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Neue Hessische Zeitung.

Organ der konstitutionellen Partei.

Sonntag, 30. Juni lb50. . V? 303» Morgen - Ausgabe.

Diese Zeitung erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhattungsblatt beigcgcben. Die MorgenAnögabe wird von/211 bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in stiftet von 5 bis 7 Uhr ervedirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur Abends» Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der tiiltfbarbtfcfien und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung. Der ÄbonnemcntSpreis beträgt halbjährlich 3 Thir., vierteljährlich 1 Thlr 15 Sgr., wofür alle kurhessischen Postämter das Blatt ohne Ausschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 <Lgr. für den Raum einer Petitzeile berechnet und in der Erpedition dieses Blattes, Karlsstraße Nr. 88, sowie in der Luckhardt'schen Buchhandlung, Dionysienstraße Nr. 165, angenommen.

Deutschland.

Die oldenburgische Note an die hannoversche Regierung. (Forts.) Der dabei als möglich gedachte Fall, daß entweder die Gewalt äußerer Ereignisse oder ein lösender Spruch des provisorischen Bunvesschiedsgerichts dazwischen treten könnten, ist nicht eingetreten. Jene Erklärungen beur­kunden zugleich den Werth, welchen Oldenburg darauf legt, den Weg der deutschen Neugestaltung mit Hannover in ersprießlichem Einvernehmen zu durchschreiten. Wir würden hiermit unsere ergebenste Erwiederung schließen können, wenn wir nicht glaubten, in Veranlassung einiger in dem uns vorliegenden geehrten Schreiben enthaltenen allge­meinen Andeutungen, auch noch der Pflicht genügen zu müssen, über einige weitere Hauptgesichtspunkte uns offen auszusprcchcn, von welchen die Regierung Sr. k. Hoh. des Großherzogs bei der obschwebenden großen Frage der Verfassung Deutschlands ausgegangen ist, und wobei zu beharren sie auch jetzt noch für- Recht und Nothwendigkeit hält. Die tiefer liegenden inneren Gründe, welche die kön. hannoversche Regierung seit dem Be­ginne dieses Jahres von dem Bündnisse und kessen folgerech­ten Bestrebungen mehr und mehr entfremdet haben, muß die diesseitige Regierung sich zwar bescheiden, nicht genügend er­messen zu können; jeden Falls vermag sie nicht, wie wir zum Theil bereits im Vorstehenden anzudenten uns erlaubt haben, diese Gründe, so weit sie ihr bekannt geworden, sich zu eigen zu machen. Die Gründe, welche Oldenburg bewogen, dem Bündnisse beizutreten,, sind unverändert dieselben geblieben, welche es auch jetzt noch bei demselben verharren lassen. galt damals wie jetzt die Erfüllung des erkannten und aner­kannten Bedürfnisses der deutschen Nation nach einer lebendi­gen und kräftigen Einigung, und die Verwirklichung der so­wohl von der Bundesversammlung, als von den einzelnen Regierungen offen ausgesprochenen Verheißungen, und zwar selbst mit denjenigen gleichmäßig zu bringenden Opfern, welche dieser Zweck und ein definitiver, rechtsbegründeler Zustand er­heischen. Die großh. Regierung hat cs seiner Zeit mit wah­rer und dankbarer Genugthuung erkannt, daß buft auch das Ziel der kön. Hannov. Regierung bei Eingehung des Bünd­nisses vom 26. Mai v. I. war. Daß dieß noch jetzt Ihr Ziel sei, darf sie mit Befriedigung aus dem ganzen Zusam­menhänge des geneigten Schreibens vom 7. v. M. schließen. Hannover hat die geeignetsten Mittel, die zu diesem Ziele führen können, erkannt und gutgeheißen. Daß und weßhalb jetzt diese Mittel nicht mehr die rechten sein sollten, hat Han­nover weder ausgesprochen, noch könnte solches aus den Um­ständen erklärt werden. Denn die Umstände haben sich seit 1849 nicht so wesentlich verändert, daß das, was damals als gut und recht erkannt wurde, nicht auch 1850 noch gut und recht sein sollte. Nur insofern mögen sich allerdings die öffentlichen Zustande seit einem Jahre anders gestaltet haben, als die Nation augenblicklich zuwartet, ob ihren anerkannten Be­dürfnissen die verheißene Befriedigung durch die Regierun­gen werden soll, oder ob sie abermals die Erfüllung jener Verheißungen durch ungeregelte Erschütterungen von Innen und Außen in die Hand des Zufalles gestoßen sehen muß.

