Die Strafe eines Theilnehmers kann im einzelnen Falle bis zur Strafe eines bloßen Gehülfen herabsinkcn, wenn so­wohl sein Einfluß auf den gemeinschaftlichen verbrecherischen Entschluß, als seine Mitwirkung vor, bei oder nach der That nur gering gewesen ist.

§. 112. (§. 128.)

(Strafe der bloßen Eingehung.) Schon die bloße Ein­gehung der Verbindung zur Ausführung eines gemeinschaftlich bezweckten Verbrechens wird von der Strafe des nicht been­digten Versuches getroffen, wenngleich noch keine Handlung darauf erfolgt ist, welche einen Anfang der Ausführung enthält.

Sind jedoch die Theilnehmer, ehe es zu einem Anfang der Ausführung kam, nicht durch äußere, von ihrem Willen unabhängige Umstände bestimmt, sondern freiwillig und aus Reue von dem Unternehmen, und zwar gänzlich, abgestanden, so bleiben dieselben straflos.

§. 113. (§. 129.)

Derjenige Thcilnehmer, welcher die verbrecherische Ver­bindung angestiftet hat, wird im Falle des vollendeten Ver­brechens selbst dann von der Strafe des Urhebers getroffen, wenn er weder vor, noch bei, noch nach der That auf irgend eine Weise mitgewirkt hat, der gemeine Theilnehmer aber un­ter der nämlichen Voranssetzung von der Strafe des beendig­ten Versuches.

§. 114. (§. 130.)

Hatte derjenige Thcilnehmer, der die verbrecherische Ver-