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Stellen des römischen Nechtsbuchs, wie die vom Ober- Appellationsgericht allegirten Fr. 46 §. 4 de procur. und §. 1 J. cit. dürfen darum wohl auch nur vom mittelbaren Recht auf Nechnungsablagc verstanden werden. Die erste lautet:Der Mandatar muß, wie überhaupt, so auch von Processen Rechnung ablegen. Er muß also, was er im Proceß gewann, sei es Haupt- oder Nebensache, selbst was er einem Irrthum oder was er dem Fehler des Gerichts ver­dankte, auf die Mandatöklage herausgeben." Auch hier wird das Rechnungsablegen des ersten Satzes im zweiten Satz durch Herausgabe des Eingenommenen erklärt. Erklärt sage ich, denn sonst wäre dasalso" (itaque) unrichtig, und zu der Geltendmachung des Anspruchs wird auf die Mandats­klage verwiesen, welche direkt auf jenen Anspruch gehend in­direkt die Neckmungsablage erzwingt. Die zweite Stelle be­sagt:Wie der Geschäftsführer wider den Herrn die Klage aus der Geschäftsführung hat, so umgekehrt dieser wider jenen die auf Rechnungsablage, wobei der größte Fleiß nachzuweisen ist und eine diligentia quam in suis nicht genügt." Der Gegensatz zeigt auch hier, daß von der act. contraria die Rede ist, wobei jedoch ganz dahin gestellt bleibt, ob die Rech- nungsablage direkt oder indirekt erzwungen wird. Der Ge­schäftsführer wird etwaige Auslagen aber nur unter bestimm­ten Voraussetzungen liquidiren können, die hier angegeben sind, und er bleibt eben unter denselben Voraussetzungen selbst für positives Handeln im Interesse der Verwaltung ver­antwortlich. So ungenau der Ausdruck auch nach Natur des Buchs, aus dem er genommen ist (einer Einleitung für Anfänger des Nechtsstudiums), sein mag, so spricht er doch gewiß nicht für eine gegenteilige Ansicht und erhält in der fraglichen Richtung seine nähere Bestimmung eben durch die bereits oben angeführten speciell die Frage berührenden Stel­len des ausführlicheren Nechtsbuchs.

Wo gemeines Recht besteht, keine Kodifikation, da müßte eine lebendige Praxis unseres Erachtens Fragen dieser Art dem Leben gemäß entscheiden, also eine etwaige ältere unle- lcbendige Praxis korrigiren. Und wo Kodifikation besteht ober erzielt werden soll? Schwerlich wird es bort anders sein; denn nehme man darin noch soviel die Verpflichtung zur Rechnungsablage auf, das Leben wird sich doch Recht verschaffen und sie nur indirekt erzwingen lassen. Man wird sie besser also ebenwohl nicht aufnehmen und die Praxis hat bann dieselbe Aufgabe, wie jetzt, nur vielleicht schwieriger, weit ihr bas Muster echter und wahrer Praktiker, wie die römischen Juristen waren, ferner gerückt ist.

Besetzung der Obergerichte.

Bei den neuerdings vorgekommenen Besetzungen und Er­gänzungen der Obergerichte und Staatsprokuraturen bat das Justizministerium von der ihm durch die §§. 96 und 97 des Ger. Organ. Gesetzes vom 31. Oktober v. I. gegebenen Be- fugniß, bie betreffenden Stellen eine gewisse Zeit hindurch auftragsweise mit Unterrichtern zu besetzen, nur wenig Gebrauch.gemacht, vielmehr in den meisten Fällen sofort de­finitive Anstellungen vorgenommen. Es dürften jedoch, auch dermalen noch, sowie Stellen der gedachten Art zu besetzen sind, für die häufigere Benutzung jener §§. folgende Gründe sprechen:

