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Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

I II. Titel.

Von den allgemeinen Voraussetzungen der Zurechnung, von dem Nothstände und von der Nothwehr.

§ . 57. (§. 70.)

(Mangel der Zurechenbarkeit.) Die Uebertretung eines Strafgesetzes, welche den: Uebertreter weder aus dem Grunde eines rechtswidrigen Vorsatzes (§. 82), noch aus dem einer Fahrlässigkeit (§. 86), zugerechnet werden kann, ist straflos.

§ . 58. (§. 7t.)

(Mangel der Zurechnungsfähigkeit.) Die Zurechnung ist ausgeschlossen durch jeden Zustand, in welchem das Bewußt­sein der Strafbarkeit der Handlung oder die Willkür des Han­delnden fehlt.

§ . 59. (§. 72.)

(Irrthum in Thatsachen.) Unverschuldeter Irrthum in thatsächlichen Verhältnissen, die eine Handlung zur strafbaren machen, schließt die Zurechnung aus.

Unverschuldeter Irrthum in thatsächlichen Verhältnissen, welche die Strafbarkeit einer Handlung erhöhen, schließt die deßhalbigc Zurechnung aus.

' §. 60. (§. 73.)

(Rechtsunwissenheit.) Nichtwissen des Strafgesetzes schließt die Zurechnung nicht aus, ebensowenig Unwissenheit oder Irr­thum in Ansehung der Art oder Größe der Strafe.

§ . 61. (§. 74.)

(Religiöser Wahn u. s. w.) Auch wird die Zurechnung weder durch die Meinung, als ob die durch das Gesetz ver­botene Handlung nach dem Gewissen oder der Religion erlaubt gewesen, noch durch die Beschaffenheit des Beweggrundes oder Endzweckes ausgeschlossen, um dessentwillen der Entschluß zur That gefaßt worden ist.

§ . 62. (§. 75.)

(Raserei u. s. w.) Zu den Zuständen, welche unter der Voraussetzung des §. 58 die Zurechnung ausschließen, gehört namentlich Raserei, Wahnsinn, Verrücktheit, völliger Blöd­sinn und vorübergehende gänzliche Verwirrung der Sinne oder des Verstandes.

§ . 63. (§. 76.)

(Ausnahme.) Der Zustand vorübergehender gänzlicher Verwirrung der Sinne oder des Verstandes schließt jedoch die Zurechnung dann nicht aus, wenn sich der Thäter durch Ge­tränke oder andere Mittel absichtlich in solchen versetzt hatte, um in demselben ein im zurechnungsfähigen Zustande beschlos­senes Verbrechen auszuführen, oder wenn in Bezug auf die Handlung, wodurch er sich in jenen Zustand versetzt hat, und die darin verübte That die Bedingungen der Zurechnung zur Fahrlässigkeit (§. 86) vorhanden sind.

§ . 64. (§. 77.)

(Taubstumme.) Taubstumme, deren Geisteskräfte nicht so weit entwickelt sind, um die Folgen und die Strafbarkeit einer begangenen Uebertretung einzuseheu, bleiben straflos.

§ . 65. (§. 78.)

(Jugend.) Kindern, welche das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, können Uebertretungen der Strafgesetze in Bezug auf die gesetzliche Strafe nicht zugerechnet werden.

Wegen solcher Uebertretungen hat die Ortspolizei-Behörde

behufs Anwendung entsprechender Erziehungsmittel, sei es durch Züchtigung von Seiten der Eltern oder anderer Perso­nen, oder durch Unterbringung der Kinder in Erziehungs­oder Besserungs-Anstalten, nach pflichtmäßigem Ermessen das Geeignete anzuorbncn.

§ . 66. (§. 79.)

Ebendasselbe gilt auch von dem Minderjährigen vom zwölf­ten bis zum zurückgelegten vierzehnten Jahre, insofern sich im einzelnen Falle nicht ergibt, Laß er die zur Unterscheidung der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Ausbildung bereits erlangt hat. In letzterem Fall tritt bei Minderjährigen von diesem Alter Zurechnung zu gemilderter Strafe in folgender Art ein:

1) die Gefängniß- und Arbeitshausstrafe wird um ein bis drei Viertheile der sonst gesetzlich verschuldeten Dauer herabgesetzt;

2) statt zeitlicher Zuchthausstrafe wird auf Arbeitshausstrafe 1 von einem Jahr bis zu zwölf Jahren, und

3) statt der lebenslänglichen Zuchthausstrafe auf Arbeits­hausstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren erkannt.

§. 67. (§. 80.)

Bei Minderjährigen, welche das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, ist bei begange­nen Verbrechen die Jugend als ein Mildcrungsgrunv zu be­trachten und die gesetzlich verwirkte Strafe nach richterlichem Ermessen herabzusetzen. Es ist jedoch dieser Milderungsgrund nicht zu berücksichtigen, wenn aus der Beschaffenheit der That, ihren Beweggründen und den übrigen dabei konkurrirenden Umständen sich ergibt, daß der Verbrecher nicht sowohl aus jugendlichem Leichtsinn, als aus Bosheit oder mit (Überlegung gehandelt hat. Allein auch in diesem Falle findet lebensläng­liche Zuchthausstrafe nicht Statt, sondern es ist auf eine ver- hältnißmäßige zeitliche Zuchthausstrafe zu erkennen.

§. 68. (§. 81.)

(Nothstand.) Die Zurechnung einer an sich mit Strafe bedrohten, gegen fremdes Eigenthum gerichteten Handlung ist ausgeschlossen, wenn sie von dem Handelnden unternommen wurde, um sich oder andere Menschen aus einer gegenwärtigen und dringenden Gefahr für Leib oder Leben zu retten, welche Gefahr die Folge eines auf andere Weise nicht abzuwenden­den Nothstandes ist.

In gleicher Weise ist die Zurechnung ausgeschlossen, wenn die Handlung gegen Leib oder Leben eines Anderen gerichtet und der Nothstand nicht durch eigenes strafbares Verschulden des Handelnden oder, mit der Kenntniß dieses, derjenigen Person, von welcher die Gefahr abgewendet werden soll, her- beigeführt worden ist.

§. 69. (§. 82.)

(Zwang.) Keiner Zurechnung unterliegen Uebertretungen, zu welchen der Uebertreter durch unwiderstehliche körperliche Gewalt oder durch Drohungen genöthigt worden ist, welche mit einer gegenwärtigen dringenden, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben des Genöthigten selbst oder anderer Personen verbunden waren.

Uebertretungen, zu welchen der Uebertreter durch gegen ihn oder andere Personen angewendete, mit der Gefahr un­verzüglicher Verwirklichung verbundene Drohungen mit auf andere Weise nicht abwendbaren Uebeln anderer Art bestimmt worden ist, werden, je nach der Größe des gedrohten Uebels und des in der Uebertretung enthaltenen Verbrechens, von