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Neue Hessische Zeitung.

Organ -er konstitutionellen Partei.

Dinstag, 18. Juni 1850. ^^ 281* Morgen - Ausgabe.

Diese Zeitunq erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhaltungsbla t betgegeben. Die Morgen Ausgabe wird von */2ll bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Kastel von 5 bis 7 Uhr expedirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur Abends, Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckkardt'schen und Bollmann'schen Buch - und Kunsthandlung. Der Abonnementspreis beträgt halbjährlich 3 Thlr., vierteljährlich 1 Thir. 15 Sgr., wofür alle kurhessischen Postämter das Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 Sgr. für den Raum einer Pctitzeüe berechnet.

Deutschland.

* Kassel, 17. Juni. Die Deutsche Zlg. bringt in ih­rem heutigen Leitartikel von kundiger Hand eine Darstellung der auf die Finanzfrage bezüglichen Verhandlungen des Mini­steriums Hassenpfing mit der kurhessischen Ständeversammlung. Unseren Lesern sind dieselben hinlänglich bekannt und noch zuletzt in Nr. 273 d. Bl. übersichtlich zusammengcstellt wor­den. Dagegen glauben wir ihnen das rücksichtlich des staats­rechtlichen Verhältnisses, so wie rücksichtlich der Hasseupflugschen Finanzintentionen dort Bemerkte nicht vorenthalten zu dürfen:

Durch die in Kurhcssen eben jetzt eingetretene Auflösung der Ständeversammlung wird, weil die Wahl neuer Stände während des Monats Juni kaum möglich sein dürfte, mit dessen Ablaufe muthmaßlich ein Zeitraum eintreten, in welchem es der Regierung an einer Ermächtigung zur Erhebung der Steuern und sonstigen Landesabgaben fehlt, ohne daß doch eine Verwilligung derselben landständischer Seits verweigert worden wäre. Die Stände haben, zufolge der kurhessischen Verfassungsurkunde, für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staalsbedarfes, so weit die übrigen Hülfs­mittel zu dessen Deckung nicht reichen, durch Verwilligung von Abgaben zu sorgen. Diese Verwilligung soll in der Re­gel für die nächsten drei Jahre erfolgen. Das nennt die Verfassungsurkunve die Verwilligungszeit. Obne landständische Verwilligung, so verfügt dieses aus dem Jahre 1830 hcrrüh- rente Staatsgrundgesetz, kaun vom Jahre 1831 an weder in Kriegs- noch in Friedenszeilcn eine direkte oder indirekte Steuer, so wenig, als irgend eine sonstige Landesabgabe, sie habe Ramen, welchen sie wolle, ausgeschrieben oder erhoben werden. Doch wird davon eine Ausnahme zugestanden. Die Form der Verwilligung bildet nämlich das Finanzgesetz. wel­ches sich auf einen Voranschlag stützen soll, der die Einnah­men und Ausgaben mit thunlichstcr Vollständigkeit und Ge­nauigkeit enthalten muß. Die Verfassung hat in ihrem §. 147 den Fall vorgesehen, daß die Verwilligungszeit zu Ende gehen könne, ehe eine neue Verwilligung durch ein anderweites Finanzgesetz möglich geworden sei. Deßhalb dürfen die Auf­lagen für den ordentlichen Staatsbedarf nach Ablauf der Ver­wiUigungszeit noch 6 Monate lang forterhoben werden, wenn etwa die Zusammenkunft der Landstände durch außerordentliche Ereignisse gehindert oder die Ständeversammlung aufgelöst ist, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, oder wenn die in dieser Hinsicht nöthige Beschlußnahme der Landstände sich verzögert. Die Beträge, welche in dieser sechsmonatlichen Frist erhoben werden dürfen, sind nicht bewilligte Steuern, sondern es sind Beträge, welche in dem Maße der für eine vergan­gene Zeit bewilligt gewesenen Abgaben Seitens der Regie­rung ohne Verwilligung, oder über die Verwilligungszeit bin- aus, erhoben werden dürfen. Jene Frist bildet eine Periode, in welcher, ohne Verstoß gegen die Verfassung, unverwilligte Abga­ben eingezogen werden können. Auf diese Periode paßt demnach so wenig der Begriff der land ständi - schenSteuerbewilligung,alSVer,denGegcnsatz derselben bildende, einer StenerverWeigerung. Fast wird man durch das plötzliche Verfahren des Ministeriums Hassenpflug zu dem Glauben veranlaßt, das Ministerium hätte den Abschluß eines Finanzgesetzes verzögert, vielleicht ahnend,

