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non welchen das Finanzgesetz für die Jahre 1850 und 1851 zu Stande kommen muß, gehen mit dem laufenden Monate zu Ende. Die Ständeversammlung kann „die in dieser Hin­sicht nöthige Beschlußnahme" noch zeitig genug vornehmen, sie hat ein großes Interesse dabei, die 23cftimmiyigen der Ver- faffungsurkunde streng aufrecht zu erhalten. Bor dem Jahre 1848 sind allerdings Beispiele laxer Praxis häufig genug vorgekommen. Erst aus wahrer unabwendbarer Nothwendig­keit, nachher aus Mangel an Kraft, unter dem Drucke aus­wärtigen Einflusses, hat die Ständeversammlung öfters ihre Zustimmung gegeben, daß die sechsmonatliche Frist, welche die Verfassungsurkunde in der erwähnten Art bestimmt hat, durch besondere Gesetze erstreckt wurde. Dieser Gebrauch ist vom Uebel, und hat, wie neulich an anderen Stellen ausgespro­chen wurde, ch) ganz wesentlich zur Verwirrung und Ueberla- stung unseres Staatshaushaltes beigetrogen. Indessen ist man doch niemals weiter gegangen, als daß man von einem der drei Fälle, welche die Verfassungsurkunde als Bedingung für die sechsmonatliche Forterhebung der Auflagen hinstellt, den Grund zu einer Erstreckung dieser scchömonatichen Frist hergcnommcn hat. Wenn die hohe Regierung uns gegenwärtig eine solche Verlängerung der verfassungsmäßigen Frist vorschlägt, so mochte wohl die nächste Frage sein, ob denn jetzt einer der besprochenen drei Fälle vorliegt. Nun kann man aber nicht sagen, es sei die Zusammenkunft der Landstände durch außerordentliche Ereignisse gehindert worden; man wird auch nicht sagen können, daß sich die, für das Zustandekommen des Finanzgesetzes nöthige Beschlußnahme der Landstände ver­zögert habe, denn sie kann sehr wohl und zeitig genug vor Ablauf des sechsmonatlichen Abschnittes erfolgen. DieStändc- versammlung ist auch nicht aufgelöst, sie soll aber aufgelöst werden, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt. Auf diesen Punkt wird der Bericht zurückkommen. Vorher wird zu überlegen sein, welche Folgen cs hat, wenn die hohe Ständeversammlung dem Gesetzentwürfe ihre Zustimmung er­theilt. Es werden dann nicht etwa bloß die Steuern und Abgaben fort erhoben, wogegen an und für sich wenig zu er­innern ist; es werden auch alle im vorjährigen Staatsgrund- etat aufgenommenen Ausgaben fortbestritten, auch diejenigen, welche die hohe Ständeversammlung nicht länger zugeben kann, nachdem sie weiß, wie sehr das Gleichgewicht zwischen Staatseinnahme und Ausgabe gestört ist. Ueberdicß sind, wie das Ministerium selbst so kläglich geschildert hat, alle Kassenvorräthe erschöpft, die laufenden Einnahmen decken nicht die Ausgaben, reichen nicht hin, um die Verbindlichkeiten der Staatskasse zu erfüllen; was soll aus alle dem werden, wenn kein Finanzgesetz zu Stanke kommt, oder vielmehr zu Stande kommen soll? In dieser Hinsicht ist die hohe Versammlung eigentlich ganz auf demselben Standpunkte, den sic dem am vorigen Freitag verworfenen Gesetzentwurf wegen Emission von Schuldverschreibungen und Kassenscheinen gegenüber ein­genommen und fcstgehalten hat. Die H. Ständeversammlung lehnte denselben ab, weil sie erkannte, daß das Interesse des Lan­des cS durchaus erfordere, den Staatshaushalt im Ganzen zu ordnen und auf sichere Grundlagen zu bringen, die Er­sparnisse festzusetzen und die außerordentlichen Deckungsmittel im Finanzgesetz "selbst zu bestimmen, auch dieß Budget jeden­falls in der durch den §. 147 der Verfassungsurkunde gege­benen Frist, vor Ablauf Juni zu erledigen. Hierbei wird man, nach der Ansicht des Budgetausschusses, aus überwiegen­den Gründen stehen bleiben müssen. Die Regierung will of­fenbar Mittel, aber kein Finanzgesetz, das ihr die Befugniß rauben könnte, Ausgaben fernerhin zu machen, für welche die hohe Versammlung die Kräfte des Landes unzureichend findet. Warum sonst läßt man die Ständeversammlung die Bera­thung des Finanzgesetzes nicht vollenden? Die h. Versamm­lung hat ausgesprochen, daß sie keine Mittel bewilligen könne, ohne daß die Basis des Staatshaushaltes geordnet und festgestcllt

t) L. V. Bcil. 137, Sp. 1 u. 2.

