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gen umfaßt und einer Veräußerung fähig ist. Der Hausvater verwaltet das Hausvermögen; die Hausgenossen aber oder die „Familie", d. h. alle Personen, welche bei dem Hause conskribirt und nicht Dienstboten sind, sie mögen sich verwandt oder in die Kommunion ausgenommen sein, haben die Befugniß, Rechenschaft über seine Verwaltung zu verlangen und einem aus ihrer Mitte die „Mitsperre" der Vorräthe und der Kasse zu übertragen. Bei jedem wichtigeren Geschäfte, welches die ganze Familie oder das Hausvermögen betrefft, muß der Hausvater außerdem nachweisen, daß er jedes Familienglied, welches das 18. Lebensjahr zurückgelegt, zu Rathe gezogen und daß die Mehrheit ihre Zustimmung gegeben. Was die Hauskommunion mit gemeinsamen Kräften erwirbt, ist gemeinsames Hausgut, und dient zur Bestreitung des Haushalts. Die Familienglieder sind aber befugt, die Zeit, welche nach Erfüllung ihrer häuslichen Obliegenheiten ihnen bleibt, zu eigenem Nutzen zu verwenden, außer dem Hause jedoch nur mit Einwilligung des Hausvaters; was sie auf diese Weise erwerben, ist ihr besonderes Eigenthum, von welchem sie nur an die gemeinschaftliche Hauskaffe eine mit dem Hausvater zu vereinbarende Quote abgeben. Die Theilung einer Kommunion ist gestattet, aber, neben einer Menge anderer erschwerenden Bedingungen und namentlich der Voraussetzung, daß eine Militärdienstpflicht dadurch nickt umgangen wird, nur dann, wenn die Mehrzahl ter Familienglieder beiderlei Geschlechts darein gewilligt hat und außerdem ein jeder Theil nebst dem Wohnsitze eine Ansässigkeit von mindestens sechs Joch Grundstücken als Stammgut nachweist. Wer sonst aus dem Haufe tritt, verliert alles Recht auf das gemeinsame Vermögen; dies Recht wächst vielmehr, so lange noch irgend Jemand im Hause bleibt, von selbst und ohne Abtheilungen den übrigen Männern und, in Ermangelung von Männern, den Weibern zu, welch letzteren es alsdann freisteht, entweder die Hauswirthschaft in Gemeinschaft fortzusetzen oder Männer einzuheirathen und in die Hauskommunion aufzunehmen , welche die Grenzobliegenheiten zu übernehmen bereit sind. Bleibt nur ein einziges Weib im Hause unb hcirathet sie einen Mann, der diesen Obliegenheiten sich nicht unterzieht, so muß sie das Grundeigenthum binnen 2 Jahren an Grenzer veräußern. Der letzte Sprosse einer Hausfamilie kann über das unbewegliche Vermögen letztwillig verfügen und in Ermangelung einer letzwilligen Verfügung tritt
die allgemeine Jntestaterbfolge ein: die Testaments- oder Jnteftatcrben aber können das Vermögen nur dann behalten, wenn sie die mit dem Besitz verbundene Waffenpflicht übernehmen; im andern Fall haben sie das Erbe binnen 2 Jahren zu veräußern. (D.Z.)
Schleswig-Holstein.
Die Weser-Zeitung veröffentlicht aus Schleswig vom 18. Juli folgendes Schreiben eines deutschen Offiziers in schleswig-holsteinschen Diensten: „So sind wir denn wieder Insurgenten und Revolutionairs!" Dieser Ruf, halb im Scherz, halb in bitterer Ironie gesprochen, tönte häufig durch die Länge der Kolonnen unserer Bataillone, als wir in voriger Woche unsern Rubicon, die Eider, passirten. Wahrlich es war ein schönes, es war ein begeisterndes Gefühl, die waffenerglänzenden , starken Bataillone re. allerseits den langgemiedenen Boden des schmachvoll mishandelten Schleswig betreten zu sehen, und wie in der Brust eines vom heimatlichen Boden verbannten politischen Flüchtlings in dem Augenblicke, wo er die heimischen Fluren wieder betritt, tausend heilige Gefühle und Bezüge erwachen, so durchglühte jede Truppe ein Gefühl , ein Sinn, und weithin von Bataillon zu Bataillon trug der Schall die donnernden Hurrahs! Es war Dies nicht das vorbereitete Ergebniß einwirkender Vorgesetzter, nein, es kam dieser echtkriegerische Ruf so ganz von selbst aus der Tiefe der Brust jedes Einzelnen, Jeder fühlte, daß der Alp diplomatischer Ver- Handlungen mit diesem langersehnten offensiven Schritte beseitigt, daß ein braves, wohlorganisirtes Heer hervorgegangen aus der Blüte des gestimmten Volks, das Schwert wieder ausgenommen, um für Freiheit und Recht die allein mögliche Entscheidung herbeizuführen. Ja, so sind wir denn wieder „Insurgenten" und wollen, so Gott will, diesen Namen zu geschichtlichen Ehren bringen. Der Feind naht von Norden, die Entscheidung naht. Der Kampf wird blutig, wird vernichtend werden, beide Gegner stehen sich allein gegenüber, sind lediglich auf die eigenen Kräfte angewiesen. Jede Schlacht muß die Entscheidung bringen, denn Keiner blieb zu Haus, der eine Waffe schwingen kann; der Nachhalt also und die Reserven fehlen; wer siegt, herrscht wahrscheinlich auch für lange Jahre. Das fühlen wir Alle und wollen, naht die Stundte der Entscheidung, unsern Feind nicht gering anschlagen , wollen aber auch uns in dem Bewußtsein