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einer befreundeten Mittheilung eines ebenso unterrichteten als konservativ gesinnten und geachteten Mannes einige Nachrichten über die Verhältnisse Kurhessens zu geben, welche über die staatsmännischen Talente des Herrn Hassenpflug zu einem ganz sichern Urtheile zu führen geeignet sein dürften. Wenn schon der jener Verurtheilung zum Grunde liegende Thatbestand mindestens beweist, tag Hr. Hassenpflug, so gewandt er auch in der Intrigue sein mag, doch an dem Fehler einer grenzenlosen Unbesonnenheit leidet, so setzt sein Benehmen den kurhessischen Landständen -gegenüber es ganz außer Zweifel, daß der ihm oft nachgerühmte Vorzug großer Energie durch rücksichtslosen Leichtsinn völlig ausgewogen wird. Es ist nämlich ganz gewiß, daß er die außerordentlichen, von folgenreichen Ereignissen unzertrennlichen jetzigen Zustände KurhessenS leichtfertig und unbesonnen selbst herbeigeführt hat. Mit dem Schlüsse dieses Monats hört in Kurhessen die Steuerzahlung auf uuv es fehlen dann die Mittel, die Kosten der Staatsverwaltung zu bezahlen. Diese trostlose Perspektive, der durch kein gesetzliches Mittel abzuhelfen ist, hat allein Hr. Hassenpflug herbeigkführt. Am Abend vor dem Schlüsse der Ständekammer (11. Juni) wurde von dem Budgetausschusse die Staatsregierung auf den 12. Juni mit der Bemerkung zu einer Konferenz eingeladen: daß dieser Ausschuß die unveränderte Annahme des Struerprolongationsgesetzes der Ständeversammlung nicht anrathen zu können glaube. Hassenpflug triumphirte, ließ sich das Auflösungsdekret geben und versicherte dem Kurfürsten, daß er ruhig reisen könne. Am 12. Juni wurde aber in der Konferenz erklärt, daß der Ausschuß dabei bleibe, den Staatshaushalt definitiv durch ein Finanzgesetz festzustellen, dessen Diskussion sehr wohl vor dem 1. Juli, d. h. vor dem Ablauf der Steuererhebungsperiode vollendet sein solle. Durch diese Erklärungen des Ausschusses sah Herr Hassenpflug seinen Plan vereitelt, die Stänvekammer mit dem Odium der Steuerverweigerung zu belasten. Er löste deßhalb ohne Weiteres den Landtag auf, ohne Steuern über den Monat Juni hinaus zu haben. Der Ausschuß hatte nur das billige Verlangen gestellt, daß die Ständeversammlung Zeit behalte, eine so kritische Frage eine Nacht zu überlegen, die jähe Hitze des Ministerpräsidenten riß ihn aber zur sofortigen Auflösung hin. Hätte er dem gerechten, der Geschäftsordnung entsprechenden Wunsche der Versammlung nachgegeben, so hätte der Landtag auf seinen Rückzug denken müssen. Hätte Hr. Hassenpflug erklärt, den Entwurf eines Finanzgesehes, über welchen die Stände berathen wollten, durch einen verbesserten ersetzen zu wollen, so hätte er der Ständeversammlung jeden Vorwand entzogen; hätte er endlich vorgeschlagen, daß der Landtag der Forterhebung der Zölle seine Zustimmung geben solle, so hätte Das nothwendig geschehen müssen. Hr Hassenpflug handelte aber, wie immer, nach eigensten Gedanken, ohne den Rath von Sachverständigen, und führte so das Extrem chaotischer Zustände muthwillig selbst herbei. Ein Ausweg ist in der Tbat nicht abzusehen. Manche haben ihn im §. 95 der kurhessischen Verfassungsurkunde gesucht, wo gesagt ist: Auch kann, wenn die Landstände nicht versammelt sind, zu solchen ausnahmsweise erforderlichen Maßregeln, welche bei außerordentlichen Begebenheiten, wofür die vorhandenen Gesetze unzulänglich sind, von dem Staatsministerium unter Zuziehung des landständischen Ausschusses auf den Antrag der betreffenden Mini- sterialvorstände für wesentlich und unaufschieblich zur Sicherheit des Staates oder zur Erhaltung der ernstlich bedrohten Ordnung erklärt werden sollten, ungesäumt geschritten werden. Das wäre nun Alles recht schön und gut, besonders da die „Zuziehung des landständischen Ausschusses" eine „Zustimmung" desselben erheischen möchte. Allein es liegen durchaus keine „außerordentlichen Begebenheiten" vor, es sei denn, daß man einen unüberlegten Streich, den ein Minister begeht, zu den außerordentlichen Begebenheiten rechnen wollte. Und ganz besonders fehlt es auch an der Voraussetzung, daß die bestehende Gesetzgebung („die vorhandenen Gesetze") für jene außerordentlichen Begebenheiten „ unzulänglich" seien. Ein
