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solchen Zusammentreffens entsprechend sein, entweder dem Civilgerichte die gesammte Aburtheilung zu überweisen, oder es mit der getrennten Aburtheilung des Civilvergehens vor­angehen zu lassen.

II. Titel. Von d en Strafen (§. 8 56.)

Als Strafakten unter Abschaffung der Todesstrafe, soweit sie nicht in §. 9 der Grundrechte noch für zulässig er­klärt wird führt der Entwurf auf: lebenslängliche unD zeitliche Zuchthausstrafe, Dienstentsetzung, D i e n st e n t l a s s u u g und Versetzung, Arbeitshaus-, F e st u n g s -, G e f ä n g u i ß-, V e r m ö g e n s str a fe und ge­richtlichen Verweis. Die zeitliche Zuchthaus- und Arbeits- Hausstrafe wird nach Jahren und Monaten, jene zwischen 3 und 20, diese zwischen/2 und 6 Jahren erkannt; die Ge­fängnisstrafe zerfällt in B e z i r k s g c f ä n g n i ß (von 4 Wo­chen bis 1 Jahr) und Amtsgefängniß (nicht über 8 Wochen); die Vermögensstrafe besteht, außer in Geld, auch in der Entziehung eines selbstständigen Gewerbs­betriebes (oder einer öffentlichen Berechtigung) von 6 Monaten bis auf Lebenszeit. Ob die für Forststräf­linge seither umwandlungsweise übliche Walvarbeitöstrafe, deren im Strafproceßgesetze noch gedacht wird, absichtlich nicht unter den Strafarten aufgeführt ist, vermag man, da die Motive hierüber nichts enthalten, nicht zu entscheiden, übrigens ist man nicht gesonnen, ihr das Wort zu reden. Die Verwen­dung der Züchtlinge zu öffentlichen Arbeiten auch außerhalb der Strafanstalt ist nicht ungeeignet; von dem unter den Folgen der Zuchthausstrafe in Nr. 8 des §. 13 aufgeführten persönlichen Verluste erblich zustehenv^r staatsrechtlicher Befugnisse wird nach vollständiger Durchführung der Grund­rechte, abgesehen von der eigentlichen Thronerbfolge, kaum mehr die Rede sein können. Mit Zucht-oder Arbeilshausstrafe kann auch Landesverweisung, jedoch mit Recht nur gegen Nicht­deutsche, und Stellung unter polizeiliche Aufsicht (für 1 bis 5 Jahre) verbunden werden. Die auf deren Bruch im §. 16 und 24 gesetzte Strafe findet wohl besser im besondern Theile Platz und wäre passender gleichförmig etwa nach §. 24 einzurichten. D i e n st e n t s e tz u n g zieht alle Folgen der Zuchthausstrafe nach sich, Dienstentlassung nur den Verlust der öffent­lichen Aemter und der davon abhängenden Rechte. Bei der Bestimmung des Maßes der Geldstrafe soll auch auf die Vermögensverhältnisse Rücksicht genommen werden, und es läßt sich die Durchführung dieses Grundsatzes im Einzelnen in einer Weise erwarten, daß nicht die Geldstrafe ein unfühl­bares Absindungsmittel der Reichen bleibe. Den Straf­vollzug (§. 38 u. f.) anlangcnd, so scheint Vie lebens­längliche und Vie zeitliche Zuchthausstrafe iu derselben Anstalt verbüßt werden zu sollen; gleichwohl möchte sich eine Tren­nung beider mehr empfehlen, nicht etwa um die lebensläng­liche Zuchthausstrafe noch härter einzurichten, sondern um eines Theils eine möglichst gleichförmige häusliche Einrichtung der Strafanstalt herbeizuführen (denn cs läßt sich nicht leug­nen, daß die Behandlung dieser beiden Klassen von Zücht­lingen in mancher Beziehung Verschiedenheiten Hervorrufen wirv), andern Theils unD hauptsächlich um nicht den zeit­lichen Züchtling durch die nothwendige Gemeinschaft mit ven lebenslänglichen, welche immer Menschen von besonderer Ver­worfenheit sein werden, noch mehr zu strafen und dem ver­derblichen Umgänge mit jenen auszusetzen. Die gedachte Trennung ließe sich wohl am besten erreichen durch Verwen­

