Nene Hessische Zeitung.
Organ -er konstitutionellen Partei.
Donnerstag, 20. Juni 1850. 283» Morgen - Ausgabe.
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Deutschland.
Die Deutsche Reform bringt folgenden halbofficicllcu Artikel Von der Spree, 16. Juni. Der Charakter, welcher den in Frankfurt am 10. Mai v. J. zusammcngetrctenen neuen Bevollmächtigten beigelegt wird, wird immer räthsel- hafter. Die österreichische Cirkulardeptsche vom 26. April, welche zu dieser Versammlung Veranlassung gab, sprach es zwar nicht ganz unumwunden aus, daß der Kaiserstaat unter seinem Vorsitze das Plenum der ausgehobenen Bundesversammlung vereinigen wolle, die Citate aus der Bundesakte, so wie aus der wiener Kongreßakte ließen jedoch kaum einen Zweifel darüber, daß eine solche Intention vorliege. Ja die ministerielle Presse Oesterreichs und seiner Gesinnungsgenossen entwickelte sogar die zwingenden Konsequenzen, die aus der Restauration des Bundestages gegen die abtrünnigen Bundesglieder gezogen werden müßten, und die alte Geschäftsund Exekutionsordnung wurden in eben so geschäftiger als willkürlicher Weise zu diesem Zwecke ausgebeutet. Inzwischen erfolgte die identische Erklärung, welche einundzwanzig Bundesregierungen gegen die RestaurationSversuche Oesterreichs und seiner Genossen abgaben, und die den berliner Konferenzbeschlüssen gemäß in die Oeffentlichkeit gelangte. Es geschah dieß bald nach der Mitte des Mai, während man die Kon- stituirung und die Existenz eines sogenannten Plenums in Frankfurt nur vom Hörensagen kannte. Auf die identische Erklärung der einundzwanzig Bundesregierungen ist keine Entgegnung der Gegner laut geworden, wenn man Hrn. v. b. Psorvcnls Aeußerung von der Tribüne der baierischen Kammer ausnimmt. Letztere ist allerdings bestimmt genug und beharrt bei der Behauptung, jene am 10. Mai zusam- mengetretenen Bevollmächtigten seien die „Plenarversammlung". Wenn dem aber also ist, so fragen wir billig, weßhalb ruhte die Thätigkeit des für die Rechtsüberzeugung seiner Gründer rechtmäßigen Bundesorganee? Warum kam dasselbe seinen bunkesmäßigen Pflichten nicht nach, warum handelte es nicht, ja warum gab cs nicht einmal durch Verkündigung seiner Konstituirung ein Lebenszeichen von sich? Wir gestehen, daß wir an der wirklichen Existenz auch nur einer „Pseudoplenar- versammlung" nach fünfwöchenllicher Lcbcnslosigkeir derselben durchaus zweifeln; daß wir annehmen, die kühne Improvisation |ei nur von wenigen Theilncbmcrn für haltbar befunden. Diese Annahme scheint uns ihre Bestätigung darin zu finden, daß der als Präses in jenem Plenum fnngirende Graf Thun bei der Ankunft der Unwnsbcvollmächtigtcn zur Eröffnung freier Verhandlungen der deutschen Bundesstaaten weder als Bundespräsidialgesandter auftrat — noch Bundesgesetze an- wandte, sondern erst Instruktionen über sein Verhalten einholte. Diese Instruktionen aber konnten doch wahrlich in den drei Wochen seit dem Schlüsse des berliner Fürstenkongrcsses ertheilt sein, da so lange schon vor der Ankunft der Unions- bevollmächtigten in Frankfurt die gemeinsame VerfahrungSweise der letzteren bekannt war. In unserer Annahme bestärkt uns ferner das Gebühren Cer großdeutschen Publicisten, welche nunmehr schon eine Zeitlang eine neue Terminologie für die „Bundesplenarversammlung" brauchen, und bald von einem Plenum des Bundes — bald sogar von einem bloßen Staa- tenkongreß zu sprechen pflegen, und die völlige Rückkehr zum
