Einzelbild herunterladen
 
  

3

zweckmäßiger zu halten sei, wenn es in die Willkür des Klä­gers gestellt würde, dieß Verfahren, oder gleich den Weg der förmlichen Klage einzuschlagen, oder ob cs vorzuziehen sein möchte, die Betretung des letzteren von der vorgängigen Er­greifung des ersteren abhängig zu machen. Für die letzter­wähnte Beschränkung läßt sich, vom Gesichtspunkt des Ge­meinwohls aus, geltend machen, daß nur durch sie einer der hier vorgesteckten Zwecke, der nämlich, den armen Schuldner möglichst vor Kosten zu sichern, vollständig sicher gestellt würde, da es außerdem in den mitunter chikanösen Willen des Gläubigers gegeben ist, durch sofortige Anstellung der förm­lichen Klage dem Schuldner nicht unerhebliche Kosten aufzu­halsen. Gegen eine solche Beschränkung wird aber von dem Standpunkt des strengen Rechts aus eingewandt werden, daß die Betretung des förmlichen Rechtswegs nicht wider den Willen des Gläubigers erschwert werden dürfe.

Ebenso würde einschlagenden Falls hohe Staatsregierung in Erwägung zu ziehen haben, ob das vorgeschlagene Verfahren ausnahmslos einzutreten hat, oder ob, für bestimmte Fälle, wie namentlich bei mit Pfandrechten an Immobilien verbun­denen Forderungen, Arrest- und anderen eiligen Klagen eine Ausnahme zu statuiren wäre, was insonderheit, wenn die oben erwähnte Beschränkung vorzuziehen sein sollte, hinsicht­lich der Arrest- rc. Klagen zweckmäßig erscheinen möchte.

Kassel, am 29. März 1849. Kraus.

Die Rechtspflege und der Anwalt.

Die Wissenschaft ist von jeher im Besitze Derer gewesen, die sich mit ihr ausschließlich beschäftigten. Ihr Umfang ist nach und nach so bedeutend geworden, daß sie ausschließliche Beschäftigung verlangt. Dieß ist denn auch bei der Rechts­wissenschaft so. Daher kommt es nun einerseits, daß das Leben, der Verkehr von der Wissenschaft wenig oder gar nicht durchdrungen ist, sowie daß Die, welche sich der Wissen­schaft widmen, dem Leben fremd bleiben oder mehr und mehr fremd werden. Wissenschaft und Leben begreifen und ergänzen sich gegenseitig nicht!

Nirgends ist dieß gefährlicher, als hinsichtlich des Rechts. Diejenigen, welche den Verkehr schaffen, vernachlässigen die formelle Seite bei Gründung und Veränderung resp. Aufhe­bung der gegenseitigen Verhältnisse. Der Verkehr beruht wesentlich auf Treu und Glauben und gerade mit Rück­sicht hierauf wird einmal sehr Vieles als selbst verstanden unterstellt und gar nicht erwähnt, wie andererseits häufig ge­wisse Rücksichten verbieten, Dieß oder Jenes ausdrücklich zu stipuliren, weil es Mißtrauen verriethe. Der auf Treu und Glauben beruhende Verkehr wird überhaupt geschaffen, weil man unterstellt, es werde zum Streite nicht kommen. Die Wissenschaft und Diejenigen, welche an ihrer Hand die Gesetze handhaben und das Recht pflegen, verlangen dagegen und müssen verlangen eine formelle Begründung der betreffenden Rechtsverhältnisse, sie müssen verlangen, daß das durch den Verkehr hervorgerufene Resultat, in seine thatsächlichen Prä­missen aufgelöst, dargestellt werde. Bei der wissenschaftlichen Prüfung dieser Darlegung sind jedoch zwei Uebelstänve bisher

leider ebenso häufig vorgekommen, als sie zu vermeiden Pflicht war. Wir meinen die zu leichtfertige und die zu spitzfindige Prüfung jener Thatsachen, weil in beiden Fällen Zeit und Geld (Kosten) für den Verkehr so wesentliche Faktoren vergeblich vergeudet und damit zugleich das Ansehen der Gerechtigkeit erheblich geschwächt wird. Allein selbst der, zwischen beiden Extremen liegenden sachgemäßen, vernünftigen Prüfung kann der Verkehr aus den oben angedeuteten Grün­den in den bei Weitem meisten Fällen nicht genügen.

