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Nene Hessische Zeitung.

Organ der konstitutionellen Partei.

Sonntag, 23. Juni 1850.

^ 290.

Morgen - Ausgabe.

Diese Zeitung erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhaltungsblatt beigegeben. Die Morgen-Attsgabe wird von 7,11 bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Kassel von 5 bis 7 Uhr erpedirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur'Abends, Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und VoÜmantt'schcn Buch- und Kunsthandlung. Der Abonnementspreis beträgt halbjährlich 3 Thlr., vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., wofür alle turhessischen Postämter das Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 Sgr. für den Naum einer Petitzeile berechnet und in der Expedition dieses Blattes, Karlsstraße Nr. 88, sowie in der Luckhardt'schen Buchhandlung, Dionysienjtraße Nr. 165, angenommen.

Den Fälschungs - Proceß gegen Haffenpflug betreffend.

Der Vilmarsche Volksfreunv hat, um Den Herrn Justizmi- nister Hassenpflug ;u vertheidigen, Den unglücklichen Einfall gehabt, Die Anklageschrift gegen Haffenpflug Den Juristen und Politikern des Landes vorzutragen, damit sich dieselben über Die völlige Unerheblichkeit" der Angelegenheit laut ausspre- chen. Diese Aufforderung, Der wir uns gern angeschlvssen haben, ist nun zwar durch Den Spruch des Gerichtshofes, wel­cher den Herrn Haffenpflug für schuldig befunden und in vier- zeh n t a g i g e G e f ä n g n ißstrafe verurtheilt hat, am besten erledigt; inzwischen wollen wir doch dem Volkssreunde die bei­den namhaften und vernehmlichen Stimmen, welche von einem Juristen und von einem Politiker bei Der Redaktion, schon vor Der Kunde von Dem Greifswalder Erkenntnisse, ein­gegangen sind, nicht vorenthaltcn. Sie lauten, wie folgt:

I.

Die Anklage gegen Hassenpflug wegen Fälschung.

Abermals, wie fast immer, ist Der s. g. Volksfreund sehr unglücklich gewesen in der vermeinten Vertheidigung seines hohen Gönners Hassenpflug, wenn er in Nr. 49 aus Der da­selbst, vermöge besonderer Ermächtigung, mitgethciltcn Anklage­schrift des Staatsanwalts zu Grcifswalde gegen den Appella- tionsgerichtspräsiventen Haffenpflug Die Schlußfolge ziehen zu dürfen glaubt: es werde hiernach zuverlässigin Dem ganzen Lande nicht einen einzigen Juristen und Politiker geben, Der sich nicht laut für Die völlige Unerheblichkeit der­selben aussprechen müßte!"

Gerade im Gegentheil wird es gewiß im ganzen Lande keinen Juristen geben, welcher nicht das gemeine Ver­brechen Der Fälschung aus gewinnsüchtiger Absicht, wie es in dem amtlichen Vortrage des Staatsanwaltes, auf Den Grund des strafgerichtlichen Erkenntnisses über Die Versetzung Hassen­pflugs in den Anklagestand, wörtlich in folgender Weise for- mulirt worden :

Darin, daß Der Präsident Haffenpflug Die theilweise Ausführung des von Dem Pedellen R. mit Dem Fiskus abge­schlossenen Entreprisen-Kontrakls selbst übernommen und Den R. zur Ausstellung einer unrichtigen Quittung veranlaßt, und daß ter Pedell M. auf dessen (Hassenpflugs) Anleitung über eine empfangene Entreprisensumme quittirt, während er s o wenig Diese empfangen, a l s die nach Dem Entre- prisen-Kontrakt zu vollführendcn Bauten und Reparaturen be­schafft, hat das k. Kreisgericht eine Täuschung Der Staatsbehörden gefunden, durch welche der Präsident Haffenpflug bezweckt, selbst Die Funktionen eines Entrepre­neurs bei den Bauten und Reparaturen des Oberlancesge- richtsgebäudes zu übernehmen, ein Zweck, welchen er ohne jene Täuschung nicht hätte erreichen können. Diesem Zwecke hat auch, nach Ansicht des Gerichtshofes, eine gewinnsüchtige Absicht insoweit zu Grunde gelegen, als Der Präsident Hassenpflug noth­wendige Reparaturen unterlassen, und Die Ko­sten nicht veranschlagter, zu Ausschmückung seiner Dienstwohnung (namentlich durch Tapeten und Goldleisten) dienender, Einrichtungen aus Den für Die veranschlag­

