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Entlastungszeugen zu benennen. Mit einem Benehmen, das mehr als Selbstvertrauen genannt zu werden verdient, traten 6 bis 7 Mann, größten Theils ebenwohl mit dem rothen Verbrüve- rungszeichen dekorirt, in die Gerichtsschranken. Nachdem zwei Davon eidlich das Gegentheil der Beweiszeugen bekundet und na­mentlich die Zwischenfragen, ob sie den Angeklagten am frag­lichen Abend fortwährend im Auge gehabt rc., auf das Bestimm­teste bejaht hatten, gab die Sraatsprokuratur, rücksichtlich der Unparteilichkeit der Entlastungszeugen darauf aufmerksam ma- cheno, daß sie mit dem Angeklagten Mitglieder des vormali­gen Freikorps gewesen (auf die betreffende Frage antworteten dieselben, sie seien noch Mitglieder desselben!) und es be­dauernd, daß Eid gegen Eid stände, dem Gerichte anheim, unter diesen Umständen von der Vernehmung der weiteren Entlastungszeugen abzustehen, da das Gericht schon jetzt hin­länglich in der Lage sei, sich der Prüfung des Beweisergeb- nisses zu unterziehen. Dasselbe zog sich zurück und verkündigte nach längerer Berathung das Urtheil, welches den Angeklagten rücksichtlich des bewaffneten Angriffes, wie bei dem Wiver- spruche der Entlastungszeugen nicht anders zu erwarten stand, freisprach, wegen der sonstigen Widersetzlichkeit aber zu 4 Wo­chen Gefängniß verurtheilte. Der Angeklagte schien trotz sei­nes Entlastungsbcweises kaum dieß Resultat erwartet zu haben. Es kann hierbei die Bemerkung nicht unterdrückt werten, wie gefährlich es für die Sicherheit der Justiz ist, daß den An­geklagten die Bcfugniß zustcht, erst im Verhandlungstermine ihre Zeugen zur Stelle zu bringen, indem hierdurch regelmäßig die Möglichkeit, Einwendungen gegen dieselben zu erheben, benommen wird und nicht verhütet werden kann, daß die Zeu­gen vor ihrer Vernehmung unter dcm Publikum die Verhand­lungen mitanhören, welches letztere vorUegend wirklich der Fall gewesen sein soll. Die Haltung des Publikums oder wenig­stens eines Theils desselben war nicht sehr zu loben; sich nicht be­gnügend mit einer halblauten Kundgebung seiner Ansicht über das Vorgebrachte (das Publikum scheint dieß, weil es ihm nicht gehörig verwiesen wird, für ein erlaubtes Zeichen seiner Aufmerksamkeit zu halten) ging es sogar so weit, mitein­zureden, z. B. der Staatsbehörde, welche die Behaup­tung des Angeklagten, daß man auf den RufBürger heraus" mit den Waffen zu erscheinen verpflichtet sei, für unzulänglich hielt, zu widersprechen; eine Stimme drang, als von der Vernehmung der weiteren Entlastungszeugen ab­gestanden werden sollte, laut auf Abhörung, und einer der Entlastungszeugen, das Bedauern der Staatsbehörde, daß auf einer Seite falsche Eide geschworen sein müßten, (man sieht nicht warum?) sich zu Herzen ziehend, erlaubte sich, die Staatsbehörde deßhalb förmlich zu konstituiren. Zwar ließ es der Gerichtspräsident nicht an Aufforderungen, sich aller Störungen zu enthalten, fehlen, auch wurde der zuletzt gedachte Vorfall alsbald disciplinarisch geahndet, indeß gibt die Straf- besugniß allein keine hinreichende Garantie, wenn nicht zugleich die ganze Art und Weise der Handhabung der Gerichtspolizei, namentlich, daß sie unablässig und zu rechter Zeit auch den unbedeutendsten Störungen begegnet, und nicht erst den Straf­antrag der Staatsprokuratur sich zuvorkommen läßt oder gar abwartet, das Aufkommen jeder Störung schon im Keime zu ersticken sucht.