Es besteht also ein Zwiespalt zwischen der Wissenschaft und dem Verkehrsleben, zu dessen Vermittelung die Anwälte berufen sind. Dieser Beruf setzt voraus, daß der Anwalt eine durchaus echte Gesinnung besitze und sich bewahre. Nur diese wird ihn in den Stand setzen, die materielle, auf Treu und Glauben beruhende, Seite der Rechtsverhältnisse richtig zu würdigen, nur diese wird ihn davor bewahren, daß er einer schlechten Gesinnung Vorschub leistet, nur diese wird ihn da, wo er seinen Klienten berathend zur Seite steht, die Verhältnisse materiell so ordnen und leiten lassen, wie es Treu und Glauben und der Idee des Rechts entspricht. So we­sentlich übrigens diese Gesinnung für den Anwalt ist, so we­nig vermag sie ohne wissenschaftliche Bildung. Der Anwalt, welcher, wie oben gesagt, Wissenschaft und Verkehr versöhnen und vermitteln soll, kann dieß nicht, ohne daß er auf der Höhe der Wissenschaft steht. Bei öffentlicher Pflege des Rechts insbesondere kann der Anwalt, welcher nicht diesen Standpunkt hat, die gute Sache nur verwirren und hemmen. Gesinnungslüchtigkcit und Wissenschaftlichkeit gedeihet aber nur in einer freien unabhängigen Stel- l u n g, welche die Selbstständigkeit des Willens und des Gei­stes zur Erscheinung bringen kann. Eine Disciplinargewalt, die ohne Rücksicht auf Schuld oder Unschuld die Schuld stets vermuthet, kann den guten Willen nur empören, nicht stärken und nähren, eine Stellung, die ihren Inhaber nöthigt, fortwährend nur für den nothwendigsten Unterhalt zu arbeiten, kann der Wissenschaftlichkeit nicht förderlich sein.

Wie verhält sich nun der Anwaltstanv zu diesem skizzirten Verbilde? Leider muß man im Allgemeinen bekennen, daß Chicane, sophistische Rabulisterei, ein verworrenes Durchein­ander hohler Phrasen und manche andere Mängel die Stelle der Gesinnungstüchtigkeit und Wissenschaftlichkeit in sehr vie­len Fällen vertreten haben, so daß die gleichwohl auch im Anwaltstanve vorkommenden Ausnahmen nur selten und gering zu nennen sind. Schuld hieran ist der ungeordnete und unermeßliche Wust gesetzlicher Normen aus allen Jahrhunder­ten seit Christi Geburt, die dadurch herbeigeführte Unsicher­heit über Das, was Rechtens ist, die hiermit zusammhän- gende Aengstlichkeit der Gerichte, einen entschiedenen, umfassenden Ausspruch über einen solchen zweifelhaften Rechts- satz zu thun, die also nicht feststellt, sondern, um den eigent­lichen Streitpunkt herumgehcnd, die Unsicherheit noch vermehrt, und den Anwalt zu so zweideutiger Vertheivigung zwingt, daß er jeder möglichen Deutelei Genüge leistet; Schuld ist die Art, wie man bei der Besetzung der Anwaltstellen ver­fahren ist, die Ansicht, daß für den Anwaltstand Alles gut genug, wo nicht zu gut sei; Schuld ist die Mißachtung, welche der bureaukratische Hochmuth in reichlichem Maße dem An­waltstande gezollt hat; Schuld ist endlich auch der Anwalt- stand selbst, der sich nicht überall diejenige Gesinnung bewahrt hat, welche Achtung einflößen muß, wenn gleich ihm der