dung eines oder des andern seither für die Eisensträflinge be­nutzten Gefängnisses (z. B. vcs Schlosses zu Marburg) zur- abgesonderten Aufbewahrung ver lebenslänglichen Züchtlinge. Eine recht heilsame Bestimmung enthält §. 39, der die Straf­verbüßung in abgesondertem Raume Seitens solcher Personen zuläßt, für welche die Gemeinschaft mit ven übrigen Sträf­lingen nach ihren persönlichen Verhältnissen unv ihrer Bil­dungsstufe eine unverhältnißmäßige Härte enthalten würde; bei solchen Personen auch von der sonst vorgcschriebcnen gleichförmigen Kleidung abzuschen, hält man jedoch für zu nachsichtig, indem dieselbe, ohne die Härte der persönlichen Gemeinschaft mit weniger gebildeten Sträflingen mit sich zu führen, recht geeignet ist, auch den gebildeten Sträfling an seine Frcvelthat zu erinnern; ander Seits kann man die weitere Vergünstigung für solche Personen, wenn außerdem dem Vergehen weder Eigennutz, noch sonst eine schändliche Gesinnung zu Grunde liegt, die erkannte Arbeitshaus- over Gefängnißstrafe in einer Festung zu verbüßen, nur billigen. Die zeitlichen Freiheitsstrafen (warum nicht auch in ver­einen over anvern Weise die lebenslängliche Zuchthausstrafe?) können geschärft werden (§. 42 u. f.) durch einsame Einsperrung ununterbrochen nicht länger als zwei Monate und in finsterer Zelle (Dunkelarrest) nur vier Tage, Hungerkost einen um ven anderen Tag nur Was­ser und Brod oder warme Suppe nicht länger als sieben Tage und bei Zuchthaus durch Anlegung von Ketten nicht länger als vier Wochen; bei Festungshaft ist nur einsame Einsperrung als Schärfungsgrund zulässig. Man wirv annehmen müssen, daß diese Schärfungsgrünve, bezie­hungsweise die zugelassene Dauer derselben erfahrungsmäßig keinen bleibenden Nachtheil auf die Gesundheit deö Sträflings äußern; denn nur unter Vieser Voraussetzung erscheinen sie mit dem Gesetze der Menschlichkeit verträglich. Nach §. 50 soll der Monat stets zu 30 Tagen, das Jahr zu 365 Tagen berechnet werden; es fragt sich, ob die hiermit beabsichtigte Ausgleichung der ungleichen Dauer der Kalendermonate unv Jahre (beträgt im Resultate höchstens 1 bis 2 Tage) die Unbequemlichkeiten einer von ver Kalenvcrzeit abweichenden Berechnung der Strafzeit aufwiegt? Die Bestimmung des §.51 (Einrechnung ver zur Hebung eines geistigen over kör­perlichen Leivens währenv ver Strafzeit in einer öffentlichen Heilanstalt zugebrachten Zeit) könnte man nur dann für ge­rechtfertigt balten, wenn ver Sträfling gezwungen wäre, seine Herstellung in einer öffentlichen Heilanstalt zu suchen. Ist solches aber von seinem Willen, beziehungsweise von sei­ner Bevürftigkeit abhängig, so enthält das Zubringen in einer öffentlichen Heilanstalt kein Strafübel unv würve Die Anrechnung als Strafzeit leviglich auf ein Privileg der Ar­men hinauskommen. Schließlich (§. 54 u. f.) ist noch der Disciplinarstrafen über die Sträflinge gedacht. Die Noth­wendigkeit derselben ist selbstredend ; auch erscheinen die ein­same Einsperrung, Entziehung von Vergünstigungen, der Betten, Hungerkost, Dunkelarrest, die nöthige Vorsicht und einen tüchtigen gerechten Vorstanv vorausgesetzt, als geeignete Disciplinarstrafübel; dagegen möchte man die Anlegung von Ketten nicht zu einem bloßen Disciplinarstrafmittel berabgesetzt und den Strafstuhl (wenn darunter das Fcstschlicßcn tn einem Stuhle zu denken ist) nicht einmal in der Hand des Richters sehen, vielweniger aber als Disciplinarstrafübel ein­geführt wissen. J_____________ (Forts. f.)