Neue Hessische Zeitung.
Organ der konstitutionellen Partei.
Freitag, 21. Zum 1850. ^ V® 287« Morgen - Ausgabe.
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Deutschland.
Berlin, 18. Juni. Die C. C. behandelt in ihrer neuesten Nummer das Provisorium der Union. Sie tadelt die unentschiedene Politik mehrerer kleinen Staaten und findet, daß es „für alle mittleren und kleineren Staaten Deutschlands nur eine Politik, die des entschiedenen Anschlusses, wir wollen zunächst sagen entweder an Preußen oder an Oesterreich, auf jeden Fall eine e n t sch i e d e n e Politik, gibt." Die C. C. findet hierauf, daß die einzige wirkliche Gefahr der Selbstständigkeit der kleineren Staaten nur von Seiten derer drohe, „welche Könige heißen, ohne den Besitz der Macht, die diesen stolzen Titel rechtfertigen konnte." „Man hofft", heißt es später, „dem auf wenige Stimmen reducirten Plenum ein mehr centrales Ansehen und so einen gewissen Schein von Popularität zu leihen. Das deutsche Volk, so rechnet man, werde sich solchergestalt gleichsam daran gewöhnen, die Entscheidung seiner Angelegenheiten in Händen Oesterreichs und der Königreiche zu sehen und es am Ende ganz natürlich finden, wenn diese Königreiche eines Tages auch rechtlich sein wollten, was sie thatsächlich schon jetzt darsteUcn würden, — das ganze Deutschland. Jedoch man könnte sich verrechnen. Zur Ausführung so weit ausscbender Pläne bedürfte cs vor allen Dingen Zeit und der 15. Juli steht vor der Thür. Wir glauben nicht, daß Preußen zur nochmaligen Verlängerung dieser Frist die Hand bieten wird. Dann also wird es sich entscheiden müssen, wer für, wer wider uns ist. Zwar wird man gegen die alsdann etwa von der Union Abfallenden schwerlich sofort Gewalt anwenden, um sie fest- zuhalten. Sondern man wird sie zunächst ihrem Schicksal überlassen und den Geist, der sie treibt, die Erweiterung ihrer Macht oder die Erhaltung ihrer Selbstständigkeit auf eigene Hand versuchen lassen. Verbürgt aber, das dürfen wir behaupten, verbürgt wird diese Selbstständigkeit und, insofern der Zweck der Union die Machterhöhung Deutschlands überhaupt ist, diese aber nothwendig auch den Einzelnen zu Statten kommt, sogar der Zuwachs an Macht nur denen sein, die treu und fest bei der Union verharren." — Zu den durch die Verordnung vom 5. d. M. vom Vertriebe durch die Post ausgeschlossenen Zeitungen gehört auch der zu Sigmaringen erscheinende Hochwächter. — Das Kommissorium für die Vorbereitungen zur Einführung der Gemeindeordnung in den Provinzen Brandenburg und Sachsen ist jetzt dem Staats- minister a. D. Grafen v. Arnim - Boytzenburg von dem Ministerium übertragen worden, und bat derselbe es angenommen. — Man versichert uns, schreibt das C. B., daß ein durch hiesige Zeitungen verbreitetes Gerücht von der bevorstehenden Ernennung eines dem Minister des Innern verwandtschaftlich sehr nahe stehenden aus den Kammerdebatten bekannten Mannes zum Unterstaatssekretär im Ministerium des Innern alles Grundes entbehre. — Nach dem C. B. haben die thüringischen Staaten neuerdings Veranlassung genommen, auf eine schleunige Umwandlung der provisorischen Union in eine definitive zu dringen. — Seitens der thüringischen Herzogthümer wird, wie das C. B. schreibt eine Zusammenkunft von Bevollmächtigten vorbereitet, in welcher ver- schievene specielle Beziehungen der thüringischen Staaten zu einander geordnet und festgesetzt werden sollen. Namentlich sollen die Verhandlungen die Rechtspflege in den Fürftcnlhü-
mern, vorzugsweise in der Appellationsinstanz, so wie die Mi- litärangclegenheitkn betreffen. Ob allgemeine politische Fragen , wie die von Weimar beanspruchte und festgehaltene bevorzugte und gewichtige Stellung den anderen Herzogthümern gegenüber, auf diesem Wege gleichfalls werden erörtert werden, ist nicht bekannt.
