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Neue Hessische Zeitung.

Organ der konstitutionellen Partei.

Donnerstag, 13. Juni 1850. ^ V? 273» Morgen - Ausgabe.

Diese Zeitung erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Untcrhaltungsbla beigegeben. Die Morgen-Ausgabe wird von 7,11 bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Kassel von 5 bis 7 Uhr erbebtet. Sonnabend erfolgt die Ausgabe nur Abends, L-onntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckvardt'schcn un Vollmann'schen Buch - und Kunsthandlung. Der Abonncmcntspreis beträgt halbjährlich 3 Thlr., vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr. wofü iKe kurhessischen Postämter das Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeige« werden mit 1 Sgr. für den Raum einer Pctitzcile berechnet.

In den unten folgenden Berichten über die gestrigen Sitzungen der Ständeversammlung und über die in der ge­heimen Sitzung Abends, noch ehe irgend ein Beschluß über Stcuerverwilligung re. gefaßt werden konnte, erfolgte eben so brüsque als unbegreiflich leichtsinnige Auflösung der Slände- versammlung, wird unsern Lesern das Ereigniß des Tages mitgetheilt. Zur vorläufigen Orientirung wiederholen wir hier kurz die Darstellung deS Sachverhällnisscs mit dem, was chorangegangen, wie sie uns aus der Mitte der Verfammlung so eben zugegangen ist. Der Staatshaushalt Kurhessens erhielt zum letzten Male seine Feststellung durch das Finanz- gesetz vom 5. April v. I. Dasselbe war berechnet auf das Jahr 1849. Mit Ablauf desselben hörte die StcuerbewiUigung auf. Noch im vorigen Jahre legte das damalige Ministerium den Landständkn den Entwurf eines neuen Finanzgesetzes sammt Staatsgrundetat für die Jahre 1850 und 1851 vor, durch dessen Annahme die Sleuerbewilligung für diese Zeit erfolgt sein würde. Die landständische Beschlußnahme darüber kam vor Ende des Jahres 1849 nicht zu Stande. In einem solchen Falle dürfen nach Vorschrift der Verfassungsurkunbe die verwilligt gewesenen Steuern noch sechs Monate lang über die Verwilligungszeit hinaus einstweilen forterhoben werden. Diese einstweilige Forterhebung ist auf den Grund landesherr­licher Entschließung für die ersten sechs Monate des Jahres 1850 im Gesetzblatt? ungeordnet worden. Mittlerweile trat das neue Ministerium ein und machte den Lancständcn die Eröffnung, daß der demselben vorgelegte Entwurf des Staals- grundetats in manchen Einnahmeposten unhaltbar sei, daß die Einnahme sich wesentlich geringer herausstelle, als sie prcjcklirt sei, und daß demnach für 1850 ein Deficit entstehen werde. Das Ministerium verband damit die Anforderung, dieses Deficit für das erste Semester 1850 durch außerordent­liche Mittel, namentlich durch die Verwendung eines Theiles der zum Grundstock des Staatsvermögens gehörigen unveräu­ßerlichen Kapitalien zu decken. Die Landstände lehnten ihre Zustimmung zu dieser Maßregel ab, indem sie das angebliche Deficit durch anderweite Regulirung der ordentlichen Staats­einnahmen und Ausgaben auszugleichen beabsichtigten. Als nun die Ständeversammlung vertagt wurde, glaubte dieselbe, es werde diese Unterbrechung ihrer Thätigkeit vom Ministe­rium benutzt werden, einen seinen Ansichten entsprechenden rcktificirten Staatsgrundetal zu entwerfen. Statt dessen er­klärte dasselbe nach der Vertagung, zur Zeit den von ihm selbst früher für unhaltbar ausgegebeneu Entwurf des Staatö- grundelateS für 1850 und 1851 nicht zurückziehen zu können, so daß nun die Vorbereitungen zur Beschlußnahme darüber landständischer Seils wieder ausgenommen wurden. Das Mi­nisterium machte daraus den Lankständen die Anzeige, daß die Ein­nahme des Jahres 1849 bis auf ungefähr 17000 Thlr. verwendet, und noch eine beträchtlich höhere Summe für jenes Jahr zu verausgaben sei. Dieses angebliche Deficit für 1849 zu decken wurden Anlehen und Papiergeld in Vorschlag gebracht. Auch darauf ging die Ständeversammlung nicht ein, weil sie das fragliche Deficit für 1849 gemeinschaftlich mit dem pro 1850 und 1851 in Aussicht gestellten durch das für diese beiden letzten Jahre zu bearbeitende Finanzgesetz decken wolle. Das Gutachten des Ausschusses sollte nach der darüber gemachten Anzeige am 15. Juni unter die Stänvemitglicder vertheilt werden, damit die Sache in rcr darauf folgenden Woche bis

