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Nechtsfrennd.

BeLHLatt zur MeuLM Hessischen Zeitung.

^A ^. Sonnabend, 28. April 1S4$K

Der RechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, */, bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Dollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Ueber die Pflicht zur Rechnungsablage. (Schluß.)

Wir gehen zur Beleuchtung der entgegenstehendenGesetze" über.

Im Alterthume besorgte man seine Vcrmögensangelegen- Heiten meistens nicht selbst, sondern durch Sklaven, die, ohne natürlich durch Klage vor dem Civilgericht dazu genöthigt zu werden, förmliche Rechnung ablegen mußten '). Das Wesent­liche war auch hier nach Natur der Sache Herausgabe des Ueberschusses, des Passivrecesses (reliqua) 2). Sehr gewöhn­lich war, die Freilassung an die Bedingung vorgängiger Nech- nungsablage zu knüpfen 3). Dabei wird die Frage aufgewor­fen^):Was hat man sich also unter der Bedingung vorgängiger Rechnungsablage zu denken? Manche verstehen darunter nur Berichtigung des Passivrecesses, halten es da- her für einerlei, ob die Bedingung auf dessen Berichtigung oder auf Rechnungsablage laute. Wir können uns aber dar­unter weder eine Bedingung nur zu geben, noch nur zn thun, denken, vielmehr nur eine Bedingung, die aus einer Mischung von Beidem besteht. Wenn sich also zu einer Berichtigung des Passivrecesses in Bausch und Bogen erbo- ten wird, so erfolgt damit die Freiheit noch nicht; es war ja nicht darauf die Absicht des Testators gerichtet, sondern eben auf Rechnungsablage, wie sie einem Sklaven regelmäßig obliegt, also auf Vorlage der Rechnungen zunächst zum Le- sen, dann zum Nachrechnen, um die Richtigkeit oder Unrich- tigkeit der Rechnungen, der gebuchten Einnahmen zu prüfen. So beginnt die Sache mit einem Thun, kommt dann aber auf die Geldfrage. Die Bedingung hat auch die Absicht, die Erben von dem Inhalt der Rechnungen dergestalt in Kenntniß zu setzen, daß man weiß, was sie enthalten. Der Testator wollte seine Erben das thun lassen, was er bei

*) Fr. 8 de manum. quae serv. Fr. 19 pr. Fr. 37 de fideicom. lib.Ueber eine lange Zeit kam der Herr dieser Knechte und hielt Rechenschaft mit ihnen" Matth. 25, 19. cf. dens. 18, 23 ff. Luk. 19, 12 ff. rc.

2) Fr. 12, 13. §. 2. Fr. 31 pr. de statidib.

3) Fr. 8 §. 5 de lib. leg. Fr. 50. 53 de cond. et demonstr. Fr. 5 §. 1 de manum. Fr. 13 §. 2. Fr. 22. 53 de manum., quae servis. Fr. 41 §. 7. 10. 11. 16. 17. Fr. 47 §. 2 de fideicom. lib. Fr. 23 §. 1. Fr. 26. 28 pr. de statulib.

4) Fr. 82 pr. de cond. et dem.

seinen Lebzeiten selbst gethan hätte. Er war nicht gewohnt, dem Sklaven, der den Passivreceß brachte, gleich die Rech- nung zu unterschreiben ; er las sie vielmehr, prüfte, monirte sie. Sonach hat die Bedingung vorgängiger Rechnungs- ablage für des Sklaven Freilassung nicht allein die Bedeu- tung der Auflegung der auf seine Verwaltung bezüglichen Quittungen und Schulddokumente an die Erben, sondern auch der Berichtigung des Passivrecesses".

Angenommen mit dem Ober-Appellationsgericht: die Rö­mer hätten unter Pflicht zur Rechnungsablage immer die doppelte Pflicht der Auflegung der Belege rc. und der Be­richtigung des Recesses verstanden, so ist nicht abzusehen, wie vorliegend ein Zweifel konnte erhoben und namentlich geglaubt werden, daß nur das Letztere mit der Bedingung gemeint sei. Nimmt man unsere Ansicht an, so erklärt sich der Zweifel da­gegen sehr natürlich. Nicht weniger aber auch dessen Lösung. Es steht nämlich nicht zu läugnen, daß eine Rechnungsablage, wenn sie juristisch auch mit der Berichtigung des Passivreces­ses einerlei ist, faktisch doch die beiden Handlungen in sich vereinigt: Quittungs-Auflage und Berichtigung des etwaigen Ueberschusses. Bei einer Bedingung kommt es aber gerade auf genaueste Beachtung des faktischen Inhaltes an, ohne daß man ihr bereits durch eine juristisch gleichbedeutende Handlung genügte 5). Gerade von dem Begriff der Bedin­gung aus mußte hier die Interpretation der testamentarischen Freilassung Statt finden und fand Statt, wie die Rubrik des Titels beweist, in welchem die Stelle steht und insonderheit die unmittelbar vorausgehende Stelle, Fr. 81, §. 1, welche den Satz enthält, daß eine Bedingung erst dann für erfüllt gelte, wenn an der Nichterfüllung der schuld sei, der außerdem Schuldner gewesen sein würde. Das machte nothwendig, auch hier den Inhalt der Bedingung zu untersuchen, von der allein aus die abweichende Ansicht bestritten wird. Ganz ähnlich setzt ein anderer Jurist in Fr. 111 ibid. und wieder ein Anderer in Fr. 6 §. 7 de statulib. den faktischen Inhalt derselben Bedingung auseinander, und wird in Fr. 8 §. 5 de lib. leg. gesagt, wo Liberation unter ter Bedingung der Rech­nungsablage gemacht sei, genüge bloße Berichtigung des Pas­sivrecesses nicht. Bei der Bedingung der Rechnungsablage, bei welcher also, wenn sie nicht erfüllt wird, nur der daran geknüpfte Erfolg wegfällt, ist und war natürlich kein Bedenken hinsichtlich der Vollziehbarkeit.

5) Fr. 44. 55 de cond. et dem. Fr. 24. 41 §. 1 de statulib. Fr. 68. 95 §. 7 de solut.