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Mangel an Wissenschaftlichkeit deßhalb nicht so hoch angerech- nct werden kann, weil seine Lage ihn zwang, die, nach den zeitraubenden Besprechungen mit seinen Clienten noch übrige, wenige Zeit zu benutzen, um seinen nothwendigen Lebensunterhalt zu verdienen.
(Forts, folgt.) — g —
Verhältnisses zu Gunsten der Anwälte, wohl aber ließe sich das Gegentheil nicht unschwer beweisen. Wir behalten uns vor, diesen Beweis durch eine Beleuchtung der betreffenden Bestimmungen des Entwurfs in Kürze zu liefern, und beschränken uns für dies Mal darauf, den Gegenstand sowohl dem Ministerium als den Anwälten in Erinnerung zu bringen. C.
Regelung der Anwaltsverhältnisse.
In den landksfürstlichen, durch das Gesetzblatt publicirtcn Verkündigungen vom 7. und 11. März 1848 ist unter Anderem auch zugcsichert, der nächsten Ständcversammlung Gesetzentwürfe über „die Rechtsverhältnisse der Anwälte und andere, zur Beförderung der allgemeinen Landeswohlfahrt gereichende Gegenstände" verlegen zu lassen. Diese Zusicherung ist in Beziehung auf die rechtliche Stellung der Anwälte noch immer nicht in Erfüllung gegangen, obgleich nun bereits die zweite Ständeversammlung seit jener Zeit ihrem Ende nahe ist; zwar ist dem vorigen Landtag ein Entwurf vorgclkgt worden, allein dabei ist es auch bis jetzt geblieben, und damit ist den Anwälten und dem Recht suchenden Publikum, dessen Wohlfahrt mit der Stellung der Anwälte in weit innigerer Verbindung steht, als es auf den ersten Blick scheinen möchte, wenig oder gar Nichts genützt. In dem Drange der weltgeschichtlichen Ereignisse und dem Streben nach gesetzlicher Regelung wichtigerer — wir geben dieß gern zu — Verhältnisse scheint jener Gegenstand völlig in Vergessenheit gerathen zu sein, obgleich es gerade dem gegenwärtigen Landtage nicht an Zeit und Muße gefehlt hat, den erwähnten Entwurf in Berathung zu nehmen und damit wenigstens einen Theil des Versprechens des Fürsten und des Ministeriums in Erfüllung gehen zu lassen. An Anregungen hat cs mindestens nicht gefehlt, weder an öffentlichen,^ noch an privaten, in welcher Hinsicht wir nur auf Nr. 2, 5, 78, 79, 93 des vorigen Jahrgangs der Neuen Hess. Zeitung, auf die Schrift von L. Alsberg, Vorschläge zur Verbesserung der Stellung des Anwaltstandes, Kassel 1848, auf mehrfache Korrespondenzen aus Kassel in der „Deutschen Zeitung" re. verweisen; an Wichtigkeit dürfte es der Sache ebenfalls wohl nicht fehlen, wenigstens beweisen die landesfürstlichcn Verkündigungen, daß man sie im März v. I. für sehr bedeutungsvoll gehalten hat. Was kann also der Grund sein, daß dieser Gegenstand auch selbst insoweit seine Erledigung noch nicht gefunden hat, als er mit dem neu einzuführenden Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht in untrennbarer Verbindung steht? Wir wissen es nicht. Daß die rechtliche Stellung der Anwälte in Kurhesscn wirklich eine bcklagens- werthe und unwürdige ist, daß alle wissenschaftliche Fortbildung der Anwälte indirekt abgcschnittcn und selbst ihre Ehrenhaftigkeit, die nur die Förderung und Vertheidigung des wahren Rechts als Motiv und Endzweck des Strebens zuläßt, in bedenklichem Grade gefährdet ist, wird wohl Niemand leugnen; kei l deutsches Land, ja man kann sagen, kein civilisirtes Land der Erde kennt eine solche Behandlung und Stellung der Anwälte, wie sie in Kurhessen besteht. Und leider gibt der Entwurf des neuen Civilproceßgesetzes, soweit er bis jetzt erschienen ist, keine Hoffnung auf eine Aenderung dieses
Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.
Das wesentlichste Erforderniß zur segensreichen Bethätigung des Geschworncninstituts und des neuen Strafverfahrens ist ein umfassendes, klares und volksthümliches Strafgesetzbuch; Kurhessen wird in Kürze ein solches erhalten. Die Kommission, welche zur Ausarbeitung eines Entwurfs bestellt worden ist, bestehend aus den Herren: Oberappellationsrath Günst, General-Staatsprokurator Kersting und Obcrgcrichtsrath Rothe, hat in den letzten Tagen die ersten Resultate ihrer Berathungen der Oeffentlichkeit übergeben und steht zu erwarten, daß die Arbeit rasch zu Ende geführt und der vollständige Entwurf schon dem nächsten Landtage vorgelegt werden wird.
Der Zweck der Veröffentlichung der Kommissionsarbeiten kann wohl nur der sein, die öffentliche Stimme über den Werth oder Unwerth derselben zu hören, und wir glauben daher im Interesse der Sache und dem Wunsche der Kommission wie des Ministeriums gemäß zu handeln, wenn wir den Entwurf, soweit es der Raum dieser Zeitschrift gestattet, abdrucken und aufs Dringendste zur Kritik auffordern.
Strafgesetzbuch. (Entwurf.)
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste, Kurfürst re. re.
erlassen nach Anhörung unseres Gesammt-Staatsminifte- riums und mit Zustimmung der getreuen Landstände das nachfolgende Strafgesetz:
Erster Theil.
Von Verbrechen und deren Bestrafung im Allge- meinen.
I. Titel.
Von strafbaren Handlungen und den Personen, welche den Strafgesetzen unterworfen sind.
§. 1. (§. 1.) *)
(Strafbare Handlungen.) Die Begehung oder Unterlassung einer Handlung ist nur insofern strafbar, als sie vorher von einem Gesetze mit Strafe bedroht ist.
(Ueberall, wo in dem Strafgesetzbuche von Handlungen die Rede ist, sind darunter auch Unterlassungen in den geeigneten Fällen begriffen.)
§. 2. (§§. 2 und 3.)
(Dem Strafgesetze unterworfene Personen im Jnländ.) Wer innerhalb der Grenzen des Kurstaates dessen Strafge-
*) Die Paragraphenzahlen in der Parenthese verweisen auf das Großherzoglich-Baden'sche Strafgesetzbuch.