werde, daß man dem Ministerium die Mittel zur Bestreitung des Staalsbedarfs auf keinem andern, als auf dem ganz re­gelmäßigen Wege geben werde. Darüber faßt die H. Regie­rung den Entschluß, die Ständeversammlung aufzulösen, und begehrt nun, daß die Stände die Mittel verwilligen, um den Haushalt sorlführen zu können, dessen Basis weder geordnet noch festgestcllt ist? Zwar hat die h. Regierung den Gebrauch der landesherrlichen Prärogative als Motiv des Gesetzvorschlags angeführt. Die Ständeversammlung wie das Land hat diese zu achten ; es kann dieß die Ständeversammlung aber nicht dahin treiben, ihre Ueberzeugung aufzugeben, damit der Lan­desherr von seiner Prärogative Gebrauch machen könne. Der Landesherr hat die Befugniß, die Ständeversammlung zu ver­tagen und aufzulösen. Die Verfassungsurkunde erweitert die Prärogative ausdrücklich noch dahin, daß die Auflagen für den ordentlichen Staatsbedarf, nach Ablauf der Bewilligungs- zcit, noch sechs Monate forterhoben werden dürfen, wenn die Ständeversammlung aufgelöst ist, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kam. Niemand kann behaupten, die Stände hätten die Pflicht, diese Frist der Verfassung durch Gesetz zu erwei­tern, die Stände können sich namentlich dann nicht dazu ver­bunden fühlen, wenn sie damit thun sollen, was sie nach reif- lichlter Ueberlegung im Widerstreit mit den Interessen des Landes finden. Die Achtung vor der landesherrlichen Präro­gative kann die Stände nicht zur Verkehrtheit führen, sie brauchen eine Auflösung nicht zu einer zeitigen zu machen, wenn sie allen Umständen und der Natur der Sache nach eine unzeitige ist. Wenn die Steuern nicht regelmäßig erhoben werden könnten, wenn die Zölle, die Konsumtions- und Slem- pelabgaben nicht zur Einnahme gebracht würden, es gäbe das eine schreckliche Verwirrung. Eine solche Zeit ist aber noch nicht gekommen; der Augenblick tritt nicht vor dem 1. Juli ein. Bis dahin kann das Finanzgesetz zu Stande kommen, und damit erhält die Regierung nicht nur die Steuern und Abga­ben bis ans Ende der Finanzperiode, sondern auch die sonst erforderlichen Deckungsmittel. Schlimmsten Falls würde die H. Versammlung, wenn sich die Beschlußnahme über das Fi- nanzgesetz dennoch verzögern sollte, im letzten Augenblick noch die Forterhebung der Steuern und Abgaben genehmigen kön­nen. Löst die H. Regierung die Ständeversammlung, ohne dies abzuwarten, also unzeitig auf, so hat sie, nicht diese die Fol­gen zu verantworten. Der Budgetausschuß stellt hiernach den Antrag: die H. Ständeversammlung wolle den vorgelegten Gesetzentwurf ablchncn. Kassel, am 12. Juni 1850. Für den Budgetausschuß: Fr. Nebelthau.

Kekarmtmachungen

In dem zum Verkäufe des den Koch'schen Erben zustehen- den, in der hicsigrn Bellevue-Straße unter Nr. 12 belegenen Wohnhauses sammt Zubebörungen, anbezielt gewesenen Termin ist kein annehmliches Gebot erfolgt. Es wird deßhalb zweiter Verkaufstermin auf den 24. d. M. und eventuell dritter auf den 4. k. M., Vormittags 12 Uhr, in mein Geschäftslokal, Kölnische Straße Nr. 265, angesctzt, zu welchem Kauflustige mit dem Bemerken eingetooen werden, daß die Versteigerung mit dem Gebote von 20,000 Thaler eröffnet werden soll und daß die Bedingungen bei mir zur Einsicht offen liegen.

Kassel, am 10. Juni 1850.

[473] Alsberg, Obergerichtsanwalt.

[474] Gefunden wurde: Ein Armring, welcher auf ge­hörige Legitimation und gegen Ersatz der Einrückungsgcbührcn vom rechtmäßigen Eigenthümer in Empfang genommen werden kann in Nr. 180 der Wilhelmsstraße gleicher Erde^

Kurfürstliches Hoftheater.

Donnerstag den 13. Juni. Vtaric, oder: Die NegimeutStochter Komische Oper in 2 Auf;. nach «t. Georges und Bayard. Musik von Donizetti.

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