Nicht so glücklich war der Theil des Publikums, wel­chen der andere Fall herbeigelockt hatte. Seine Hoffnung etwas Pikantes nicht bloß zu höt^n, sondern auch zu sehen

(nach der Anklage hatte von 3 Schwestern die älteste, eine junge Witwe, ihren Witwenstanv verletzt und um dieß zu verbergen, die zweite Schwester voll Aufopferung das Kind der Witwe als von ihr geboren taufen lassen und zu sich genommen, auch die dritte ihre beiden älteren Schwestern in der Durchführung ihres Planes unterstützt), wurde aber ver­eitelt, da sich die Angeklagten wohl nicht entschließen mochten, Gegenstand einer schaulustigen Menge zu sein und daher eine Verurtheilung in ihrer Abwesenheit vorzogen; darum un­terblieben denn auch alle erwarteten pikanten Erörterungen, und es hatte sein Bewenden bei einer Auseinandersetzung der Anklage. Für das juristische Publikum war dieselbe (Fälschung in Beziehung auf den Familienstand benannt) in ihrer Be­gründung immer auch so noch interessant genug und wäre geeignet zu einer ausführlicheren juristischen Beleuchtung. Hier müssen wir uns damit begnügen, zu erwähnen, daß das Ge­richt der ältesten Schwester vier Monate, der zweiten vier Wochen, der dritten acht Tage Gefängniß zuerkannte. Die folgenden Sitzungen betrafen gerade keine den erwähnten an Interesse glcichkommendcn Fälle; nur verdient als ein Seiten­stück des zuletztgedachten Falles hinsichtlich der bei der Abwe­senheit des Angeklagten nicht befriedigten Neuginde des Pub­likums berührt zu werden, der in gesellschaftlichen Kreisen und besonders unter den hiesigen Damen vielfach besprochene Fall, wo der Angeklagte, dessen Gattin von einem Rekruten vom Exercierplatze aus eine Kußhand zugeworfen war, sich andern Tags eigenhändig an dem Rekruten in Reih und Glied auf offenem Exercierplatze Genugthuung nahm und für diese Stö­rung des militärischen Exercitiums eine mehrwöchige Gefäng­nißstrafe zuzog.

Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

IV. Titel.

Don dem Vorsatze und der Fahrlässigkeit.

§. 82. (§. 97.)

(Vorsatz.) Jede btn Strafgesetzen zuwiderlaufende Hand­lung, zu welcher sich der Handelnde absichtlich bestimmt hat, und jeder strafbare Erfolg derselben, worauf seine Absicht ge­richtet war, wird ihm zum Vorsatz zugerechnet,

§. 83. (§. 98.)

(Unbestimmter Vorsatz.) War die Absicht des Handelnden nicht ausschließlich auf einen bestimmten Erfolg gerichtet, son­dern unbestimmt auf verschiedene Erfolge, so wird ihm derje­nige davon zum Vorsatz zugerechnet, welcher wirklich einge­treten ist.

§. 84. (§. 99.)

(Allgemeiner Vorsatz.) Hat Derjenige, dessen Absicht auf ein bestimmtes Verbrechen gerichtet war, nach vermeintlichem Eintritte des beabsichtigten Erfolges seines Handelns und be­stimmt durch diese Voraussetzung eine weitere Handlung vor- gknommen, durch welche erst dieser Erfolg herbeigeführt wird, so wird ihm solcher zum Vorsatz zugerechnet, falls nicht dabei eine der ursprünglichen Absicht entgegengesetzte Willensrichtung Statt fand.

§. 85. (§. 100.)

(Verletzung einer andern Person oder Sache.) Hat der Erfolg einer vorsätzlichen Handlung wegen Irrthums eine an-