Aechtsfreund.
Beihlâtt zur Neuem Hessischen Zeitung.
J\§ A. Sonnabend, 5. Mai IS40*
Der RechtSfrettNd erscheint jeden Sonnabend, ’/2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lttckhardt schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetzbuches für Kurhessen.
Die nachfolgenden Bemerkungen waren ursprünglich zu nichts weniger, als zur Veröffentlichung bestimmt, sie entstanden lediglich aus der Absicht, ihren Urheber von einer bei dergleichen umfassenden Gesetzentwürfen zur Regel gewordenen oberflächlichen Lektüre abzuhalten. Wenn man sich trotzdem nicht scheut, die unbedeutenden Privatnotizen der Oeffentlichkeit zu übergeben, so soll damit nur bezweckt werden, demjenigen Theile des für die Strafrechtspflege sich interessirenden Publikums, welcher es sich leicht verdrießen läßt, einem vollständigen Gesetzentwürfe paragraphenweise mit Aufmerksamkeit zu folgen und so eines mittelst eigener Anschauung entworfenen Bildes des Ganzen entbehrt, durch eine auszugsweise zusammenhängende Mittheilung der leitenden Grundsätze entgegen zu kommen. Daß gleichzeitig die bei der Lektüre aufgestoßc- nen Bedenken angereiht werden, möge man nicht mißdeuten; cs geschieht nur, um die in der ersten Nummer dieses Blattes ergangene dringende Aufforderung zur Kritik in Erinnerung zu bringen und damit einen Anfang zu machen. Einer Uebersicht und eines Urtheiles über den Entwurf im Ganzen hat man sich schon deßhalb enthalten müssen, weil derselbe erst zum Theil beendigt und veröffentlicht ist.
Erster Theil: Von Verbrechen und deren Bestrafung im Allgemeinen.
L Titel: Von strafbaren Handlungen und den Personen, welche den Strafgesetzen unterworfen sind (§. 1 — 7.)
Der Entwurf beginnt mit dem Grundsätze, daß eine Handlung (auch Unterlassung) nur insofern strafbar sei, als sie vorher von einem Gesetze mit Strafe bedroht ist; er unterwirft dem Strafgesetz jeden Inländer, mag er die Handlung im Inlanve oder im Auslande verübt haben, sofern nicht im letzter» Falle das Verbot auf besondern einheimischen Verhältnissen beruht, und auch den Ausländer, sobald er die That im Inlande verübte, oder die im Ausland verübte gegen das Inland oder hegen Behörden, oder eine Person im Inlande gerichtet war. Die letztere Bestimmung erscheint schon durch die UnwiUfährigkcit der Strafgesetzgebung, auch die gegen das Ausland gerichteten Vergehen' zu bestrafen, praktisch gerechtfertigt, theoretisch noch überdieß durch die Betrachtung, daß für dergleichen Vergehen mit Rücksicht auf den beabsichtigten Erfolg regelmäßig in objektiver Beziehung das Inland sich als formn delicti commissi darstellt, was auch
die Motive zum Entwurf andeuten, wenn es zu §. 4 heißt: das Verbrechen sei hier nach der zu Grunde liegenden Absicht eigentlich dazu bestimmt, im Inlande zur Wirksamkeit zu kommen. Zu weit aber geht wohl der Entwurf, wenn er den im Ausland befindlichen Inländer nicht bloß gleich dem Inländer in den Fällen des §. 4, sondern allgemein dem inländischen Strafgesetz unterwirft. Zunächst muß jedem Staat selbst überlassen bleiben, die in seinem Territorium verübten Vergehungen zu bestrafen; unterläßt er es, so hat der andere Staat, außer in den Fällen des §. 4, keinen hinlänglichen Grund, strafsüchtiger zu sein; entzieht sich aber der Thäter der jenseitigen Justiz, so erscheinen Auslicferungsverträge (auch mit nichtdeutschen Ländern) als ein geeignetes Mittel, das Einschreiten des formn delicti commissi möglich zu machen; denn in solchen Fällen, wo man nicht einmal eine Auslieferung zulassen will (z. B. bei politischen Vergehen) stellt sich eine Strafverfolgung im Inlande als noch unpassender heraus. (Man denke z. B.: ein Inländer hat sich an einer im Auslande und lediglich gegen das Ausland gerichteten Revolution betheiligt und bei dieser Gelegenheit Tödtungen verübt.) Gegen die Motivirung des Entwurfs, daß das Unterthanenverhältniß durch den Aufenthalt im Auslande nicht gelöst werde und darum der Staatsbürger auch im Auslande noch dem inländischen Strafgesetze unterworfen bleibe, ist zu erinnern, daß eö im Strafrechte viel mehr auf den Ort der That ankommt, als auf das Domizil des Thäters, und wenn die Auslieferung an fremdländische Gerichte als dem nationalen Gefühle widerstrebend bezeichnet wird, so ist dieser Grund doch eigentlich nur für s. g. politische und solche Vergehen, welche nicht gegen die Völkermoral verstoßen (delicta Juris civilis) stichhaltig. — Im §. 2 wird auch der Vergehen von Militärpersonen gedacht und für militärische Verbrechen, oder solche nichtmilitärische, durch die zugleich dienstliche Obliegenheiten verletzt werden, insoweit die Beurtheilung nach den besonderen Bestimmungen der Militärstrafgesetzgebung ange- ordnet. Sollte cs beabsichtigt sein (der Ausdruck „insoweit" läßt einen Zweifel zu), daß die gleichzeitige Verletzung bloß einer dienstlichen Obliegenheit auch das nichtmilitärische Vergehen vor den militärischen Gerichtsstand ziehe, so würde dadurch die grunvrechtliche Einschränkung dieses Sondergerichtsstandes kaum mehr als illusorisch sein, denn in den meisten Fällen wird die Verletzung einer dienstlichen Obliegenheit konkurriren müssen, z. B. Verabsäumnng eines Exercitiums, Verlaßen der Kaserne zur Nachtzeit behufs Ausführung eines nächtlichen Diebstahls. Es würde daher für den Fall eines