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Aechtsfreund.

Beihlâtt zur Neuem Hessischen Zeitung.

J\§ A. Sonnabend, 5. Mai IS40*

Der RechtSfrettNd erscheint jeden Sonnabend,/2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lttckhardt schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz­buches für Kurhessen.

Die nachfolgenden Bemerkungen waren ursprünglich zu nichts weniger, als zur Veröffentlichung bestimmt, sie entstan­den lediglich aus der Absicht, ihren Urheber von einer bei dergleichen umfassenden Gesetzentwürfen zur Regel gewordenen oberflächlichen Lektüre abzuhalten. Wenn man sich trotzdem nicht scheut, die unbedeutenden Privatnotizen der Oeffentlichkeit zu übergeben, so soll damit nur bezweckt werden, demjenigen Theile des für die Strafrechtspflege sich interessirenden Pu­blikums, welcher es sich leicht verdrießen läßt, einem vollstän­digen Gesetzentwürfe paragraphenweise mit Aufmerksamkeit zu folgen und so eines mittelst eigener Anschauung entworfenen Bildes des Ganzen entbehrt, durch eine auszugsweise zusam­menhängende Mittheilung der leitenden Grundsätze entgegen zu kommen. Daß gleichzeitig die bei der Lektüre aufgestoßc- nen Bedenken angereiht werden, möge man nicht mißdeuten; cs geschieht nur, um die in der ersten Nummer dieses Blattes ergangene dringende Aufforderung zur Kritik in Erinnerung zu bringen und damit einen Anfang zu machen. Einer Ue­bersicht und eines Urtheiles über den Entwurf im Ganzen hat man sich schon deßhalb enthalten müssen, weil derselbe erst zum Theil beendigt und veröffentlicht ist.

Erster Theil: Von Verbrechen und deren Bestrafung im Allgemeinen.

L Titel: Von strafbaren Handlungen und den Personen, welche den Strafgesetzen unterworfen sind (§. 1 7.)

Der Entwurf beginnt mit dem Grundsätze, daß eine Hand­lung (auch Unterlassung) nur insofern strafbar sei, als sie vorher von einem Gesetze mit Strafe bedroht ist; er unter­wirft dem Strafgesetz jeden Inländer, mag er die Hand­lung im Inlanve oder im Auslande verübt haben, sofern nicht im letzter» Falle das Verbot auf besondern einheimischen Ver­hältnissen beruht, und auch den Ausländer, sobald er die That im Inlande verübte, oder die im Ausland verübte ge­gen das Inland oder hegen Behörden, oder eine Person im Inlande gerichtet war. Die letztere Bestimmung erscheint schon durch die UnwiUfährigkcit der Strafgesetzgebung, auch die gegen das Ausland gerichteten Vergehen' zu bestrafen, praktisch gerechtfertigt, theoretisch noch überdieß durch die Be­trachtung, daß für dergleichen Vergehen mit Rücksicht auf den beabsichtigten Erfolg regelmäßig in objektiver Beziehung das Inland sich als formn delicti commissi darstellt, was auch

die Motive zum Entwurf andeuten, wenn es zu §. 4 heißt: das Verbrechen sei hier nach der zu Grunde liegenden Absicht eigentlich dazu bestimmt, im Inlande zur Wirksamkeit zu kommen. Zu weit aber geht wohl der Entwurf, wenn er den im Ausland befindlichen Inländer nicht bloß gleich dem In­länder in den Fällen des §. 4, sondern allgemein dem inlän­dischen Strafgesetz unterwirft. Zunächst muß jedem Staat selbst überlassen bleiben, die in seinem Territorium verübten Vergehungen zu bestrafen; unterläßt er es, so hat der andere Staat, außer in den Fällen des §. 4, keinen hinlänglichen Grund, strafsüchtiger zu sein; entzieht sich aber der Thäter der jenseitigen Justiz, so erscheinen Auslicferungsverträge (auch mit nichtdeutschen Ländern) als ein geeignetes Mittel, das Einschreiten des formn delicti commissi möglich zu machen; denn in solchen Fällen, wo man nicht einmal eine Auslieferung zulassen will (z. B. bei politischen Vergehen) stellt sich eine Strafverfolgung im Inlande als noch unpassen­der heraus. (Man denke z. B.: ein Inländer hat sich an einer im Auslande und lediglich gegen das Ausland gerichteten Re­volution betheiligt und bei dieser Gelegenheit Tödtungen ver­übt.) Gegen die Motivirung des Entwurfs, daß das Unter­thanenverhältniß durch den Aufenthalt im Auslande nicht ge­löst werde und darum der Staatsbürger auch im Auslande noch dem inländischen Strafgesetze unterworfen bleibe, ist zu erinnern, daß im Strafrechte viel mehr auf den Ort der That ankommt, als auf das Domizil des Thäters, und wenn die Auslieferung an fremdländische Gerichte als dem nationa­len Gefühle widerstrebend bezeichnet wird, so ist dieser Grund doch eigentlich nur für s. g. politische und solche Vergehen, welche nicht gegen die Völkermoral verstoßen (delicta Juris civilis) stichhaltig. Im §. 2 wird auch der Vergehen von Militärpersonen gedacht und für militärische Verbrechen, oder solche nichtmilitärische, durch die zugleich dienstliche Obliegen­heiten verletzt werden, insoweit die Beurtheilung nach den besonderen Bestimmungen der Militärstrafgesetzgebung ange- ordnet. Sollte cs beabsichtigt sein (der Ausdruckinsoweit" läßt einen Zweifel zu), daß die gleichzeitige Verletzung bloß einer dienstlichen Obliegenheit auch das nichtmilitärische Ver­gehen vor den militärischen Gerichtsstand ziehe, so würde dadurch die grunvrechtliche Einschränkung dieses Sonderge­richtsstandes kaum mehr als illusorisch sein, denn in den mei­sten Fällen wird die Verletzung einer dienstlichen Obliegenheit konkurriren müssen, z. B. Verabsäumnng eines Exercitiums, Verlaßen der Kaserne zur Nachtzeit behufs Ausführung eines nächtlichen Diebstahls. Es würde daher für den Fall eines