Bundestage und zur alten Bundesverfassung nur als schreckenden Hintergrund für ihre Drohungen gebrauchen. Also das Plenum der Bundesversammlung existirt für die Gegner der Union noch nicht, sagen wir mit einigem Zweifel und — Bedauern, denn unser Blick fällt auf Sachsen, auf Württemberg — auf die Hessen. Es ist klar, daß die erstgenannten beiden Staaten schon den sichern bundestägigen Rückhalt bei den begonnenen und bevorstehenden Verfassungsopcraiionen im eigenen Laude gewonnen zu haben meinten, daß die beiden letzten sich vielleicht danach sehnten. Ihnen gegenüber war für Oesterreich und die übrigen Genossen der Münchener Pläne die Aufrichtung des Bundestages vielleicht mehr als moralische Verpflichtung. Denn sie hatten dem einzigen Wege, der ihnen sonst Rettung bringen könnte, der Union, theils entsagt , theils waren sie halb und halb im Begriffe, ihr zu entsagen — sie durften, sie mußten schnellen Ersatz erwarten. Allein es scheint, daß nun Hr. v. d. Pfordten ernstlich die Bundesversammlung restauriern will, offenbar um Baierns moralischer Verpflichtung für die kleineren Staaten nachzukommen, die es auch sonst in Affektion zu nehmen pflegt. Wenn nun aber auf die improvisirte Plenarversammlung von den Gegnern der Union verzichtet wird, wenn man den eingcstürzten Bau der alten Bundes-Verfassung wirklich als Ruine, nicht als feste Burg betrachten will, so fragen wir einfach, warum betritt man nicht mit raschem Entschlusse den Boden des freien Vertrages, auf welchem Preußen und die Union so bereitwillig entgegenkommen, warum will man nicht auf diesem Wege Bundesrechte unk Bunveepflichtcn durch ein neues Statut regeln? Dieser Weg ist doch schon einmal von allen Bundesregierungen als der richtige anerkannt worden bei der Gründung des Interims. Ja es ist in jenem Vertrage ausdrücklich Artikel 4 festgesetzt worden : „Wenn bei Ablauf des Interims die deutsche Ver- fassungsangelegknhcit noch nicht zum Abschlusse gediehen sein sollte, so werden die deutschen Regierungen sich über den Fortbestand der hier getroffenen Ucbereinfunft vereinbaren." Das Zaudern der gegnerischen Regierungen, auf diese „Vereinbarung" einzugchen, kann nur zu einer traurigen Vermuthung Veranlassung geben, deren Erfüllung nie bevorstchen möge, deren wir aber erwähnen, weil sie in den unionsstind- heben Blättern häufig auftauchr. Man deutet auf die Möglichkeit bin, die alte Bundesverfassung gewaltsam mit Hülfe auswärtiger Mächte in integrum zu rcstituiren! Schon der Gedanke an solche Mittel, die selbst in der Kongreßakte keine Rechtfertigung fänden, muß den deutschen Patrioten empören. Die Union wird dieselbe nimmer in Anwendung bringen lasst n. Wenden wir unsern Blick nun auf sie, so tritt uns ein stischcs Werden in ganzer Erfrculichkcit entgegen. Ihre Regierungsgewalten sind eingesetzt. Sie sind freilich nur provisorisch , allein ihre ganze Thätigkeit ist auf Lie definitive Organisation des Bundesstaates gerichtet. Ein Unionswahl- gcsetz und ein Unionspreßgesetz bilden die ersten Vorlagen; sie werden zur Festigung des bundesstaatlichen Baues um so rascher beitragen, als das Bedürfniß der einzelnen Unionsstaaten sie hervorgerufen hat, und die Theilnahme der Volksvertretung im Uttionsparlament an ihrer Berathung sie recht .eigentlich zum gemeinsamen Eigenthum der Verbündeten ma-