Unterhalt ungsblatè
zur Reum Hessischen Zeitung.
M SL Sonntag, den â. Angust. 1S5O»
Oesterreichs Militärgrenze.
In seiner Militärgränze besitzt der Kaiserstaat ein ganz eigenthümlich organisirtes und gegliedertes Element. Vom adriatischen Meere, den südlichen und östlichen Saum bildend von Kroatien, Ungarn und Siebenbürgen, immer längs der türkischen Grenze hin, zieht sich, in einer Länge von 227 Meilen ein schmaler Landstrich bis an die Moldau hin und hier ist es, wo schon seit dem Jahr 1578 ein Soldatenvolk seinen Wohnsitz hat, welches, zugleich unter strenger militärischer Zucht und patriarchalischer Herrschaft stehend, sein Eigenthum unter der Verpflichtung zum Heerdienst vom Staate besitzt. Die Ereignisse der letzten Jahre, vor allen Dingen die Verschmelzung der einzelnen Gebietstheile zu einem Gesammtstaate Oesterreich, konnten auch an den Verhältnissen dieser erponirten Grenzlande nicht spurlos vorübergehen, aber das soeben ausgegebene Grundgesetz bestätigt im Wesentlichen die alten Einrichtungen und Organisationen. Es wird nicht uninteressant sein, die Grnndzüge desselben hier zusammenzustellen.
Der territoriale Bestand bleibt unverändert und die Grenze wird auch in Zukunft in Divisionen , Brigaden, Regiments- und Kompagniebezirke getheilt; eine besondere Gemeindeverfassung wird erst später gegeben und ebenso über die Vertretung der Grenze auf dem Reichstage erst später verfügt werden; mit der letzten Verfügung hat es allerdings nicht die mindeste Eile, da fürs Erste der Reichstag noch gar nicht eristirt. Die militärischen Kräfte angehend, welche aus der Grenze gezogen werden, so stellt jedes Grenzregiment 2 Feldbataillone mit 12 Kompagnien und 1 Reservebataillon mit 4 Kompagnien; außerdem gibt jedes der 4 Karlstädter und 2 Banalregimenter, dann das Romanen-Banater Regiment 2 Kompagnien Se- rezaner, jedes der Warasdiner, Slavonischen, Deutschund Jllyrisch-Banater Grenzregimenter eine Division leichter Reiterei; das Csaikistenbataillon endlich stellt
ein Feldbataillon mit 7 und ein Reservebataillon mit 4 Kompagnien. Doch diese Bestimmungen sind am Ende von mehr lokaler Bedeutung; nach Außen sind die Verhältnisse der Einzelnen, auf einem Gemisch zum Theil uralter Normen des Privat- und öffentlichen Rechtes erbaut, von weit höherem Interesse, weil sie ein ganz fremdartiges Leben aufschließen, welchem es gleichwohl weder an geordneter Kraft, noch selbst an einem Anflug von Romantik gebricht. Es versteht sich von selbst, das wir die Details übergehen.
Der Wehrpflicht unterliegen alle männlichen Grenzbewohner, welche in der Grenze ein unbewegliches Vermögen besitzen und die Waffen zu tragen im Stande sind, und diese Wehrpflicht besteht „in der Bewachung und Vertheidigung der Landesgrenze , in der Aufrechthaltung der inneren Sicherheit und in der Pflicht, auch außer Landes zum Dienste Seiner Majestät in's Feld zu rücken." Der Grenzsoldat erhält vom Staate die vollständige Bekleidung, Bewaffnung, Rüstung und Munition, Löhnung aber nur am Kordon, bei Waffenübungen und in jedem inneren und äußern Regimentsdienst; zu den „Räubertrieben" und überhaupt zum inneren Polizei- und Disciplinardienst im eigenen Kompagniebezirke muß er unentgeltlich zu den Waffen greifen.
Die Grenzer wohnen — abgerechnet die unter dem Namen „Militärgrenzkommunitäten" in der Grenze bestehenden Städte und Märkte, welche freilich als integrirende Theile der Grenze mit dieser im Verbände stehen, im klebrigen aber nur kleine Abweichungen von den allgemeinen Gesetzen bieten — unter einem frei gewählten „Hausvater" (Goszpodar) und einer „Hausmutter" als „Hauscommunion" in einzelnen „Grenzhäusern" und besitzen und bearbeiten das diesem Grenzhause zugelegte Eigenthum gemeinschaftlich. Ein solcher Grundbesitz ist entweder Stammland, welches alle als solches eingetragene Grundstücke begreift und dies ist, Nothfälle ausgenommen, durchaus unveräußerlich, oder Ueberland, welches alle übrigen Besitzun-