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Nechtsfrenn-.

Beiblatt zur ReueN Hessischen Zeitung.

^F 2. Sonnabend, l^. April 1849«

Der RechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Die Rechtspflege und der Anwalt.

(Schluß.)

Es leuchtet ein, daß ein Anwaltstanv in dieser Gestalt seinen Beruf nicht erfüllen kann, und cs ist ein wahres Glück zu nennen, daß unter den Verheißungen vom 7. und 11. März 1848 auch die Reorganisation dieses wichtigen Standes sich befindet. Es ist dieß fast die einzige Verheißung, die bis jetzt noch vollständig unerledigt ist. Zwar ist ein deßhalbiger Gesetzentwurf dem Inhalte der Verkündigungen gemäß der vorigen Ständeversammlung vorgelegt, aber auch zurück­gezogen worden, wahrscheinlich um gleichzeitig mit den vorzu­bereitenden organischen Gesetzen für die Rechtspflege wieder zur Sprache gebracht zu werden. Hiergegen ist an sich Nichts zu erinnern, weil allerdings die Anwaltverhältnisse mit der Verfassung und ins Besondere dem Verfahren bei Gericht, wenigstens zum Theil, wesentlich verschlungen sind.

Wird man nun Seitens der Staatsregierung der Wich­tigkeit des Anwaltstandes die gebührende Rechnung tragen, wird man ihn so stellen, daß man ihn, daß er sich selbst achten kann, wird man ihm die Mittel gewähren, die Wissen­schaft eifrig zu pflegen, wird man ihn nicht mehr, wie bis­her geschehen, in den Sumpf hinabdrücken, wo schlechte Gesinnung gedeihen mußte?! Wir hegen die zuversichtliche Erwartung, daß die Regierung das Erstere thut und damit sich und der allgemeinen Wohlfahrt einen unberechenbaren Dienst erweist. Denn, wenn auch der neue Ctvilproceß- gesetz-Entwurf"), dessen gute Seiten wir mit Freuden be­grüßt haben, mit unglaublicher Kurzsichtigkeit davon ausgcht, der Anwaltstand sei die Wurzel alles Uebels, an dem unsere Rechtspflege laborirt, welchem durch die gesetzliche Präsumtion abzuhelfen sei, der Anwalt trage stets die Schuld, wenn er sich nicht alsbald rechtfertige, auf Kosten des Anwalts müsse eigentlich der Proceß geführt werden, da so viele Be­stimmungen, wo der Anwalt in die Kosten verurtheilt wird, ausgestellt werden rc. : so darf man gleichwohl von der Weis­heit der Staatsregierung erwarten, daß sie die vielen Män­gel der Anwälte von den vielen Mängeln der Richter wohl zu unterscheiden wisse, daß sie, die Wichtigkeit des Standes begreifend, nicht zu einer Ungerechtigkeit die Hand biete gegen alle ehrenhaften Anwälte, deren es bisher unbe-

*) Dieser Entwurf hat außerordentlich viel Gutes und wird zur Beseitigung der verknöcherten Formelkrämerei des bisherigen Processes wesentlich beitragen.

stritten auch gegeben hat, die sich also nicht die Präsumtion der Schuld uud auch Das nicht gefallen lassen können, daß man in ab­soluter Unkenntniß oder absichtlicher Nichtberücksichtigung des mechanischen Theils ihres Berufs ihnen thue, was man keinem Verbrecher gegenüber wagt:administrativ-p o l i z e i l i ch e Aufsicht und Beschränkung der Vertheidigung", daß man ihnen den Erwerb verkümmere, wo sie lobenswer- then, wenn auch dem Gerichte verborgenen, Motiven gefolgt oder entschuldbar, ohne Jemand zu benachtheiligen, geirrt ha­ben'^'). Die Staatsregierung wird einsehen, daß es eine Unmöglichkeit ist, durch ein Gesetz gute Gesinnung her­vorzubringen, sowie daß dieOeffentlichkeit allein jene Män­gel, ohne alle gesetzliche Ungerechtigkeit gegen Un­schuldige, zu beseitigen kräftig genug ist.

Die Staatsregierung wird den Entwurf, insoweit er von dein Standpunkt, von welchem man ausgehen muß, wenn man den Stand heben will, von dem eines ehren­haften Anwalts aus betrachtet, sich einer zu niedri­gen Anschauung befleißigt, Entwurf bleiben lassen und dafür solche Bestimmungen substituiren müssen, welche es einem ehrenhaften Mann möglich machen, Anwalt zu werden oder zu bleiben, und den wichtigen Pflichten seines Berufes Wissenschaft und Leben zu vermitteln und dahin zu wirken, daß beide sich gegenseitig durchdringen" mit Lust und Liebe obzuliegen, was sonst nicht möglich sein würde **).

Anwaltskammern mit Disciplinarbefugniß, die den Gerich­ten entzogen wird, werden den verkommenden Mängeln besser begegnen, werden wirkliche Schuld (nicht bloß f i n g i r t e, wie sie jener Entwurf hat) wirksamer treffen, als die im Ent­würfe niedergelegten, das Ehrgefühl des rechtlichen Anwalts ohne Grund verletzenden Vorschriften!

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*) Wenn ein Anwalt das Honorar nicht unter die Schrift schreibt, so verliert er dasselbe!! Wie, wenn er nun über die Auslegung, des dunkelsten aller Gesetze, des Ge­bührengesetzes zweifelhaft wäre und sich erst befragen wollte, einstweilen aber die Schrift abschickt, weil die Frist ab­läuft?! Oder wenn er es vergißt, gleichwohl aber nur das Gesetzliche sich bezahlen läßt?

**) Wir ersuchen den Herrn Verfasser, diefes harte Ur­theil aus den Bestimmungen des erwähnten Entwurfs eines Civilproceßgefetzes selbst zu motiviren. Die Red.