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tere Person oder eine andere Sache getroffen, als worauf die Absicht des Handelnden gerichtet war, so wird letzterem die That mit dem wirklich eingetretenen Erfolge insoweit zum Vorsatz zugercchnct, als durch die Verschiedenheit zwischen der verletzten Person oder Sache und derjenigen, auf welche die Absicht des Handelnden gerichtet war, nicht eine schwerere Strafe begründet wird.

§. 86. (§. 101.)

(Fahrlässigkeit.) Wenn Jemand eine Handlung begeht oder eine Handlung, zu der er rechtlich verpflichtet war, un­terläßt, aus welcher Handlung oder Unterlassung ohne seine Absicht eine Rechtsverletzung entspringt, die von ihm bei An­wendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit oder Beflissenheit vor­herzusehen und zu vermeiden gewesen wäre, so wird ihm die eingetretene Verletzung zur Fahrlässigkeit zugerechnet.

§. 87. (§. 102.)

(Strafe.) Fahrlässige Uebertretungen werden nur in den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz die Fahrlässigkeit aus­drücklich mit Strafe bedroht bat.

§. 88. (§. 103.)

(Zusammentreffen von Vorsatz und Fahrlässigkeit.) Wenn aus einer Handlung, welche auf einen bestimmten, vom Han­delnden beabsichtigten Erfolg gerichtet war, ein anderer, von ihm nicht beabsichtigter Erfolg hervorging, so wird ihm die That in Bezug auf den beabsichtigten Erfolg zum Vorsatz, in Bezug auf den eingetretenen anderen Erfolg aber zur Fahrlässigkeit zugerechnet, vorausgesetzt, daß im einzelnen Falle die Bedin­gungen der Strafbarkeit der Fahrlässigkeit (§§. 86 und 87) vorhanden sind.

Bei Ausmessung der Strafe kommt die Vorschrift des §. 168 zur Anwendung.

§. 89.

Bei einer wider eine Person erwiesenen, die Merkmale einer strafbaren Handlung an sich tragenden That wird weder für noch gegen den Vorsatz vermuthet.

V. Titel.

Von Vollendung und Versuch.

§. 90. (§. 104.)

(Strafe des vollendeten Verbrechens.) Die volle, im Ge­setz einem Verbrechen gedrohte Strafe findet nur dann An­wendung, wenn dasselbe vollendet ist.

§. 91. (§. 105.)

(Begriff desselben.) Ein Verbrechen ist vollendet, wenn die zu seinem Begriffe gehörigen Erfordernisse vorhanden sind, und, insofern dazu ein bestimmter Erfolg gehört, dieser cinge- treten ist.

§. 92. (§. 106.)

(Versuch.) Handlungen, wodurch die Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens angesangen worden ist, sind als Versuch desselben zu bestrafen.

§. 93. (§. 107.)

(Beendigter Versuch.) Hat der Thäter Alles gethan, was von seiner Seite zur Vollendung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, ist jedoch der nach dem Begriffe dieses Ver­brechens zur Vollendung gehörige Erfolg nicht eingetreten, so ist die That als beendigter Versuch des beabsichtigten Verbre­chens zu bestrafen (cf. jedoch §. 103 fg.)

§. 94. (§. 108.)

(Vorbereitung.) Handlungen, wodurch die Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens erst vorbereitet, aber noch nicht angesangen wurde, unterliegen keiner Strafe, die Fälle ausgenommen, für welche das Gegentheil besonders verordnet worden ist.

§. 95. (§. 109.)

Besteht die Vorbereitungshandlung selbst aus einer schon an sich strafbaren That, so tritt die hierdurch verwirkte Strafe ein.

§. 96. (§. 110.)

(Gebrauch untauglicher Mittel.) Die Bestrafung des Versuchs wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Handelnde:

1) Mittel gewählt hat, welche zwar ihrer Beschaffenheit nach, unter gewöhnlichen Umständen, zur Ausführung des beabsichtigten Verbrechens gedient haben würden, jedoch unter den obgewalteteten besondern Verhältnisseü, insbesondere nach der Art, Stärke oder Quantität, wie sie angewendet wurden, die Ausführung des Verbrechens nicht bewirken konnten;

2) aus Irrthum sich eines untauglichen Mittels bedient hat, während er solches für tauglich hielt oder ein an­deres, an und für sich taugliches anzuwenden glaubte, oder

3) irrigerweise bei einer Person oder Sache eine Eigen­schaft als vorhanden vorausgesetzt hat, ohne welche das beabsichtigte Verbrechen nicht begangen werden konnte.

§. 97.

Hat der Handelnde zur Ausführung des beabsichtigten Verbrechens aus Unverstand oder abergläubischem Wahn solche Mittel angewendet, welche dazu unter keinerlei Umständen dienlich sein konnten, so ist kein strafbarer Versuch vorhanden.

§. 98. (§. 112.)

(Strafe: a. des nicht beendigten Versuchs.) Die Strafe des nicht beendigten Versuchs darf bei zeitlichen FreibeitS- und bei Geldstrafen niemals die Hälfte der Strafe übersteigen, welche im Falle des vollendeten Verbrechens eingetreten wäre, nicht fünfzehn Jahre Zuchthaus, wenn im Falle der Vollen­dung lebenslängliche Zuchthausstrafe eintreten würde.

§. 99. (§. 113.)

Wo das Gesetz die Strafe des vollendeten Verbrechens nach der Größe der dadurch bewirkten Verletzung oder Beschä­digung bestimmt, wird bei der Bestimmung der Strafe des Versuchs angenommen, daß die Absicht des Thäters auf die niedrigste Klasse der Verletzung oder Beschädigung gerichtet gewesen sei, insofern sich nicht im einzelnen Falle etwas An­deres ergibt.

§. 100. (§. 114.)

(b. des beendigten Versuchs.) Die Strafe des beendigten Versuchs (§. 93) darf nicht weniger als acht Jahre Zucht­haus betragen, wenn im Falle des vollendeten Verbrechens lebenslängliche Zuchthausstrafe eintreten würde, und bei zeit­lichen Freiheits- und Geldstrafen niemals weniger, als ein Vicrtheil derjenigen Strafe, die im Falle der Vollcndgng eingetreten wäre.

(Sortierung folgt.)

Derantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. Druck von Friedrich Scheel in Kassel.