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Beiblatt zur Weiten Hessischem Zeitung» ^F 4. Sonnabend, 7. April 1848.
Der RectitSfreilNd erscheint jeden Sonnabend, '/- bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abvnnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Antrag des Abgeordneten Kraus auf Ersuchen hoher Staatsregierung, bei der in Aussicht stehenden Proposition eines Civilproceßgesetzes auf die Einführung des s. g. Mahnverfahrens Bedacht zu nehmen.
Hohe Ständeversammlung
Allgemein sind die Klagen über die durch unsere Gesetzgebung der Verfolgung der Forverungsrechte vor Gericht bereiteten Schwierigkeiten, und diese Klagen auch nicht ohne Grund.
Keine Forderung, und wäre sie auch noch so einfach oder unbedeutend, kann nach unsern Gesetzen anders als in der Weise geltend gemacht werden, daß der Kläger, oder sein Mandatar — von dem bei den Obergerichten Statt finvenden Verfahren, in welchem der Kläger stets durch einen Obergerichtsanwalt vertreten sein muß, sehe ich hier ab — vor Gericht persönlich austritt. Nur den recipirten Anwälten ist es da, wo die althessische Untergerichtsordnung gilt, nachgelassen in Fällen, wo die Forderung den Betrag von 50 Thlr. übersteigt, die Klage schriftlich einzureichen, und gleiche Befugniß besteht im Gebiet des GroßherzogthumS Fulda für alle Fälle, deren Objekt mehr als 200 Fl. beträgt. Die Vornahme weiterer gerichtlichen Verhandlngen ist jedoch auch in diesen Fällen stets durch das persönliche Erscheinen des Rcchtsuchendcn, beziehungsweise seines Mandatars vor Gericht bedingt.
Wie nun die Erfahrung lehrt, bildet die Masse derjenigen vor Gericht geltend gemacht werdenden Forderungen, welche von dem Schuldner nicht bestritten werden, und zu deren Geltendmachung nur dessen augenblickliche oder fortdauernde Zahlungsunfähigkeit, oder Saumseligkeit die Veranlassung abgibt, bei Weitem die Mehrzahl.
Gerade für diese Mehrzahl von Fällen, in welchen es sich nur darum handelt, den Schuldner durch Anwendung der in dem Justizhoheitsrechte des Staats liegenden Zwangsmittel zu nöthigen, einer von ihm zwar anerkannten, aber nicht erfüllten Verpflichtung nachzukommen, involvirt aber der Umstand, daß unsere Gesetzgebung diese Fälle mit denen, in welchen das Gericht um deswillen, weil der Gegner daö Bestehen einer ihm gegenüber geltend gemachten Verpflichtung bestreitet, angegangen und eine eigentlich richterliche, die Auseinandersetzung streitiger That- und Rechtsfragen zum Gegenstand habende Entscheidung begehrt wird, hinsichtlich ihrer gerichtlichen Gel
tendmachung in eine Kategorie wirft, eine große Erschwerung der Rechtsverfolgung. Man weise einen Blick in das Leben und man wird sich, ich zweifle nicht daran, von der Richtigkeit des hier Gesagten überzeugen.
Der Kaufmann, der Gewerbtreibende, welcher von seinem Kunden, der ihm übrigens seine Forderung gar nicht bestreitet, nicht bezahlt wird, und sich deßhalb genöthigt sieht, gerichtliche Hülfe in Anspruch zu nehmen, bat, wenn er dieß thun will, die Wahl, ob er sein Recht selbst geltend machen oder einen Andern — der in den meisten Fällen aus der Zahl der öffentlichen Anwälte zu nehmen ist — mit dessen Verfolgung beauftragen will. In der Regel wird er sich nur ungern zu dem Letztern entschließen, weil dadurch besondere Kosten entstehen, die zu ersetzen ein solcher Schuldner zwar verbunden ist, deren Herbeiführung aber der Gläubiger in vielen Fällen aus Rücksicht für seinen Schuldner selbst — an dessen fernerer Kundschaft ihm ja vielleicht gelegen ist — in andern Fällen, wo die Vermögensumstände des Schuldners wohl gar den Eingang der Hauptforderung selbst zweifelhaft machen, in eigenem Interesse zu scheuen hat.
Will er sich also der Hülfe eines Mandatars nicht bedienen, so muß er selbst vor Gericht gehen, Klage erbeben, die Termine abwarten, um Warnungsbefehl, Hülfsvollstreckung bitten u. s. w. Zu jeder dieser einzelnen Handlungen ist nach unserer Gesetzgebung ein besonderer Gang vor Gericht nöthig , und involvirt dieß schon für den am Gerichtsort selbst Wohnenden eine große Belästigung und einen in vielen Fällen mit der Größe der in Frage stehenden Forderung nicht im Verhältniß stehenden Zeitaufwand — wie oft muß der einzelne Rechtsuchende Stunden lang in der Parteienstube warten, bis die Reihe an ihn kommt, — so tritt dieß Mißverhältniß noch um so greller hervor, wenn der Nachsuchende nicht am Gerichtsort wohnt. Hier kostet in der Regel die Erwirkung einer bloßen Citation, die Stellung eines Antrags, auf Pfändung u. f. w. einen halben, ja oft einen gamâ Tag, da die Gerichte, selbst bei dem besten Willen, ^Mn der in der Regel bei ihnen vorhandenen GeschäftsübMau- fung, dem einzelnen Rechtsuchenden nicht so schnell, als es dessen Interesse wohl wünschenswerth macht, abbetfen können.
Läßt sich hiernach das Vorhandensein eines Uebelstanves wohl nicht abläugnen, so wirft sich natürlich die Frage auf, wie dieser am zweckmäßigsten im Wege der Gesetzgebung zu beseitigen sein möchte, und hier scheint mir die Einführung eines einen Unterschied in der Verfolgung solcher Forderungen, deren Richtigkeit der Schuldner bestreitet, und solcher,