Nene Hessische Zeitung.
Organ der konstitutionellen Partei.
Sonntag, 23. Juni 1850.
^ 290.
Morgen - Ausgabe.
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Den Fälschungs - Proceß gegen Haffenpflug betreffend.
Der Vilmarsche Volksfreunv hat, um Den Herrn Justizmi- nister Hassenpflug ;u vertheidigen, Den unglücklichen Einfall gehabt, Die Anklageschrift gegen Haffenpflug Den Juristen und Politikern des Landes vorzutragen, damit sich dieselben über „Die völlige Unerheblichkeit" der Angelegenheit laut ausspre- chen. Diese Aufforderung, Der wir uns gern angeschlvssen haben, ist nun zwar durch Den Spruch des Gerichtshofes, welcher den Herrn Haffenpflug für schuldig befunden und in vier- zeh n t a g i g e G e f ä n g n ißstrafe verurtheilt hat, am besten erledigt; inzwischen wollen wir doch dem Volkssreunde die beiden namhaften und vernehmlichen Stimmen, welche von einem Juristen und von einem Politiker bei Der Redaktion, schon vor Der Kunde von Dem Greifswalder Erkenntnisse, eingegangen sind, nicht vorenthaltcn. Sie lauten, wie folgt:
I.
Die Anklage gegen Hassenpflug wegen Fälschung.
Abermals, wie fast immer, ist Der s. g. Volksfreund sehr unglücklich gewesen in der vermeinten Vertheidigung seines hohen Gönners Hassenpflug, wenn er in Nr. 49 aus Der daselbst, vermöge besonderer Ermächtigung, mitgethciltcn Anklageschrift des Staatsanwalts zu Grcifswalde gegen den Appella- tionsgerichtspräsiventen Haffenpflug Die Schlußfolge ziehen zu dürfen glaubt: es werde hiernach zuverlässig „in Dem ganzen Lande nicht einen einzigen Juristen und Politiker geben, Der sich nicht laut für Die völlige Unerheblichkeit derselben aussprechen müßte!"
Gerade im Gegentheil wird es gewiß im ganzen Lande keinen Juristen geben, welcher nicht das gemeine Verbrechen Der Fälschung aus gewinnsüchtiger Absicht, wie es in dem amtlichen Vortrage des Staatsanwaltes, auf Den Grund des strafgerichtlichen Erkenntnisses über Die Versetzung Hassenpflugs in den Anklagestand, wörtlich in folgender Weise for- mulirt worden :
„Darin, daß Der Präsident Haffenpflug Die theilweise Ausführung des von Dem Pedellen R. mit Dem Fiskus abgeschlossenen Entreprisen-Kontrakls selbst übernommen und Den R. zur Ausstellung einer unrichtigen Quittung veranlaßt, und daß ter Pedell M. auf dessen (Hassenpflugs) Anleitung über eine empfangene Entreprisensumme quittirt, während er s o wenig Diese empfangen, a l s die nach Dem Entre- prisen-Kontrakt zu vollführendcn Bauten und Reparaturen beschafft, hat das k. Kreisgericht eine Täuschung Der Staatsbehörden gefunden, durch welche der Präsident Haffenpflug bezweckt, selbst Die Funktionen eines Entrepreneurs bei den Bauten und Reparaturen des Oberlancesge- richtsgebäudes zu übernehmen, ein Zweck, welchen er ohne jene Täuschung nicht hätte erreichen können. — Diesem Zwecke hat auch, nach Ansicht des Gerichtshofes, eine gewinnsüchtige Absicht insoweit zu Grunde gelegen, als Der Präsident Hassenpflug nothwendige Reparaturen unterlassen, und Die Kosten nicht veranschlagter, zu Ausschmückung seiner Dienstwohnung (namentlich durch Tapeten und Goldleisten) dienender, Einrichtungen aus Den für Die veranschlag
ten nothwendigen Reparaturen bestimmten Baugeldern bestritten hat. Das k. Kreisgericht hat deßhalb wider Den Präsidenten Hassenpflug Die Anklage wegen Fälschung beschlossen;"
für ein höchst erhebliches von Dem rechtlichen Gesichtspunkte aus erklären würde, wobei Dann Die Geringfügigkeit des durch Die Begehung des Verbrechens in gewinnsüchtiger Absicht zu erlangenden pekuniären Vortheils Die moralische Imputation einer solchen That doch wahrlich nicht mindert, vielmehr noch steigert. Eben so gewiß wird es keinen Politiker im ganzen Lande geben, welcher es für unbedeutend von Dem staatswissenschaftlichen Gesichtspunkte aus erklären wird, wenn Der Chef eines obersten Gerichtshofes sich des Verbrechens eines sträflichen Mißbrauchs Der ihm als Kollegienchef zustehendcn dienstlichen Einwirkung auf die ihm suborvinirten Unterbeamten, um Dieselben, in eigennütziger und auf Täuschung einer oberen Staatsbehörde gerichteten Absicht, zur Ausstellung unrichtiger Quittungen zu verleiten (euphemistisch: „anzuleiten") schuldig macht, wie Hassenpflug Dessen angeklagt, und Diese Anklage bereits von Dem kompetenten Gerichte für geeignet zur Eröffnung eines strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens erkannt worden ist; wenn sodann derselbe Angeklagte, noch während Der Ausgang Dieser Untersuchung über seinem Haupte schwebt, Die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens dadurch hemmt, daß er das Land, worin das Verbrechen begangen worden, verläßt, und Die Stelle eines Justiz Ministers in einem fremden Staate übernimmt; — es wird, sage ich, gewiß keinen Politiker im ganzen Lande geben, der mit völliger Unbefangenheit urtheilend, nicht in einer solchen Handlungsweise einen höchst bedeutenden Mangel der, im öffentlichen Interesse ganz unerläßlichen, Qualifikation eines o b ersten Staatsbeamten, nun gar desjenigen, welcher augenblicklich an- Die Spitze Der Regierung eines ganzen Landes gestellt ist, erkennen, und Dieselbe für verträglich mit der von einem solchen Staatsbeamten besonders hehr und makellos zu erhaltenden Dienstehre erklären sollte.
Selbst aber wenn, was nach Den oben angeführten, bereits gerichlsseitig in zwei Instanzen geprüften, faktischen Voraussetzungen kaum noch geDenfbar ist, Haffenpflug durch das erfolgende Enderkenntniß Der Ucbcrtretung eines positiven Strafgesetzes nicht schuldig befunden werden, und daher mit Der Strafe des den Gegenstand des' Untersuchungsverfahrens ausmachenden Verbrechens verschont bleiben sollte, könnte dieses in Dem vorangeführten Urtheile der Juristen und Politiker nichts ändern, wenn nicht zugleich die völlige UnWahrheit Der Der Anklage und dem strafgerichtlichen Vorerkenntnisse zum Grunde gelegten Thatsachen ans dem Ergebnisse der Untersuchung unzweifelhaft hervorginge.
B. W. Pfeiffer.
II.
Aus Der jetzt veröffentlichten Anklageakte geht hervor, daß Hr. Daniel Hassenpflug in Preußen peinlich verfolgt wird, weil er
1) als AppcllationsgerichtSpräsikent zwei subalterne Diener