zum 25. Juni zum Abschluß gebracht werden könne. Am 7. Juni begehrte das Ministerium, einem Gesetzentwürfe zuzu­stimmen, durch welchen ihm die Ermächtigung ertheilt werden sollte, die auf den Grund der Verfassungsurkunde ohne Ver- wiUigung, d. h. über die Verwilligungszeit hinaus in den er­sten sechs Monaten des Jahres 1850 forlerhobenen Steuern des Jahres 1849 auch für das zweite Semester 1850 erheben zu dürfen. Eine Begründung dieser Proposition, wie sie geschäfts- orvnungsmäßig vorgeschrieben ist, wurde nicht geliefert. Die Landstände harrten derselben. Darauf ließ das Ministe­rium am 11. Juni als Motiv dieser seiner Proposition an- geben, daß die Absicht sei, die Ständeversammlung aufzu­lösen, zuvor aber erst die Ermächtigung zur Forterhebung der für 1849 bewilligt gewesenen Steuern ertheilt werden müsse, weil sonst dergleichen vom 1. Juli an nicht eingezogen wer­den könnten, indem die nöthigen finanziellen Operationen nicht vor September den Landständen zur Berathung zu un­terbreiten ständen. Die Ständeversammlung beauftragte so­fort ihren Ausschuß, sich über bie Angelegenheit gutachtlich zu äußern. Dieser ließ zur gemeinschaftlichen Erörterung dar­über eine Einladung an den Vertreter der Regierung auf den 12. Juni ergehn, um den Anordnungen der Geschäftsordnung zu genügen. Letzterer eröffnete zu einer weitern Erklärung nicht inftruirt zu sein. Der Ausschuß zeigte einige Stunden später der Ständeversammlung an, daß sein Bericht vollendet sei und alsbald zum Druck befördert werden könne. Obwohl die Geschäftsordnung die Berathung erst drei Tage nach Ver- theilung des gedruckten Berichts zuläßt, wurde doch zur Be- schlußnahme der 13. Juni bestimmt. Die Landtagskommission forderte aber, daß mit Umgebung aller Formen der Geschäfts­ordnung der Bericht sogleich gehört und berathen, die Be­schlußnahme über das Gesetz wegen einstweiliger Forterhe­bung der Steuern auf der Stelle erfolgen, und ebenso gleich die nach der Geschäftsordnung erst in einer folgenden Sitzung vorzunkhmcnde Revision bewirkt werden solle. Dieses zu thun, trugen die Landstände Bedenken, sie meinten, zur Erledigung dieser Geschäfte erst den anderen Morgen bestim­men zu dürfen, um nicht zu übereilten Beschlüssen sich hin­reißen zu lassen. Es schien dieß Manchen um so geeigneter, als die Mahnung des Ministeriums an eine beschleunigtere Arbeit sich in einer Haltung bewegt hatte, die wohl dazu hätte führen können, wenigstens bei dem Einen oder dem An­deren für den Augenblick eine gereizte Stimmung zu erwecken. Ohnehin hatte der Landtagskommissar eine geheime Sitzung verlangt, während zur Berathung der fraglichen Angelegenheit öffentliche Verbandlung Vtatt finden mußte. Als die Land­stänke dabei blieben, zu dieser erst am anderen Morgen zu schreiten, wurde die Ständeversammlung durch eine landes­herrliche, vom Minister des Innern und der Justiz kontrasig- nirte Verordnung aufgelöst. Es scheint dem Ministerium nicht daran gelegen gewesen zu sein, daß der Finanzhaushalt für 1850 und 1851 mit Berücksichtigung des angeblichen Deficits für 1849 durch ein Finanzgesetz geregelt werde, was innerhalb 8 Tagen hätte bewirkt werden können. Warum die Auflösung nicht bis zur Beschlußnahme über die einstweilige Steuerver- längcrung verschoben werden konnte, was nur etwa einen Ver­zug von einer Nacht ausgemacht haben würde, ist nicht wohl zu erkennen.