Finanzgesetz hat gerade ausgereicht, wenn das Ende der Finanzperiode da ist; von einem Gesetze, was seiner ganzen Natur nach einen Endtermin in sich tragen muß, kann man doch nicht sagen, daß es unzulänglich sei. Mit einem Worte: an alle möglichen Maßregeln, nur nicht an Steuergesetze mag bei Abfassung des §. 95 gedacht sein; diese kommen erst in einem ipäteren Kapitel, welches vom Staatshaushalte handelt, vor, und danach gibt es nur zweierlei Steuerausschreiben oder Steuer-Verordnungen: die eine Gattung (§. 146) muß die landständische Verwilligung erwähnen, die andere (§. 147) ist nur statthaft binnen den ersten sechs Monaten nach Ablauf der Verwilligungszeit, „wenn etwa die Zusammenkunft der Landstände durch außerordentliche Ereignisse gebindert oder die Ständcversammlung aufgelöst ist, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, oder wenn die in dieser Hinsicht nöthige Beschlußnahme der Landstände sich verzögert". Diese sechs Monate hat Herr Hassenpflug leichtsinnig ablaufen lassen, ohne eine weitere Verwilligung zu erwirken; er hat eine darauf gerichtete Proposition, noch ehe der Budgetausschuß seinen Bericht an die Ständeversammlung erstattet hatte, durch eine unbesonnene plötzliche Auflösung der Ständeversammlung wieder zurückgezogen. Man zerbricht sich den Kopf, was nun werden solle, denn die Zollerhebung hat nicht bloß für Kur- hessen, sondern für den ganzen Zollverein eine sehr ernsthafte Seite. Man darf überzeugt sein, Hassenpflug hat an alles Das nicht gedacht und weiß es selbst noch nicht; er erwartet von den Sternen die Entscheidung und hat bis auf den letzten Tag Zeit. Wir sind nach diesen Mittheilungen gespannt, ob Jemand wagen wird, der kurh. Ständeversammlung aus ihrem völlig konstitutionellen und loyalen Verfahren einen Vorwurf zu machen. (Lich. Nachr.)
Karlsruhe, 20. Juni. So eben wurde hier von dem bekannten im Kunstverlag erscheinenden Werke: „I. G. A. Wirths Geschichte der deutschen Staaten", dessen Fortsetzung nach Wirths Tode sein Freund Dr. Wilhelm Zimmermann übernommen hatte, das erste Heft des dritten Bandes und bas fünfte und sechste Heft des vierten Bandes, der auch den besondern Titel: „Die deutsche Revolution" führt, gleich nach der Ausgabe mit Beschlag belegt. Als Grund zu diesem Schritte gibt die Anklageakte an, „weil deren Inhalt zum Umsturz der bestehenden monarchischen Regierungen Deutschlands auffordere, Thatsachen erdichte und durch Entstellung wahrer Thatsachen Haß und Verachtung gegen die großherzogl. Regierung zu erregen suche." Nach den badischen Gesetzen muß binnen 3 Tagen die Beschlagnahme richterlich bestätigt oder aufgehoben werden. Wir haben also bald einer Entscheidung in dieser Sache entgegen zu sehen. (S. M.)
Speyer, 21. Juni. Nach einem so eben hier eingegan- genen königl. Erlaß ist die sofortige Aushebung des Kriegszustandes verfügt. Gleichzeitig sind die Städte Zweibrücken, Pirmasens, Kaiserslautern mit Obermoschel, Neustadt und Speyer und Ludwigshafen zu Kriegsplätzen erklärt und ist der kommandirende General der Pfalz ermächtigt, dieselben „auf den Grund der bestehenden Gesetze und nach vorausgegangc- nem Benehmen mit dem Regierungspräsidenten", in Kriegs- oder Belagerungszustand zu erklären. (D. Z.)
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SJernnnrcrHicbcr Herausgeber : Fr. Oetker. — Redaktion: Fr. Oetker und Dr. A. Pfaff. — Druck von Friedr. Scheel in Gaffel.