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entsteht die Frage, für was der Gesetzgeber die Obcrzunst- ämter eigentlich gehalten haben will? Wir bedauern, uns darüber keine Meinung bilden zu können, und würden es im Interesse aller Bctheiligten dankbar anerkennen, wenn ein Glücklicherer uns aus dieser Verlegenheit reißen wollte. Daß diese Frage nicht müßig, sondern von den erheblichsten prakti­schen Folgen ist, wird einlcuchtcn, und in einer der wichtig­sten Beziehungen, welche wir jetzt hervorheben wollen, beson­ders scharf hervortreten.

Wir fragen nämlich

4. Wie stellt sich das Verhältniß des Oberzunftamts zum §. 1 u. 2 des Gesetzes, das Strafverfahren betreffend, welche lauten:

§. 1. Abgesehen von den Fällen der Militär- und Uni- versitätsgerichtsbarteit unterliegt jedes Strafverfahren den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Gesetzes vom 31. Okt. 1848 über die Einrichtung der Gerichte und der Staatsbe­hörde bei denselben.

§. 2. Jedes strafgerichtliche Verfahren bedarf der Mit­wirkung eines öffentlichen Anklägers.

Mit Einem Blick wird jeder Sachkundige die Menge von Zweifeln und Jnkonvenienzen übersehen, worin das Ober­zunftamt durch diese Bestimmungen und seine zweifelhafte Stellung gerathen muß. Das Oberzunstamt erkennt nach §. 198 der Zunftordnung über Vergehungen, welche in der Zunftordnung, oder in den Zunstbricfen erwähnt, von den Handwerkern in ihrem Gewerbe, oder von Zunftvorstehern oder Mitgliedern in Zunftsachen begangen sind, insofern die­selben keine härtere Strafe, als achttägiges Gefängniß, oder eine Geldbuße von höchstens zehn Kammergulden nach sich ziehen und nicht vor die Polizeibehörde gehören. Das Ver­fahren, welches das Oberzunstamt zum Zweck der Bestrafung jener Vergehen einzuleiten hat, ist doch ohne Zweifel ein Strafverfahren. Jedes Strafverfahren aber soll mit Aus­nahme der Universitäts- und Militärsachen, nach dem neuen Gesetz behandelt werden, folglich müssen auch die bei dem Oberzunftamt vorkommenden Untersuchungen nach dem neuen Verfahren behandelt werden. Gleichwohl hat man nirgends von Seiten eines Oberzunftamts eine wöchentliche öffentliche Sitzung (nicht zu verwechseln mit der schon im §. 199 der Zunftordnung verkommenden) anberaumt, wenigstens nicht be­kannt gemacht, man hat dieser Behörde keine Formulare ge­schickt, und bei ihr keinen öffentlichen Ankläger bestellt, obwohl ohne diesen gar kein strafgcricbtliches Verfahren vorkommen kann.

Auf den Grund des §. 66 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848, die Einrichtung der Gerichte betreffend, welcher an seiner hierher gehörigen Stelle lautet:Zur Versetzung der der Staatsbehörde bei den Gerichten obliegenden Geschäfte wird bestellt:

1. bei den Untergerichten u. s. w." haben einige raisonnirt, wie folgt: die öffentlichen Ankläger sind für die Untergerichte bestellt, das Oberzunftamt ist ein Untergericht, folglich ist auch für dieses der öffentliche Anklä­ger als bestellt anzuschen. Wir halten diese Argumentation für unrichtig, denn einmal jM)t nicht fest, ob das Oberzunft­amt von dem Gesetzgeber für ein Gericht gehalten wird, und dann muß man doch wohl annchmen, daß unter dem im §. 66 vorkommenden Ausdruck Untergerichte" die im §. 1 desselben Gesetzes von 1 bis einschließlich 4 genannten Behör­den gemeint sind.

5. Wie soll die Geschäftsführung in den Städten behan­delt werden, wo zwar Zünfte ihren Sitz haben, aber kein Ju­stizbeamter wohnt? In dieser Beziehung ist, wenn wir uns nicht irren, eine Gesetzvorlage in Aussicht gestellt worden.

Wir wissen aber wahrlich nicht, wie die Oberzunstämter fungiren können, ebe die angeregten Zweifel oder die vorhandenen Mängel beseitigt sind. Um mit einem Vorschläge unsrer Seits zu schließen, so halten wir zum Zweck einer gründlichen und durchaus angemessenen Behandlung der streitigen rc. Zunft­sachen die Ueberweisung derselben an die Untergerichte für nothwendig. " M.

Entscheidungen der Kriminalkammer des Ober- Appellationsgerichts im Strafproceß-Recht.

ii.

Die Beiordnung eines Official-Anwaltes behufs Ein­führung einer Berufung erfolgt durch das Gericht erster Instanz.

Nicolaus Föller von Weichersbach, von der Kriminalkam­mer des Obergerichts in Hanau zu einer Strafe verurtheilt, bat bei diesem Gerichte um Beiordnung eines Official-An­waltes zurAusführung" der Berufung. Die Bitte wurde jedoch, weil iine solche Beiordnung durch das Gericht erster Instanz nicht erfolgen könne, abgeschlagen. Hiergegen ergriff Föller einfache Beschwerde an das Ober-Appellationsgericht, Kriminalkammer.

Die General-Staatsprokuratur suchte in ihrem Anträge unter Anderm auszuführen, daß das Proceßgesetz §. 51 Abschnitt 1 auch das Berufungsverfahren, soweit es ge­setzlich vor die erste Instanz gehöre, befasse, und berief sich neben andern Gründen namentlich auf den Gegensatz im im §. 51 Abschn. 2, welcher die Verhandlung in zwei­ter Instanz zum Gegenstände habe.

Die Kriminalkammer des Ober-Appellationsgerichts er­kannte am 30. März 1849:

rc. in Erwägung: rc.

daß nach §. 51. des Strasproceßgesetzes vom 31. Okt. 1848 dem Angeklagten unter gewissen Voraussetzungen in erster Instanz ohne Beschränkung auf irgend einen Theil des Verfahrens in derselben ein neben ihm auftretender Official-Auwalt beigeordnet werden soll;

mithin das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiord­nung eines Ofsicial-Anwalts zur Ausführung seiner Berufung gegen das vom Obcrgcrichte in obiger Strafsache rrtheilte Urtheil, welche Handlung, soweit darunter die Einführung der Berufung verstanden ist, nach §. 363 des erwähnten Strasproceßgesetzes vor die erste Instanz gehört, vom Obergerichte nicht als dahin nicht gehörig zu- rückgegeben werden konnte; rc.

wird, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der Kriminalkammer des Obergerichts zu Hanau aufgegebcn, an- noch auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines Official-Anwals Behufs Ausführung der Berufung- was Rechtens zu erkennen rc.