i) Wenn unser öffentliches Verfahren zu derjenigen

Würde, Lebendigkeit und Schnelligkeit gelangen soll, durch welche allein es seinen Zweck erfüllen kann, so müssen von den dabei thätigen Beamten manche Eigenschaften in Anspruch genommen werden, für deren Vorhandensein die bisherigen Qualifikations-Prüfungen ihrer Natur nach keine Gewähr lei­sten können. Es kann z. B. ein solcher, welcher bisher als ein recht guter Untersuchungsrichter galt, völlig außer Stand sein, ein öffentliches Verfahren mit der erforderlichen Umsicht und Gewandtheit zu leiten. Die beste Prüfung, ob jene Ei­genschaften vorhanden sind, wird stets die praktische Probe ge­währen. Um diese aber ungefährlich zu machen, d. h. um nicht durch einen Fehlgriff die Obergerichte mit einem minder tauglichen Mitgliede für die Zeit dessen Lebens zu belästigen, ist cs gewiß rathsam, die Untereichter, welche man im Äuge hat, insofern man nicht des Erfolges gewiß ist, vorerst auf­tragsweise zuzuziehen. Ohnehin kann bei den Schwierigkeiten, denen eine Qualifikations-Feststellung an sich unterliegt, und bei den eigenthümlichen Ansichten und Rücksichten, die bei den Behörden mitunter auf solche einwirken mögen, nur gewünscht werden, daß das Ministerium nicht, lediglich auf formelle Grundlagen hin, sich der eigenen Ueberzeugung über die Befähigung der AnzusteUenden entschlagen möge, vielmehr diese Ueberzeugung, so weit sie nicht bereits vorhanden ist, auf dem oben gedachten Wege vor der definitiven Anstellung zu begründen suche.

2) Nach einer fast allgemein verbreiteten Ansicht der prak­tisch Betheiligten wird unser Strafverfahren einer baldigen ziemlich umfassenden Revision bedürfen. Durch allzu enges Anschließen an den französischen Proceß haben sich in densel­ben eine Menge Förmlichkeiten eingeschlichen, welche dem, in­nerlich auf weit höherer Stufe stehenden, deutschen Rechtsleben völlig widerstreiten. Zugleich wird dadurch eine Arbeitskraft in Anspruch genommen, welche abgesehen von den finanziellen Nachtheilen die im Lande vorhandenen Befähigungen bei nur einiger Maßen strengen Ansprüchen in der That über­steigt. Durch Beseitigung jener Förmlichkeiten wird nicht nur das Verfahren an sich gewinnen, sondern auch bedeutende Arbeitskraft erspart und dadurch eine Verminderung der Ge- richtsmitgliever möglich werden. Gerade für diesen hof­fentlich nicht weit hinaus liegenden Zeitpunkt wäre aber eine derartige Besetzung der Obergerichte wünschenswerth, daß Diejenigen, welche man jetzt vielleicht nur aus Noth zu den Obergerichten heranzieht, ohne Rechtsverletzung wieder in die ihren Fähigkeiten mehr entsprechenden niederen Sphären entlassen werden könnten. Wenn nicht hierzu der Weg offen gehalten wird, so werden sich die Nachtheile des dermaligen Verfahrens in ihren Folgen eine ganze Generation hin­durch fühlbar machen.

Vielleicht trägt das Justizministerium einiges Bedenken, den im Allgemeinen etwas gehässigen Weg einer auftragswei­sen Besetzung der Gerichte zu beschreiten. Indexen muß sich unser Ministerium bewußt werden, daß es das volle öffent­liche Vertrauen besitzt, und gerade deßhalb Manches zum wahren Frommen des Landes unbedenklich thun kann, wovor ein anderes Ministerium der Form halber Bedenken tragen müßte. Eben dieses allgemeine Vertrauen setzt denn auch unser Ministerium um so mehr in den Stand, den viel­fach regen Bcförderungsgclüstcn, welche, wie man vernimmt, mitunter durch keckes Auftreten zu imponiren suchen, rücksichts­los entgegenzutreten. Z.