ten nothwendigen Reparaturen bestimmten Baugeldern bestritten hat. Das k. Kreisgericht hat deßhalb wider Den Präsidenten Hassenpflug Die Anklage wegen Fälschung beschlossen;"

für ein höchst erhebliches von Dem rechtlichen Gesichts­punkte aus erklären würde, wobei Dann Die Geringfügigkeit des durch Die Begehung des Verbrechens in gewinnsüchtiger Absicht zu erlangenden pekuniären Vortheils Die moralische Imputation einer solchen That doch wahrlich nicht mindert, vielmehr noch steigert. Eben so gewiß wird es keinen Po­litiker im ganzen Lande geben, welcher es für unbedeu­tend von Dem staatswissenschaftlichen Gesichtspunkte aus er­klären wird, wenn Der Chef eines obersten Gerichts­hofes sich des Verbrechens eines sträflichen Mißbrauchs Der ihm als Kollegienchef zustehendcn dienstlichen Einwirkung auf die ihm suborvinirten Unterbeamten, um Dieselben, in eigen­nütziger und auf Täuschung einer oberen Staatsbehörde ge­richteten Absicht, zur Ausstellung unrichtiger Quittungen zu verleiten (euphemistisch:anzuleiten") schuldig macht, wie Hassenpflug Dessen angeklagt, und Diese Anklage bereits von Dem kompetenten Gerichte für geeignet zur Eröffnung eines strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens erkannt worden ist; wenn sodann derselbe Angeklagte, noch während Der Ausgang Dieser Untersuchung über seinem Haupte schwebt, Die Fort­setzung des gerichtlichen Verfahrens dadurch hemmt, daß er das Land, worin das Verbrechen begangen worden, verläßt, und Die Stelle eines Justiz Ministers in einem fremden Staate übernimmt; es wird, sage ich, gewiß keinen Poli­tiker im ganzen Lande geben, der mit völliger Unbefangenheit urtheilend, nicht in einer solchen Handlungsweise einen höchst bedeutenden Mangel der, im öffentlichen Interesse ganz unerläßlichen, Qualifikation eines o b ersten Staats­beamten, nun gar desjenigen, welcher augenblicklich an- Die Spitze Der Regierung eines ganzen Landes gestellt ist, erken­nen, und Dieselbe für verträglich mit der von einem solchen Staatsbeamten besonders hehr und makellos zu erhaltenden Dienstehre erklären sollte.

Selbst aber wenn, was nach Den oben angeführten, bereits gerichlsseitig in zwei Instanzen geprüften, faktischen Voraus­setzungen kaum noch geDenfbar ist, Haffenpflug durch das er­folgende Enderkenntniß Der Ucbcrtretung eines positiven Straf­gesetzes nicht schuldig befunden werden, und daher mit Der Strafe des den Gegenstand des' Untersuchungsverfahrens aus­machenden Verbrechens verschont bleiben sollte, könnte dieses in Dem vorangeführten Urtheile der Juristen und Politiker nichts ändern, wenn nicht zugleich die völlige UnWahr­heit Der Der Anklage und dem strafgerichtlichen Vorerkennt­nisse zum Grunde gelegten Thatsachen ans dem Ergebnisse der Untersuchung unzweifelhaft hervorginge.

B. W. Pfeiffer.

II.

Aus Der jetzt veröffentlichten Anklageakte geht hervor, daß Hr. Daniel Hassenpflug in Preußen peinlich verfolgt wird, weil er

1) als AppcllationsgerichtSpräsikent zwei subalterne Diener