Blickt man auf den Verlauf der letzten 12 Monate zurück, so ist nichts geschehen, was zum Aufgeben des begonnenen Werkes berechtigen könnte, am wenigsten dessen erste Gründer selbst. Die bekannten Vorbehalte Hannovers und Sachsens vom 28. Mai v. I. bezogen sich auf die Oberhauptsfrage, auf welche beide Regierungen zu seiner Zeit, d. h. nach kèn Worten der Vorbehalte selbst zur Zeit des versammelten Reichs­tages, zurückkommen zu müssen glaubten, um kann etwa zu ankerwcücn Verhandlungen zu gelangen. Es ist dieser Zeit­raum aber nicht abgewartet, sondern schon die Ansetzung und die Berusung der Reichsvcrsammlung als Grund des Abwen­digwerdens vom Bündnisse bezeichnet worden. Es ist ferner der Zutritt oder doch wenigstens die Bewilligung aller Bun­desstaaten zu der engern Verbindung nachträglich zur conditio sine qua non erhoben worden , obgleich selbst diese Bewilli­gung von Seiten Oesterreichs gleich von Anfang an gar nicht zu erwarten, und der alsbaldige Zutritt mehrerer der andern Bundesstaaten kamals ebenfalls noch außer aller Berechnung war. Daß trotzdem Hannover und Sachsen das Werk grün­den und aufbauen halfen, ließ klar erkennen, daß dabei an ein Geltendmachen jener Voraussetzungen als eigentlicher Be­dingungen kcs zu beginnenden Versuchs nicht gedacht sein konnte, indem dies sonst der Stellung einer unmöglichen Be­dingung gleich gekommen wäre, eine Annahme, welche schon der einfache gute Glaube ausschlicßen muß. Mußten daher beide hohe Regierungen von Anfang an voraussehen, daß Oesterreich nicht einwilligen und daß einige andere Regie­rungen nicht sofort bcitrctcn würden, so konnten Höchstdieselben nicht dadurch überrascht werden, daß die übrigen Verbündeten sich nicht abhalten ließen, auf dem vertragsmäßig betretenen Wege konsequent svrtzuschreiten und den vereinbarten Versuch getreulich bis zu Ende fortzusetzen. Ebenso wenig konnten diese hohen Regierungen darin eine Uebcrraschung oder Ver­letzung finden, daß in Verfolg des Bündnisses der dadurch eingesetzte VeiwallungSrath seiner Aufgabe nachkam und die zur Erreichung des Zweckes des Bündnisses vorgesehenen und speciell vorgeschriebenen Geschäfte wahrnahm, wozu ausdrück­lichdie Maßregeln behufs Berufung des über die Verfassung beschließenden Reichstags und Leitung der Verhandlungen des­selben" gebürten. Wenn der königl. hannoversche Bevollmäch­tigte sich aber dennoch von den Verhandlungen des Verwal­tungsraths zuiückzog, so dürfte dazu sein Grund, mithin auch keine Berechtigung vorgelegen haben. (Schluß folgt.)

Berlin, 26. Juni. Nach den definitiven Anordnungen, welche in Folge des StaatSvertrages vom 25. Mai d. J. zwischen Preußen und Baden rücksichtlich der Verlegung badi­scher Truppen nach Preußen getroffen worden, kommt zu­nächst ein badisches Jnfanteriebataillon nach Perleberg und Lenzen, ein zweites nach Pritzwalk und Kyritz, das zweite Reiterregiment mit je 2 Schwadronen nach Königsberg N. M. und nach Arnswalde, das dritte Reiterregiment eben so nach Kottbus und Wrietzen a. O. und 4 Fußbatterien Artillerie nach Prenzlow. Sämmtliche Truppen treten unter das Ober­kommando in den Marken, resp, unter das Generalkommando des III. Armeekorps, und schließen sich die beiden Infanterie- bataillons an die 5. Jnfanteriebrigade, das zweite Reiterregi-