Einzelbild herunterladen
 
  

5 -

setzen zuwiderhandelt, soll nach deren Inhalt gerichtet werden, er sei Landeseinwohner oder Fremder.

Kurhessische Militärpersonen, welche sich eines militärischen Verbrechens schuldig machen oder durch Begehung eines nicht militärischen Verbrechens zugleich dienstliche Obliegenheiten verletzen, sind insoweit nach den besonderen Bestimmungen der Militär-Strafgesetzgebung zu beurtheilen.

§ . 3. (§. 4.)

(Im Ausland.) Auch wegen der im Auslande verübten Handlungen steht der Inländer unter den Strafgesetzen des Inlandes, insofern nicht das Verbot der Handlung im Inland nur auf besonderen einheimischen Einrichtungen und Verhält­nissen beruht.

§ . 4. (§. 5.)

Der Ausländer wird auch wegen der im Auslande ver­übten Handlungen nach den inländischen Gesetzen bestraft, in­sofern die That gegen das Inland oder dessen Behörden oder gegen eine Person im Inlande gerichtet war.

[§. 6.]

§ . 5. (§. 7.)

(Auslieferung.) Kein Deutscher kann wegen einer straf­baren Handlung, sie sei im Inlande oder Auslande verübt, einem auswärtigen, nicht deutschen Gerichte zur gerichtlichen Verfolgung oder Bestrafung ausgeliefert werden.

Dagegen ist wegen solcher Handlungen, welche deutsche oder nichtdeutsche Einwohner außerhalb des Kurstaates verüben, die Auslieferung an auswärtige deutsche Gerichte auf Ersuchen der letzteren statthaft, insofern dieselben die Beobachtung der Wechselseitigkeit in ähnlichen Fällen in bindender Weise zu­sichern.

§ . 6. (8. 8.)

(Verfahren nach gerichtlicher Erledigung im Auslande.) Gegen Denjenigen, der wegen eines Verbrechens von einem zuständigen ausländischen Gerichte rechtskräftig verurtheilt oder aus Beweisgründen freigesprochen ist, findet im Inlande ein neues Strafverfahren oder Erkenntniß wegen desselben Ver­brechens nur unter den nämlichen Voraussetzungen Statt, unter welchen auch eine durch rechtskräftiges Erkenntniß eines inlän­dischen Gerichts erledigte Strafsache wieder ausgenommen werden kann.

Hat sich der Vcrurtheilte dem Strafvollzüge ganz oder theilweise entzogen, so ist seine Auslieferung an das auswär­tige deutsche Gericht, welches ihn verurtheilt hat, unter der im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Voraussetzung zu­lässig.

§ . 7. (8. 9.)

(Folgen ausländischer Urtheile.) Die von dem zuständigen ausländischen Gerichte erlassenen Strafurtheile äußern auch im Inlande die nach den inländischen Gesetzen mit einem gleichen Urtheile inländischer Gerichte verbundenen Wirkungen.

Kommt dabei der Verlust von Dienst- und Ehrenrechten (oll §. 13) eines Inländers in Frage, so kann das inländi­sche Gericht nach inländischen Gesetzen darüber entscheiden, ob nach den letztern ein solcher Verlust begründet sei.

II. Titel.

Von den Strafen.

[§. io.]

§. 8.

(Arten der Strafen.) Die Gerichte dürfen nur auf fol­gende Strafen erkennen:

1) lebenslängliche Zuchthausstrafe ;

2) zeitliche Zuchthausstrafe;

3) Dienstentsctzung;

4) Dienstentlaflung;

5) Versetzung als Strafe (§. 53 des Staatsdienstgesetzes vom 8. März 1831);

6) Arbeilshausstrafe ;

7) Festungsstrafe;

8) Gefängnißstrafe;

9) Vermögensstrafe, insonderheit Entziehung eines selbst­ständigen Gewerbsbetriebs oder einer öffentlichen Be­rechtigung, sowie Konfiskation einzelner Gegenstände;

10) gerichtlichen Verweis.

§. 9. (8. 11.)

(Todesstrafe.) Die Todesstrafe ist gemäß dem §. 9 der Grundrechte des deutschen Volks nur in den dort bezeichneten Fällen und Voraussetzungen zulässig.

[§. 12.]

§. 10. (§§. 13 u. 14.)

(Zeitliche Zuchthausstrafe.) Die Dauer der zeitlichen Zuchthausstrafe wird in den Strafurtheilen nach Jahren und Monaten bestimmt, niemals in kleineren Zeittheilen.

Sie kann, wo nicht das Gesetz etwas Anderes verordnet, nicht auf weniger als drei Jahre erkannt werden, und, den besonderen Fall zusammentreffender Verbrechen ausgenommen (§. 159) nicht auf mehr als zwanzig Jahre.

§. 11. (§. 15.)

Ueberall, wo das Gesetz ohne das Beiwortlebensläng­lich" von Zuchthausstrafe spricht, ist darunter die zeitliche zu verstehen.

8. 12. (§. 16.)

(Arbeit, Kost, Kleidung.) Die Zuchthausgefangenen wer­den durch Zwang zu harten Arbeiten, in der Regel innerhalb der Anstalt, angehalten; sie werden mit schmaler Kost genährt und tragen eine ausgezeichnete, gleichförmige Kleidung.

§. 13. (8. 17.)

(Folgen der Zuchthausstrafe.) Als Folgen der Verurtbei- lung zu lebenslänglicher oder zeitlicher Zuchthausstrafe treffen den Verurtheilten, kraft Gesetzes, folgende Nachtheile:

1) der Verlust aller Würden, Orden und anderer Ehren­zeichen ;

2) der Verlust der Nationalkokarde;

3) der Verlust aller öffentlichen Aemter, namentlich aller Hof-, Staats-, Kirchen-, Schul-, Gemeinde-, Zunft- und Stiftungs- Aemter, und der aus denselben fließen­den Rechte, sowie der Pflegschaften oder Vormundschaften über Andere, als über seine Kinder;

4) der Verlust des Rechts der Anwaltschaft und der Befä­higung zur Praxis im öffentlichen Dienste;

5) der Verlust der Fähigkeit zur Erwerbung der bisher ge­nannten Rechte und Vorzüge;

6) der Verlust der Pensionen, welche ihm in Folge eines