daß aus Rücksicht auf das von ihm dargestellte Deficit, für welches es keine Deckungsmittel vorgeschlagen hat, die Civil- liste des Regenten, die durch die Stürme der Revolution sich in ihrer beträchtlichen Höhe zu halten vermocht hatte, nunmehr einer Kürzung unterzogen werden könne. So ist denn durch die Auflösung verhindert worden, daß das Finanzgesetz zu Stande gebracht werde; es sind Steuern und Ab­gaben nicht verweigert, sondern die Regierung hat, beider offen k undgegcbeue n Absicht der Landstände, zu deren Bewilligung zeitig schrei­ten zu wollen, den veshalbigen Beschluß ver­eitelt. Freilich stand zu erwarten, daß die Bewilligung, bei dem gegen das Ministerium herrschenden Mißtrauen, unter- großen Beschränkungen des letzteren vorgenommen sein würde, aber eine Bewilligung selbst würde wohl nicht ausgeblieben sein. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, daß seit 1831 mehrmals die sechsmonatliche Frist zur Forterhebung der Steuern nach Ablauf der Verwilligungszeit verstrichen war, ohne daß ein neues Finanzgesetz zu Stande gekommen wäre. In solchen Fällen sind, mit laild ständischer Zustimmung, be­sondere Gesetze erlassen, durch welche jene Frist auf einen, zwei oder mehrere Monate verlängert wurde. In diesen Gesetzen lag keine S t e u e r b e w i 111 g u n g, folglich kann auch die Ablehnung eines solchen nicht für eine S t c u c r v e r w e i g e r u n g erachtet werden. Beide Begriffe passen hierauf ebenso wenig, w ie auf die Anwendung des §. 147 der Verf.-Urk. Während die Regierung in gewissen Fällen durch diesen Ar­tikel der Verfassung ermächtigt ist, ohne Mitwirkung der Stände unverwilligte Steuern eine bestimmte Frist hindurch zu erheben, war es der Zweck jener Gesetze, die gedachte Er- mächligung auf eine längere Zeit durch die Landstände aus­dehnen zu lassen. Es ist das eine Maßregel, die zwar nicht der Verfassung widerstreitet, aber doch außerhalb derselben steht, wenigstens der VerfaffungSurkunde unbekannt und von dieser nicht vorausgesetzt ist. Auf ein derartiges Gesetz cinzu- gehen oder nicht, ist jedenfalls für die Ständeversammlung fakultativ; eine staatsrechtliche Verbindlichkeit, die Aushülfe zu schaffen und die Unterstützung zu gewähren, die darin für ein Ministerium erblickt werden kann, ist für die Landstände durch keine Vorschrift der Verfassung begründet.------ Es konnte sein, daß die Landstände, in der Absicht, den Staatshaushalt alsbald definitiv für die folgenden Jahre zu ordnen, sich zur Ablehnung deö fraglichen transitorischen Ge­setzes entschlossen haben würden, aber mit Sicherheit war die­ses doch nicht vorauszusehen. In genügender Weise auf die­selben eingewirkt, wäre es nicht unmöglich gewesen, sie zur Annahme der vorübergehenden Maßregel zu bewegen. Statt dessen verlangte, nicht etwa der Finanzminister, sondern Has­senpflug, der Minister des Innern, es solle, unangcsehcn der Vorschriften der Geschäftsordnung, auf der Stelle jene Maß­regel in Erörterung genommen werden. Als die Ständever- sammlung dabei blieb, dieß am nächstfolgenden Tage thun zu wollen, wurde sie sogleich aufgelöst. Bis zum 1. Juli wird eine neue Ständcversammlung nicht zusammcnlrctcn können. Dann wird man aber dahin gelangt sein, wo diejenige Vor­schrift der Verfassungs-Urkunde zur Anwendung kommen müßte, derzufolge ohne landständische Verwilligung der Steuern und