Berlin, 18. Juni. Die österreichischen Diplomaten in Frankfurt sollen an die hiesige österreichische Gesandtschaft Briefe gerichtet haben, in denen sie sich auf das Bitterste über das ganz unnachgiebige und unliebsame Benehmenides Hrn. Mathis beschweren. Eine bessere Empfehlung hätte sich letzterer wohl nicht wünschen können. — Hr. v. Reinhardt, Bevollmächtigter- Württembergs zum frankfurter Kongresse, soll mit Ausarbeitung einer neuen Verfassungsvorlage im österreichischen Sinne beauftragt sein. Die Aufhebung der Verfassung Oesterreichs vom 4. März 1849 dient ihr als Voraussetzung. (C. Z.)
Berlin, 19. Juni. (Pr. St. - A.) In der gestrigen dritten Sitzung des provisorischen Fürstenkollegiums wurde zunächst der schon früher vorgelegte Entwurf einer Geschäftsordnung auf den Antrag des Vorsitzenden als einstweilige Geschäftsordnung des Fürstenkollegiums angenommen, und darauf eine Geschäftsordnungskommission mit dem Auftrage bestellt, über etwaige Modifikationen der Geschäftsordnung, welche sich bei deren Anwendung als zweckmäßig darstellcn möchten, bei dem provisorischen Fürstenkollegiuin die erforderlichen Anträge zu stellen und die Anträge anderer Mitglieder des Fürstenkollegiums in dieser Beziehung rntgegenzunehmcn und in vorbereitende Berathung zu ziehen. Einer hierauf erwählten Kommission ist der Auftrag ertheilt worden , die Verhandlungen des Fürstenkollegiums, je nach den Umständen und nach dem Bedürfniß summarisch oder in extenso durch den Staatsanzeiger mitzutheilen, theils um anderweitigen falschen oder entstellten Berichten zuvorzukommen, theils und besonders um die Wirksamkeit und die Bestrebungen des Für- stenkollegiums fortwährend zu öffentlicher Einsicht nnd Kenntniß zu bringen. Den schon in Angriff genommenen, die künftige verfassungsmäßige Gestaltung der Union vorbereitenden Arbeiten wurde ein neuer Gegenstand zugefügt. Der §. 181 der Unionsverfassung setzt fest, „daß rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte in allen deutschen Landen wirksam und vollziehbar sein sollen, und daß ein Rcichsgesctz das Nähere darüber bestimmen wird." Der Vorsitzende machte auf die große Wichtigkeit und Bedeutung eines solchen Gesetzes aufmerksam, da bisher höchstens Verträge zwischen den einzelnen Staaten diesen Gegenstand in ungleicher und mangelhafter Weise rcguiirt hätten. Das Fürstenkollegium war einig darüber, daß die Vorarbeit für den betreffenden Gesetzentwurf nicht früh genug in die Hand genommen werden könne, um so mehr, als durch baldige Einführung eines solchen Gesetzes ein neues Band für die Unionsstaaten bereitet werde. Es wurde beschlossen, zur Gewinnung des nöthigen Materials sämmtliche Regierungen zu ersuchen, die bestehenden Gesetze und Verlragsbestinimungen über die Vollziehbarkeit rechtskräftiger Urtheile der Gerichte eines Unionsstaates in den übrigen Unionsstaaten möglichst bald einzusenden und ihre Ansichten und Wünsche in dieser Beziehung gleichzeitig mitzutheilen. Außer verschiedenen Anzeigen, die Ausführung früherer Verabredungen von Seiten einzelner Staaten der Union belref-