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BLiblatt zur MKNLN HefsischeN Zeitung»

^F 3. Sonnabend, 21. April iS4»5*

Der RecktSfreund erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Dollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Ueber die Pflicht zur Rechnungsablage.

In einem Rechtsstreite, Möller gegen Staatsanwalt wegen Rechnungsablage, war der letzte schlechtweg auf diese verklagt und verurteilt worden. Der höchste Gerichtshof erließ am 14. Okt. 1848 [9833] ein bestätigendes Erkenntniß ,indem die Verpflichtung des Mandatars oder Geschäftsführers zur Rechnungsablage, insofern nur überhaupt das auszuführende Geschäft mit Einnahme beziehungsweise Ausgabe verbunden war, in den Gesetzen sz. B. Fr. 46 §. 4 de procur. §. 1 J. de oblig. quae quasi ex contr.) ihre Begründung findet, und das deßhalbige Bestreiten des Appellanten hauptsächlich auf der irrigen Unterstellung beruhet, daß das rationes red- dere identisch mit der Herauszahlung des Ueberschusses sei, während doch diese Herauszahlung nur einen Theil davon bildet (Fr. 8 §. 5 de lib. leg. Fr. 82. de cond. et demonstr.)

Manche und selbst die meisten Kontroversen der Theoretiker gewähren dem praktischen Juristen nur ein wissenschaftliches Interesse; für die Anwendung im Leben sind sie entschieden oder bedürfen keiner Entscheidung, weil sie einflußlos sind. Andere Fragen dagegen, die für das Leben von wirklicher Bedeutung und ihrem Inhalt nach bestreitbar sind, haben auf theoretischem Boden gar keine Antwort gefunden und man sieht sich da, wo sie entschieden werden müssen, thatsächlich belehrt über die bcklagcnswerthe Trennung, in welche Praxis und Theorie in unserer Wissenschaft seit mehr als einem Jahrhundert auseinander gegangen sind.

Dahin rechnen wir die Pflicht zur Rechnungsablage. Alle neueren Rechtslehrer seit etwa der Mitte des vorigen Jahr­hunderts stimmen darin überein, daß sie direkt zu den Ver­bindlichkeiten des Mandatars, Geschäftsführers re. gehöre; die früheren erwähnen sie als direkte Pflicht nicht, aber indirekt nehmen sie ebenwohl dieselbe an, indem sie den Mandatar ic. zur Herausgabe des etwaigen Ueberschusses und solgeweise zu dessen Berechnung verpflichtet glauben. Wenigstens als bewuß­ter Dissenspunkt ist dieß u. W. nirgends aufgefaßt und für den Theoretiker dazu auch im Grund kaum Veranlassung. Die ersteren werden zu Erlangung eines Resultates ihrer direkten Verbindlichkeit zur Rechnungsablage die Mandatsklage gegeben glauben, die letzteren dieselbe Klage Behufs der Herausgabe etwaigen Ueberschusses. Für den Theoretiker bleibt darum kaum etwas zu fragen übrig. Und für den Praktiker?

Unzweifelhaft ist, daß man ein weiteres Interesse haben kann, als die bloße Herausgabe des eingenommenen Vermö­

gens gewährt, und daß namentlich die Kenntniß der Gründe, warum man eben nur so viel herausbekomme, für den Be­theiligten von besonderem Werth sein wird. Praktisch wird also die Frage nicht von diesem Punkte aus kontrovers werden. Dagegen scheint es für die thatsächliche Begründung der Klage einen wesentlichen Unterschied zu machen und daber allerdings zu einer praktischen Kontroverse zu führen, ob die ältere oder neuere der obigen Ansichten angenommen wnd. Im letzteren (vom höchsten Gerichtshof angenommenen) Falle *) nämlich wird die Mandats- rc. Klage schon begründet, wenn nur das Mandat z. B. zum Geldempfang behauptet ist, im ersteren (appellantischer SeitS vertheidigten) Falle dagegen muß auch eine wirkliche Einnahme aufgeführt und kann nur diese angc- sprochen werden; bent Belangten steht es aber zu, durch Rechnungsablage nachzuweisen, daß er Auslagen ic. gehabt und darum nur weniger heraus zu geben habe. Gewiß ist cs, namentlich bei allgemeinen Mandaten zu Gelveintassirun- gen, bei Geschäftsführungen :c. denkbar, daß man die Klage nur in der ersten, nicht in der letzten Weise begründen kann, sich also bei Annahme der letzten Ansicht zwar nicht vom Recht, aber doch von thatsächlichen Verhältnissen im Stiche gelassen sieht und sein zu großes Vertrauen auf Andere be­klagen muß.

Könnte die erste Meinung praktisch auch im Vollziehungs­wege vurchgeführt werden, so wäre sie zweifelsohne vorzuziehen. Allein eben das scheint verneint werden zu müssen. Ge­setzt ich verklage den Titius, weil er ein Mandat zum Geld- einkassiren auf einer Geschäftsreise angenommen habe, und verlange Rechnungsablage. Er erwidert, daß er nichts einge­nommen habe, oder er will wenigstens nicht Rechnung stellen. Da er das Mandat nicht geläugnet hat, wird er verurtheilt. Der gewöhnlich angedrohte Rechtsnachtheil einer Rechnungs- stellung durch den Kläger bringt Alles auf den Standpunkt der Anhänger der zweiten Ansicht; denn nun muß der Klä­ger angebeu, was der Verklagte eingenommen hat und er be-

*) Wenn dasselbe Gericht durch Erkenntniß vom 21. Febr. 1829 in S. Moses Kaufmann g. Dosch Erben den Satz aussprach, bei Rechnungen habe der Eigenthümer des zu ver­wahrenden Geldes den Betrag der Einnahme zu beweisen (also auch zu behaupten), der Rechner aber müsse die davon bestrittenen Auslagen darthun und gehörig belegen, das sol­chergestalt nicht zu Erweisende aber an jenen zurückzahlen so scheint es damals auf entgegengesetztem Standpunkte ge­standen zu haben.